{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-16_1_StR_368_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-16","aktenzeichen":"1 StR 368/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"024\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 368/75 URTEIL\nAA. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Siegmund R u zus ACHuE,\ngeboren am EEE 1945 in Diggguuuup /S chim\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gu\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 6. Februar 1975\nwird verworfen, Jedoch wird der Schuldspruch\ndahin geändert, daß die sechs rechtlich ZU-\nsammentreffenden Vergehen der Zuhälterei in\nTateinheit mit fünf rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ihrerseits in Tateinheit stehen mit einem fortgesetzten Vergehen\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sieben\nrechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung\nder Prostitution in Tateinheit mit sechs rechtlich\nzusammentreffenden Vergehen der Förderung sexueller\nHandlungen Minderjähriger in Tatmehrheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Zuhälterei jeweils rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fünf\nrechtlich zusammentreffenden Vergehen der Förderung\nsexueller Handlungen Minderjähriger in Tatmehrheit mit\nzwei sachlich zusammentreffenden Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 180 a Abs, 4, § 180 Abs. 2,\n8 181 a Abs, 1 Nr. 1 und 2, § 223 Abs. 1, 8 232 Abs. 1\nStGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 88 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt im Ergebnis ohne\nErfolg die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch,\n\n1. Die Revision beanstandet, daß in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 die Niederschrift über die\nrichterliche Vernehmung der Zeugin Erna I vom 16. Juli 1974\nverlesen worden sei, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlesung vorgelegen hätten; ferner\nsei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auch die\nNiederschrift über die polizeiliche Vernehmung dieser\n\nZeugin vom 28. Juni 1974 verlesen worden,\n\n2. Die Verliesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin war jedenfalls nach\n§ 251 Abs. 1 Nr, 4 StPO zulässig. Zwar erwähnt der Beschluß der Jugendkammer, durch den die Verlesung angeordnet worden ist, weder ausdrücklich die genannte Vorschrift noch weist das Sitzungsprotokoll (Bl. 140 d.A.)\naus, daß die Beteiligten ihre Zustimmung erklärt hätten,\nDas ist jedoch nach Sachlage unschädlich. Denn ausnahnmsweise können sich Angeklagter und Verteidiger stillschweigend mit der Verlesung einverstanden erklären (vgl.\nBGHSt 9, 230, 232), wenn ihnen durch den die Verlesung\nanordnenden Beschluß klar geworden ist, bei dieser Verlesung handle es sich nicht um eine mehr oder weniger\nwichtige Förmlichkeit des Verfahrens, sondern um einen\nTeil der Beweisaufnahme zur Schuld- und Straffrage, und\nwenn sie insbesondere Gelegenheit gehabt hatten, sich vorher zur Frage der Verlesung zu äußern (BGH, Urteile vom\n12. Dezember 1972 - 1 StR 420/72 - und vom 17. Mai 1956\n- 4 StR 36/56 - insoweit in BGHSt 9, 230 nicht abgedruckt).\n\nDiese Voraussetzungen waren aber hier gegeben. Der\nVorsitzende hatte zunächst festgestellt, daß die Zeugin\nzum Termin nicht erscheinen konnte, da sie sich zur Entbindung im Krankenhaus befinde, Er gab sodann bekannt,\n\"daß er beabsichtige, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung ... zu verlesen\", Einwendungen wurden\nnicht erhoben. Erst darauf wurde nach geheimer Beratung\nder Verlesungsbeschluß verkündet (Bl. 140 d.A.).\n\nUnter diesen Umständen konnte das Nichterheben\nvon Einwendungen nur als Einverständnis mit der Verlesung gedeutet werden; eines ausdrücklichen Hinweises,\ndaß der Angeklagte der Verlesung widersprechen könne,\nbedurfte es nicht angesichts der Ankündigung, daß die\nVerlesung beabsichtigt sei,\n\n3. Auch die polizeiliche Vernehmungsniederschrift\nwar entgegen der Meinung der Revision verlesbar, da sie\nim Rahmen des § 251 Abs. 1 StPO dem Zwecke dienen durfte,\ndie Vernehmung eines Zeugen zu ersetzen, Die von der\nRechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen\nwaren gegeben: die polizeiliche Vernehmung war ordnungsgemäß in das richterliche Protokoll aufgenommen worden;\nsie war der Zeugin vorgelesen worden, nachdem diese zuvor zusammenhängend in gleichem Sinne vor dem Richter\nausgesagt hatte (BGHSt 6, 279, 281; 7, 73; BGH NIW 1952,\n1027; 1953, 35; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961\n- 1 StR 470/61). Das ergibt sich eindeutig aus der\nrichterlichen Niederschrift vom 16. Juli 1974 (Bl. 84\nd.A.).\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\n1. Der Angeklagte hat gegen alle sieben Tatopfer\ntatbestandsmäßig im Sinne des § 180 a Abs. 4 StGB gehandelt; er hat die Mädchen, von denen keines über 21 Jahre\nalt war, der Prostitutionsausübung zugeführt. Daß ihm\ndies bei Gisela FW nicht auf Dauer gelungen ist,\nändert nichts daran, daß auch in diesem Falle der Tatbestand vollendet ist; denn der Angeklagte hat jedenfalls\n\nauf dieses Mädchen eingewirkt, um es zur Aufnahme der\nProstitution zu bestimmen (§ 180 a Abs. 4 2, Alt. StGB).\nOb diese Art der Tatbegehung auch dann vollendet ist,\nwenn sie keinen Erfolg hat (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl.\n§ 180 a Anm. 5 B), kann unentschieden bleiben, da sich\nGisela FÜ tatsächlich - wie vom Angeklagten gewollt - bei einer Gelegenheit mehreren Türken gegen Entgelt hingegeben hat,\n\n2, Der Angeklagte hat ferner die Mädchen - mit Ausnahme von Erna IP, die schon über 18 Jahre alt war -\nim Sinne des § 180 Abs. 2 StGB dazu bestimmt, sexuelle\nHandlungen - den Geschlechtsverkehr - von Dritten an\nsich vornehmen zu lassen, und hat in der Folgezeit solchen\nHandlungen durch seine Vermittlung Vorschub geleistet.\nAuch Jutta SGB war nach den Feststellungen nicht\nschon von sich aus zur Gewerbsunzucht entschlossen; vielmehr \"schickte der Angeklagte sie auf den Strich\" (UA\nSs. 7, 21).\n\n3. Den Tatbestand der Zuhälterei hat das Landgericht\nin allen sechs Fällen (die Mädchen mit Ausnahme von Gisela\nFEB) in den beiden Formen der ausbeuterischen (§ 181 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) und der dirigierenden (§ 181 a Abs, 1\nNr. 2 StGB) Zuhälterei als erfüllt angesehen,\n\nDer Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen eine spürbare\nVerschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten oder eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung\n\nihrer persönlichen Bewegungsfreiheit (BGH, Urteile vom\n11. März 1975 - 1 StR 11/75 - und vom 15. Januar 1975\n- 3 StR 312/74). Ob dieses Erfordernis auch in den\nFällen Gabriele DEE und Erika HER erfülıt ist,\n\nmag zweifelhaft sein, da die von diesen Mädchen abgelieferten, nicht sehr erheblichen Geldbeträge als Aus-\n\ngendkammer hat sie zutreffend darin erblickt, daß der\nAngeklagte aus Eigennutz die Mädchen jeweils aufforderte, der Gewerbsunzucht nachzugehen, daß er die Orte und\nTage bestimmte, an denen die Mädchen zu den Unterkünften\nder Türken gebracht wurden, daß er ferner die Modalitäten\nund das Entgelt festlegte und die Mädchen bei der Unzuchtsausübung Überwachte (UA S, 32),\n\nAuf den Schuldspruch wäre dies ohne Einfluß, da\ndas Landgericht lediglich wegen \"Zuhältereir verurteilt\nund keine Tateinheit zwischen den verschiedenen Begehungsformen des § 181 a Abs, 1 StGB angenommen hat (vgl.\nBGHSt 19, 107, 109),\n\ngleichartige Tateinheit angenommen, ohne daß dies\ndurch nähere Feststellungen begründet wäre. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision bestehen\nkeine Bedenken dagegen, daß trotz des Fortsetzungszusammenhangs, der die einzelnen Teilakte gemäß § 180\nAbs. 2 StGB verbindet, die Verurteilung wegen zweier\nrechtlich selbständiger Handlungen ausgesprochen worden\nist: Tateinheit zwischen § 180 a Abs. 4 und § 180\nAbs. 2 StGB einerseits, Tateinheit zwischen § 181 a\nAbs, 1 und § 180 Abs. 2 StGB andererseits. Der Tatrichter\nfolgt damit der allgemein anerkannten Rechtsprechung,\ndaß mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht\ndurch eine mit ihnen tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden (BGHSt 1, 67; 2, 246; 6, 92,\n97; 18, 26); das gilt auch, wenn nur eine der selbständigen Handlungen schwerer ist als die mit den beiden Taten\neinheitlich begangene Straftat (vgl. BGHSt 3, 165). Die\nFolge davon ist, daß jede der selbständigen strafbaren\nHandlungen jeweils in Tateinheit mit der sie umgreifenden Fortsetzungstat abzuurteilen ist (BGH VRS 21, 422, 423).\n\nDa im vorliegenden Fall die Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs, 4 StGB schwerer wiegt als die\nfortgesetzte Tat nach § 180 Abs. 2 StGB, hat das Landgericht mit Recht in zwei Tatkomplexe aufgeteilt; damit\nist der Angeklagte nicht, wie die Revision meint, zu Unrecht doppelt bestraft worden,\n\n-9-\n\nc) Daß der Tatrichter - offensichtlich zu Unrecht -\ndie einzelnen Fälle des Hineinführens der Mädchen in\ndie Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) als natürliche\nHandlungseinheit gewertet hat (UA S, 31), beschwert\nden Angeklagten nicht,\n\nd) Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist dagegen eine\neinzige fortgesetzte Handlung, die nicht auch noch in\ngleichartiger Tateinheit mit jedem Fall der Zuhälterei\nbegangen ist, Da die Jugendkammer auch zwischen den\nFällen der Zuhälterei Tateinheit angenommen hat, kann\nder Senat den Schuldspruch entsprechend ändern, wobei\ner ausschließen kann, daß sich diese geringfügige\nÄnderung im Strafmaß auswirken könnte,\n\nIII. Die Revision des Angeklagten ist nach allem\nals unbegründet zu verwerlen,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/1-str-368-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/1-str-368-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.397181+00:00"}}