{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-23_1_StR_309_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-23","aktenzeichen":"1 StR 309/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 309/75 URTEIL\n139,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErhard Paul De >: To\ngeboren am EEE 1939 in Due ScHEuum,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\n046\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 23. September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Oktober 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes gemäß § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. in Tateinheit mit\nAutostraßenraub (§ 316 a StGB) und im\nFalle II 3 wegen Raubes (§ 249 StGB)\nverurteilt wird;\n\n- 3.\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) zu den Einzelstrafen in den Fällen\nII 2, 3 der Urteilsgründe,\n\nb) zur Gesamtfreiheitsstrafe;\n\n3. im Ausspruch über die Anordnung der\nSicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle VI der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,\n\n2. im Falle II 1 im Strafausspruch,\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\n4, soweit von der Anordnung einer Sperre für\ndie Erteilung der Fahrerlaubnis abgesehen\nworden ist,\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„Lu.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit Entführung sowie\nwegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der\nRüge förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Fälle\nII 1 und 3 der Urteilsgründe, im Falle II 1 auf den\nStrafausspruch, auf den Freispruch im Falle VI der\nUrteilsgründe und auf die Nichtanordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Revisionen haben teilweise Erfolg.\n\nI, Die Revision des Angeklagten\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Den Antrag auf Erholung eines Gutachtens über\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin H@EEMB durfte die\nStrafkammer mit dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde\nzurückweisen, Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\neines erwachsenen Zeugen ist ureigene Aufgabe des Tatrichters. Im allgemeinen ist er dabei nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (BGHSt 2, 163; 8, 130,\n131; BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 - 1 StR 97/75). Die\nRevision hat keine besonderen Umstände vorgetragen,\n\n-5-\n\ndie abweichend von der Regel die Hinzuziehung eines\nSachverständigen erforderlich gemacht hätte. Derartige Umstände sind im vorliegenden Falle auch nicht\nersichtlich.\n\nb) Auch die Ablehnung der Anträge auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Frage der Zurechnungsfähigkeit verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4\nStPO, zumal beide Sachverständige zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen sind.\n\nEs ist auch aus dem Gesichtspunkt des § 244\nAbs. 2 StPO rechtlich nicht zu beanstanden, daß das\nGericht die Erholung eines prognostisch-kriminologischen Gutachtens abgelehnt hat. Außergewöhnliche Umstände, die die Anhörung eines Spezialgutachters geboten erscheinen lassen (vgl. BGHSt 10, 116, 118;\n23, 176, 186), sind nicht vorgetragen und auch nicht\nersichtlich, Im übrigen muß die Anordnung der Sicherungsverwahrung schon aus sachlichen Gründen aufgehoben werden.\n\n2. Sachrüge\n\na) Auf die Sachrüge des Angeklagten ist der\nSchuldspruch unter II 1 der Urteilsgründe dahin zu\nändern, daß in Tateinheit zum Autostraßenraub schwerer Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F.\ntritt. Der von der Strafkammer angenommene Straßenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F.) ist weggefallen.\nNach den Feststellungen hätte der Angeklagte jedoch\nnach altem Recht auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB,\n\n-6-\n\ndem § 250 Abs. 1 Nr. 2 nF entspricht, verurteilt werden\nkönnen; der Angeklagte führte einen spitzen schraubenzieherähnlichen Gegenstand mit sich, den er zur Einschüchterung an den Hals des Opfers drückte (UA S. 8).\nDieser Gegenstand ist als Waffe im Sinne des § 250 Abs.\nI Nr. 1 StGB aF und als Werkzeug im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB nF anzusehen,\n\nb) Auch im Falle II 3 der Urteilsgründe entfällt\nder Straßenraub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\naF. Der Angeklagte ist nur wegen einfachen Raubes zu\nverurteilen, Die Änderung des Schuldspruchs führt im\nFalle II 3 zur Aufhebung im Strafausspruch.\n\nDer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1\nund 3 steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte\nhatte bestritten, ein schraubenzieherähnliches Werkzeug\neingesetzt sowie der Verletzten die Geldbörse entrissen\nzu haben. Er hätte sich gegenüber dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders verteidigen können,\n\nc) Im Falle II 2 der Urteilsgründe ist der Tatrichter von einer unzutreffenden Mindeststrafe ausgesangen. Im Tatzeitpunkt (14. Oktober 1973) betrug die\nMindeststrafe bei Notzucht ein Jahr Freiheitsstrafe,\ndie erst durch das 4. StRG vom 23. November 1973 auf\nzwei Jahre erhöht worden ist. Da das Landgericht bei\nder Strafzumessung ausdrücklich von einer Mindeststrafe\nvon zwei Jahren ausging, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Höhe der ausgesprochenen Strafe von\ndiesem Irrtum beeinflußt ist. Es muß daher der Strafausspruch im Falle II 2 aufgehoben werden.\n\n- 7-\n\nDamit ist aber auch die Grundlage für die Gesamtstrafe entfallen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung steht in Zusammenhang mit der Höhe der Strafe und\nfällt daher ebenfalls weg (BGHSt 14, 381, 382). Der\nTatrichter wird die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung neu zu prüfen haben, |\n\nDie weitergehende Revision ist zu: verwerfen.\nII, Revision der Staatsanwaltschaft\n1. Verfahrensrügen\n\nDie Revision rügt zu Recht Verletzung des § 244\nAbs. 2 StPO im Falle des Raubes zum Nachteil Angelika\nL@EM (VI der Urteilsgründe). Der Freispruch wird von\nden Urteilsgründen nicht getragen. Nach den gesamten\nUmständen hätte sich eine spätere Vernehmung der Zeugin angeboten.\n\nDer Freispruch muß daher aufgehoben werden. Auf\ndie Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO kommt es\nnicht mehr an. Es kann dem Tatrichter überlassen bleiben, den Tatkomplex gegebenenfalls abzutrennen.\n\n2. Sachrüge\n\na) Den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer im Sinne des § 316 a StGB im Falle II 3\nder Urteilsgründe hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Der Angriff hat sich nach den gegebenen Umständen nicht unter Ausnützung der besonderen Verhältnisse\n\n-8-\n\ndes Straßenverkehrs vollzogen, Der Tatentschluß ist\nerst beim Halten des Kraftfahrzeugs gefaßt worden\n(BGHSt 19, 191).\n\nDie Revision bleibt insoweit erfolglos.\n\nb) Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die\nAnnahme eines minder schweren Falles Jedenfalls unter II 1 nicht hinreichend begründet ist. Diese Annahme setzt voraus, daß das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\ngewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nerscheint, Die Urteilsgründe ergeben nicht zweifelsfrei, ob die Strafkammer den minder schweren Fall nur\nin den persönlichkeitsbedingten Umständen gesehen hat,\nwie aus der Formulierung gefolgert werden könnte, oder\nob die im Urteil angeführten erschwerenden Gesichtspunkte schon bei der Beurteilung als minder schwerer\nFall mitberücksichtigt worden sind. Zu bemerken ist,\ndaß die vom Tatrichter hervorgehobene erhebliche kriminelle Energie, die kaltblütige Begehungsweise und\ndie Ausführung der Tat kurze Zeit nach der Entlassung\naus der Strafhaft sowie die mehrfache Verletzung von\nStrafgesetzen die Annahme eines minder schweren Falles\nin Frage stellen könnten, Aus diesem Grunde ist der\nStrafausspruch im Falle II 1 aufzuheben.\n\nDamit ist auch insoweit die Grundlage für die\nGesamtfreiheitsstrafe entfallen.\n\n-9_\n\nc) Wie die Revision mit Recht vorträgt, hat der\nTatrichter verkannt, daß die Anordnung einer Sperre\nder Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 42 n\nStGB aF (§ 69 a StGB nF) nicht in das Ermessen des\nGerichts gestellt ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung vor, die das Landgericht\nallerdings nicht erörtert hat, so muß es die Sperre\nanordnen, Lediglich die Dauer der Sperre steht im\nErmessen des Gerichts, Die Sperrfrist richtet sich\ngrundsätzlich danach, wie lange die Ungeeignetheit\ndes Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird (BCHSt 15, 393, 397). Von Bedeutung ist vor allem der Grad der vom Täter ausgehenden Gefährlichkeit (BCH VRS 7, 301, 303). Hierzu nimmt\ndas Urteil nicht Stellung. Es ist daher auch insoweit\naufzuheben,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-23/1-str-309-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-23/1-str-309-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.569688+00:00"}}