{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-23_1_StR_416_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-23","aktenzeichen":"1 StR 416/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 416/75 URTEIL\nja, 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Klaus-Jürgen BW aus RE\ndort geboren am ccEB 1956, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\noH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ig\n\nals Pflichtverteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten BA zegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 1974 wird verworfen. Jedoch wird der\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und die Mitangeklagten FE und vw\nim Falle II 4 der Urteilsgründe jeweils wegen\nversuchter Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1,\n\n2 StGB nF) verurteilt werden.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten BP wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen gemeinschaftlicher gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren\nFall, wegen Gefangenenmeuterei und wegen gemeinschaftlichen\nRaubes zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der\nallgemeinen Sachrüge an.\n\nI. Der Schuldspruch läßt nach dem zur Tatzeit geltenden\nRecht keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nLediglich im Falle II 4 der Urteilsgründe, in dem der\nAngeklagte wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 StGB aF) verurteilt wurde, führt die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 121 StGB zur Änderung des Schuldspruchs (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO). Das Unternehmen\neines gewaltsamen Ausbruchs führt nicht mehr, wie bisher\n(vgl. BGHSt 15, 198, 200), stets zur Verurteilung wegen\nvollendeter Gefangenenmeuterei, sondern nur dann, wenn\ndie Gefangenen tatsächlich ausgebrochen sind. Mehr als\neinen Versuch des gewaltsamen Ausbruchs stellt das Urteil\naber nicht fest, so daß der Schuldspruch auf versuchte\nGefangenenmeuterei zu beschränken ist (BGH, Beschluß vom\n13. Februar 1975 - 1 StR 704/74).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO\nauf die Mitangeklagten FÜ und ME zu erstrecken.\n\nII. 1. Der Senat kann ausschließen, daß sich diese\nÄnderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch auswirken\nkönnte. Bei allen drei betroffenen Angeklagten, die jeweils\nzu einheitlicher Jugendstrafe verurteilt worden sind, hat\ndas Landgericht bei der Würdigung des Unrechtsgehalts das\nSchwergewicht auf den Angriff gegen den Wachtmeister der\nVollzugsanstalt und auf den Raub (Fälle II 5 und 8 der\nUrteilsgründe) gelegt (UA S. 39); die Gefangenenmeuterei\nspielte dabei ersichtlich eine untergeordnete Rolle, Da\nsich die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens\ndes allgemeinen Strafrechts auf die Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 JGG zudem allenfalls mittelbar auswirken\nkönnte (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), führt der in dem einen\nFall geänderte Schuldspruch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n2. Auch im übrigen ist der Strafausspruch gegen den\nAngeklagten BER bedenkenfrei.\n\na) Die Bundesanwaltschaft meint, der Tatrichter habe\nim Fall II 5 der Urteilsgründe zu Unrecht einen besonders\nschweren Fall des Widerstandes (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB)\nangenommen, da dem Angeklagten bedingter Vorsatz hinsichtlich des erschwerenden Erfolges (Tod oder schwere Körperverletzung) nicht nachgewiesen sei.\n\nDiese Meinung verkennt, daß sich der Vorsatz im Sinne\ndes § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB (ebenso wie z.B. § 121 Abs. 3\nNr. 3; § 125 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht auf den Eintritt\ndes schädlichen Erfolges, sondern nur auf den Eintritt\nder Gefahr als Folge der Gewalttätigkeit erstrecken muß.\n\nDas Wesen der Gefahr besteht aber gerade in der Ungewißheit des schädlichen Erfolges (BGHSt 22, 341, 344). Demgemäß besteht die Besonderheit der Gefährdungsstraftaten\ndarin, daß nicht erst der Eintritt eines Schadens, sondern\nbereits der einer Gefahr für ihre Vollendung genügt, so\ndaß auch der Gefährdungsvorsatz nicht den Eintritt eines\nSchadens, sondern lediglich den Eintritt einer Gefahr für\ndie im einzelnen bezeichneten Rechtsgüter zu umfassen\nbraucht (BGHSt 22, 67, 73/74; vgl. Hübner in LK, 9. Aufl.\n§ 125 a Rdn. 9).\n\nWenn auch das Landgericht das Vorliegen dieses Gefährdungsvorsatzes nicht ausdrücklich darlegt, so ergeben\ndoch die gesamten Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte\n- ebenso wie die beiden Mitangeklagten - die Umstände kannte, aus denen sich die Gefahr der schweren Körperverletzung\noder des Todes des angegriffenen Beamten ergab; denn wer\neinen anderen mit einer massiven Eisenstange auf den Kopf\nschlägt, der kann sich nur beim Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände nicht bewußt sein, daß damit die Gefahr\nder schweren Körperverletzung oder des Todes des Angegriffenen geschaffen wird. Solche Umstände sind aber hier\nnicht ersichtlich.\n\nb) Eine früher verhängte Jugendstrafe von einem Jahr\nkonnte in die gegenständliche Verurteilung nicht einbezogen\nwerden, da der Angeklagte sie am 11. September 1974 verbüßt\nhatte. Diesen Umstand hat der Tatrichter keineswegs übersehen; er teilt die Daten der früheren Verurteilung und\nder Verbüßung mit (UA S. 7) und hebt in den Strafzumessungsgründen hervor, daß der Angeklagte bei der Begehung der hier\nabgeurteilten Taten noch nicht durch Strafvollzug vorgewarnt\n\nwar (UA S. 42). Bei dieser Sachlage braucht der >enat nicht\ndarauf einzugehen, ob aus den Entscheidungen BGHSt 12, Sh,\n95; 14, 287, 290 ein allgemeiner, auch auf den vorliegenden\nFall anzuwendender Rechtsgrundsatz abzuleiten wäre.\n\nPfeiffer Mösl Pikart.\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-23/1-str-416-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-23/1-str-416-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.590903+00:00"}}