{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-16_1_StR_374_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-16","aktenzeichen":"1 StR 374/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 374/75 URTEIL\nAR. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Gry Hp zus To. geboren\nam EEE 19:7 in Mi, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt uuuEuuEREEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts des Landgerichts\nMünchen II vom 20. Februar 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts\n\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision die Einholung eines\nmedizinischen Gutachtens zu den Fragen, ob der Angeklagte\nAlkoholiker ist und wie sich dies im Zusammenwirken mit\ndem Alkoholgenuß vor der Tat auf sein Einsichts- und\nHemmungsvermögen ausgewirkt hat.\n\nDas Schwurgericht hat den Sachverständigen Professor\nDr. Sg zum Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit und den Sachverständigen Dr. MM zur Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört. Beide Sachverständigen haben sich ersichtlich mit dem bisherigen\nAlkoholmißbrauch des Angeklagten befaßt. Professor\nDr. SB hat bei einer BAK von 2,9 %o eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit \"auch bei trinkgewohnten\nPersonen\" bejaht (UA S. 20). Dr. ME ist in seinem vorbereitenden Gutachten vom 19. Juli 1974 auf die Frage des\nAlkoholmißbrauchs ausdrücklich eingegangen (HA Bl. 97).\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Der Angeklagte verletzte den Zeugen Sch durch\neinen mit Wucht geführten Messerstich in den Bauch und\nnahm dabei billigend den Tod des Opfers in Kauf (UA S. 22).\nNotwehr scheidet nach Lage der Dinge aus. Freiwilliger\nRücktritt vom Tötungsversuch entfällt, weil der Angeklagte\nnach beendetem Versuch nichts unternahm, um den drohenden\nErfolg abzuwenden. Der bedingte Vorsatz ist hinreichend\ndargetan (UA S. 8, 21).\n\nb) Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen.\n\naa) Das Schwurgericht stellt fest, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe zur Tatzeit höchstens 2,9 %o\nbetragen (UA S. 9, 20). Es stützt dieses Ergebnis auf\ndas Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. SEEN,\nder für 20.30 Uhr einen BAK-Wert von 2,75 %0 ermittelt\nhat und durch Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat\n(gegen 19.00 Uhr) zu einem maximalen BAK-Wert von 2,9 %o\ngelangt ist. Der Sachverständige und, ihm folgend, das\nSchwurgericht legen dabei einen stündlichen Abbauwert\nvon 0,20 %o zugrunde.\n\nDiese Berechnung ist unter den gegebenen Umständen\nrechtlich nicht zu beanstanden. Der theoretisch mögliche\nhöchste stündliche Abbauwert beträgt zwar 0,28 bis 0,29 %o\n(BGH VRS 23, 209, 211; BGH, Urteil vom 9. Januar 1973\n- 1 StR 601/72). Maßgebend ist aber der individuelle\nhöchstmögliche Wert, der insbesondere von einer Reihe\n\nkörperlicher Eigenschaften des Betroffenen abhängt\n\n(BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8; BGH,\nUrteil vom 20. März 1973 - 1 StR 646/72). Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Tatrichter sich&r Möglichkeit, einen höheren Abbauwert anzunehmen, bewußt gewesen\n\nvon 0,20 %o entschieden hat (UA S. 20, 20 a). Die Darlegung läßt keinen Raum für die Besorgnis, das von zwei\n\nunmittelbar nach dem Trinken (BGH vVRs 23, 209, 211) unberücksichtigt gelassen.\n\nvom 10. April 1973 - 4 StR 607/72). Abweichungen nach oben\noder unten sind möglich. Es Kommt auf die Umstände des\nEinzelfalles an, wobei Alkoholverträglichkeit, allgemeine\n\nund das \"zweckgerichtete, planvolle Verhalten\" des Ange-\n\nklagten vor, während und nach der Tat (UA S. 20 a). Diese\nErwägung ist im allgemeinen nicht unbedenklich, weil die\nMöglichkeit besteht, daß der Täter im Alkoholrausch noch\ndie Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr\n\ndas erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1,\n384, 385; BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72).\nEntsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse (BCH, Urteil vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70).\n\nIm vorliegenden Fall ist die Erörterung jedoch un-\n\nschädlich, da der Tatrichter ein unabhängig von ihr gefundenes Beweisergebnis lediglich mit den sonstigen Feststellungen vergleicht. Das angefochtene Urteil führt dazu\naus: \"Eine weitergehende als die festgestellte Alkoholisierung ließe sich auch mit den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht in Einklang bringen\"\n(UA S. 20 a). Dem Erfordernis, daß überlegtes Handeln\nnur zusätzlich und auch dann nur mit größter Vorsicht\nals Beweisanzeichen gewertet werden darf (BGH VRS 23,\n209, 211), ist damit genügt.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen lassen Keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\na) Das Schwurgericht nimmt an, daß \"Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat als\nerheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB a.F.\nanzusehen sind\" (UA S. 20). Darin kann eine Verkennung\nder von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze\nliegen, die besagen, daß die gleichzeitige Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. nicht möglich\n\nist (BGHSt 21, 27; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR\n583/74). Bei der Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht.\nBeides ist bei einer Verminderung dieser Fähigkeit möglich,\nAber nur bei Bejahung des Unrechtsbewußtseins ist Raum für .\ndie Überlegung, ob der Täter infolge seiner Steuerungsfähigkeit sich nach seiner Einsicht verhalten konnte oder\nob diese Fähigkeit erheblich vermindert war.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß das Schwurgericht\nnicht fehlendes Unrechtsbewußtsein, sondern nur erheblich\nvermindertes Hemmungsvermögen des Angeklagten angenommen\nhat (UA S. 20 a, 21). Sein \"planvolles, zweckgerichtetes\nVerhalten\" läßt erkennen, daß die Einsichtsfähigkeit nicht\nausgeschlossen war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß\ndas Bewußtsein, durch Töten Unrecht zu begehen, zu den tief\nverwurzelten sittlichen Wertvorstellungen gehört.\n\nb) Die Verneinung eines minderschweren Falles gemäß\n§ 213 StGB und die Versagung der Milderung nach §§ 51 Abs. 2,\nhu Abs. 1 StGB a.F. sind rechtsirrtumsfrei begründet. Auch\ndie weiteren Ausführungen zur Strafzumessung sind rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/1-str-374-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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