{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-09-16_1_StR_264_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-09-16","aktenzeichen":"1 StR 264/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu AII2\n\nStGB 1975 § 22\n\nZur Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nzu AII2\n\nStGB 1975 § 22\n\nZur Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch.\n\nBGH, Urt. vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75 - LG Kempten\n\n2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 264/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bautenschutzunternehmer Wolfgang M GER aus\nKO, dort geboren am EB 1952,\n\nzur Zeit in Haft,\n2. den Automateneinsteller Karl-Heinz Ka aus\n\nKO, sort geboren am 1943, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nef\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Marian,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten MB und\nKa sesen das Urteil des Landgerichts\nKempten vom 22. November 1974 werden verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle der Verurteilung des\nAngeklagten Mfg wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten\nErwerbs von Schußwaffen der rechtliche Gesichtspunkt der Hehlerei (§ 259 StGB) entfällt.\n\nII. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Kal wegen\nräuberischer Erpressung, schweren Raubes, versuchten\nschweren Raubes in zwei Fällen und Verabredung zum erpresserischen Menschenraub zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen den Angeklagten MB hat das Tatgericht wegen schweren Raubes, Beihilfe zur räuberischen Erpressung,\nBeihilfe zum versuchten schweren Raub, Verabredung zum\nerpresserischen Menschenraub und Sachhehlerei in zwei\nFällen (jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\nSchußwaffen und in einem der Fälle auch in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb einer Kriegswaffe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Diesem Angeklagten ist außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden.\nEr rügt Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts. Der Angeklagte Kal erhebt die Sachbeschwerde.\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Mg\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\nDer Angeklagte wirft dem Tatgericht Verletzung der\nsich aus § 265 Abs. 1 StPO ergebenden Hinweispflicht vor.\nIm Falle II 6 b der Urteilsgründe sei ihm in der Anklageschrift ein Verbrechen des versuchten schweren Raubes zur\n\nLast gelegt worden. In der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub hingewiesen. Die Unterrichtung\nhätte jedoch dahin gehen müssen, daß die Verurteilung\nwegen Beihilfe zu einem Verbrechen des gemeinschaftlich\nbegangenen, versuchten schweren Raubes in Betracht komme.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDer Vorwurf der zugelassenen Anklage (versuchter\nschwerer Raub) richtete sich gegen den Revisionsführer\nund die Mitangeklagten. Daraus ergab sich eindeutig, daß\nihnen gemeinschaftliche Tatbegehung (Mittäterschaft) zur\nLast gelegt wurde. Gegen diesen Vorwurf verteidigte sich\nder Revisionsführer. Der Hinweis des Vorsitzenden (der\nam Schlusse der Hauptverhandlung nach erneutem Eintritt\nin die Beweisaufnahme gemacht wurde) war lediglich dazu\nbestimmt, über die Möglichkeit der Verurteilung des Revisionsführers nur wegen Teilnahme (Beihilfe) zu unterrichten. Er sollte weder die gemeinschaftliche Tatbegehung\ndurch die Mitangeklagten noch den Abbruch der Verwirklichung des Tatplans im Stadium des Versuchs in Frage\nstellen. In Übereinstimmung mit der gewollten Unterrichtung ist der Angeklagte wegen Beihilfe zum (gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raub verurteilt worden. Es ist ausgeschlossen, daß er in seinen\nVerteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden ist.\nDenn was dem Hinweis dem Wortlaut nach fehlte, war\n(auf Grund der Anklage) Gegenstand des Schuldvorwurfs\nund der Verteidigung. Das Urteil kann infolgedessen\nnicht auf dem von der Revision gerügten Verstoß gegen\n§ 265 Abs. 1 StPO beruhen (vgl. BGHSt 2, 250; BGH bei\nDallinger MDR 1974, 548).\n\n-5-\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen\n(II 1 der Urteilsgründe) kann in einem Falle nicht aufrecht erhalten werden.\n\na) In beiden Fällen ist allerdings der äußere Tatbestand erfüllt, obgleich nach der Neufassung des 9 259\nStGB durch Art. 19 Nr. 132 EGStGB, die das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (vgl. § 354 a StPO), die\nin § 259 StGB a.r. aufgeführte Begehungsform der In-\n\nn.F. Er hat dadurch im einverständlichen Zusammenwirken\n\nklagte sich die gestohlenen Waffen verschafft, um sich zu\nbereichern. Er gewann eine Sicherheit für eine längst\nfällige, nicht oder nur schwer einbringbare, ungesicherte\nForderung. Das war ein als Bereicherung anzusehender, vom\nAngeklagten erstrebter Vermögensvorteil (vgl. BGH MDR 1954,\n16; RGSt 51, 179, 184; 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).\n\ndie Absicht des Angeklagten auf nichts anderes als auf\nVerlustausgleich (Verlustabsicherung) gerichtet war, hat\ner nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, auch wenn\n\nder Wert der Pfandsachen den Darlehensbetrag weit überstieg (vgl. BGH MDR 1954, 16; BGH, Urteil vom 1. Juli\n\n1960 - 4 StR 172/60 -; RGSt 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).\n\nDer Vortäter ist verstorben. Es erscheint ausgeschlossen, daß in einer neuen Verhandlung Umstände erwiesen werden, die ergeben, daß die Verpfändung der beiden Pistolen nicht nur Voraussetzung der Gewährung des\nDarlehens war und nicht nur der Sicherung der Rückzahlung\ndiente, sondern auch die Sicherstellung besonderer Vorteile (vgl. dazu BGH und RG aa0) bezweckte.\n\n2. Im Falle II 6 b hat die Strafkammer über den Beginn der Verwirklichung des Tatplans folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Mitangeklagten kamen in den Abendstunden zu\nder für den Überfall ausersehenen Tankstelle. Sie war\nnicht besetzt. Deshalb gingen die Mitangeklagten zu\ndem im Tankstellenbereich liegenden Wohnhaus. Vor der\nHaustür zogen sie die Strumpfmasken auf. Dann läutete\nder Mitangeklagte Ka. Er hatte die mitgeführte Pistole in der Hand. Die Mitangeklagten nahmen an, daß\nauf ihr Läuten der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle\noder eine andere Person erscheinen werde. Sogleich bei\nihrem Erscheinen sollte die öffnende Person mit der\nPistole bedroht, gefesselt und zur Ermöglichung und\nDuldung der Wegnahme genötigt werden. Auf das Läuten\nkam niemand. Auch das Klopfen an mehreren Fenstern blieb\n\nohne Erfolg. Die Mitangeklagten gaben die Verwirklichung\nihres Vorhabens auf, weil aus dem gegenüberliegenden Haus\neine Frau heraussah und \"sie glaubten, diese Frau könne\nsie entdecken\" (UA S. 25, 26, 39, 40).\n\nNach diesen Feststellungen begingen die Mitangeklagten einen Raubversuch.\n\na) Nach § 43 Abs. 1 StGB a.F. begann der Versuch mit\n\"Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung\" der Straftat enthielten, auf deren Begehung der Vorsatz des Täters\ngerichtet war. Nach § 22 StGB fallen in das Versuchsstadium\nHandlungen, mit welchen der Täter \"nach seiner Vorstellung\nvon der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt\", Beide Formulierungen lassen sich übereinstimmend interpretieren (vgl. LK 9. Aufl. § 43 Ran. 14 und\n68; Welzel, Lehrbuch 11. Aufl. § 24 III). Die Rechtsprechung hat schon unter der Geltung des § 43 Abs. 1 StGB\na.F, vielfach, wenn auch nicht ausschließlich, die \"sub-Jektive Lehre mit objektivem Einschlag\" (LK aaO Rdn. 14),\ndie \"individuell-objektive Theorie\" (Rudolphi in Syst.Komm.\nStGB § 22 Ran. 9; Welzel aaO § 24 III 3), die andere als\n(subjektiv-objektiv) gemischte Methode bezeichnen (vgl.\nDreher, StGB 35. Aufl. § 22 Anm. 5), vertreten (vgl. BGHSt 1,\n115, 116; 16, 34, 37; 19, 350, 351; 22, 80, 82; 24, 72, 79).\nDer objektive Bewertungsmaßstab auf subjektiver, im konkreten Tatvorsatz zu findenden Beurteilungsgrundlage\n(vgl. Dreher aaO Anm. 5 A; Lackner, StGB 9. Aufl. § 22\nAnm. 1 b) dieser Theorie und des geltenden Rechts bezieht\nin den Bereich des Versuchs ein noch nicht tatbestandsmäßiges Verhalten ein, wenn es nach der Vorstellung des\n\nTäters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals\n\"unmittelbar vorgelagert\" ist (Dreher aaO Anm. 5 C;\n\nLK aaO Rdn. 68), in die tatbestandliche Ausführungshandlung unmittelbar \"einmündet\" (Rudolphi aa0). In der\nSache nicht anders verstand die Rechtsprechung schon\nbisher den Bewertungsmaßstab, wenn sie das Versuchsstadium auf Handlungen erstreckte, die \"im ungestörten Fortgang unmittelbar\" zur Tatbestandserfüllung\nführen sollten (vgl. BGH NJW 1952, 514 Nr. 24 und 1954,\n567 Nr. 24; BGH GA 1953, 50; BGH, Urteil vom 3. November 1959 - 1 StR 393/59) oder wenn sie den Versuch mit\nHandlungen beginnen ließ, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung standen (vgl. BGHSt 22, 81, 82; BGH bei\nDallinger MDR 1973, 728).\n\nDie Bedeutung der Begriffsbestimmung des § 22 StGB\nn.F. liegt trotzdem nicht nur in der Anerkennung des\nTatvorsatzes als alleiniger Beurteilungsgrundlage, also\nim Absehen von der \"natürlichen Auffassung\" des außenstehenden Beobachters (vgl. dazu BGHSt 2, 380, 381; 9,\n62, 64; BGH GA 1953, 50; BGH NJW 1954, 567 Nr. 24) und\nin der Nichterwähnung des Gedankens der unmittelbaren\nGefährdung des geschützten Rechtsguts (vgl. dazu BGHSt 9,\n62, 64; 20, 150, 151; 22, 80, 82; BGH bei Dallinger MDR\n1973, 728), sondern auch und in erster Linie in der Billigung des von Welzel (vgl. aaO § 24 III) entwickelten Bewertungsmaßstabs. In der strikten Anknüpfung des Unmittelbarkeitserfordernisses an die tatbestandsmäßige Handlung\nkann \"ein Gewinn an Rechtssicherheit\" liegen (vgl. Roxin\nJus 1973, 329; Gössel GA 1971, 225, 227).\n\nb) Im Falle II 6b bestätigt die \"Ansatzformel \" (so\nRoxin aa0) die Ansicht des Tatgerichts. Die Mitangeklagten\ngingen davon aus, daß auf das Läuten hin eine Person erscheinen werde, gegen die sofort die Nötigungsmittel des\nRaubes eingesetzt werden können. In dieser Annahme standen sie maskiert und mit der Waffe in der Hand \"auf dem\nSprung\", Sie hatten subjektiv die Schwelle zum \"jetzt\ngeht es los\" (vgl. Dreher aa0 Anm. 5 C) überschritten\nund objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung an-\n\nHeben und Anlegen der Pistole als Zwischenakte anzusehen.\nSo aber anscheinend Gössel aa0 S. 226),\n\n3. Eine weitere Erörterung des Schuldspruchs erübrigt\nsich. Das gegen ihn gerichtete Vorbringen der Revision ist\noffensichtlich unbegründet.\n\npunkts der Hehlerei) wirkt sich auf den Strafausspruch\nnicht aus. Das Tatgericht hätte in diesem Falle die geringfügige Freiheitsstrafe auch dann verhängt, wenn der\nAngeklagte nur wegen unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen\nverurteilt worden wäre. Das ergeben die Zumessungserwägungen (vgl. UA S. 44). Für die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ist diese Einzelstrafe ohne jede Bedeutung.\n\n- 10 -\n\nIm übrigen gibt der Strafausspruch nur Anlaß zu\nfolgenden Bemerkungen:\n\nDie Strafkammer hat im Falle der Verurteilung wegen\nBeihilfe zur räuberischen Erpressung (II 3 der Urteilsgründe) und im Falle der Verurteilung wegen Beihilfe zum\nVersuch des schweren Raubes (II 6 b der Urteilsgründe)\nvon der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB a.F. Gebrauch\ngemacht. Es kann deshalb und in Anbetracht der Höhe der\nStrafen (zwei Jahre im Falle II 3, ein Jahr und sechs\nMonate im Falle II 6 b) ausgeschlossen werden, daß die\nEinzelstrafen niedriger ausgefallen wären, wenn im Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht die Vorschriften des § 27 Abs. 2 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 StGB n.F.\nbereits gegolten hätten. Im Falle II 8 der Urteilsgründe\n(Verabredung des erpresserischen Menschenraubs) blieb,\nweil sie noch nicht in Kraft getreten war, die in § 30\nAbs. 1 StGB n.F. vorgeschriebene Strafmilderung außer\nBetracht. Die verhängte maßvolle Strafe von drei Jahren\nläßt es jedoch als ausgeschlossen erscheinen, daß das\nTatgericht sie noch niedriger bemessen hätte, wenn es\nvom Strafrahmen des geltenden Rechts, der bei sechs Monaten beginnt und bei 11 Jahren drei Monaten endet (vgl.\n\n8 239 a Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB n.F.)\nund nicht von dem in § 49 a Abs. 1 StGB a.F. vorgesehenen\nStrafrahmen (der Strafmilderung nach den Grundsätzen des\n§ 4u StGB a.F. zuließ) ausgegangen wäre.\n\n- 11 -\n\nB) Die Revision des Angeklagten Ka\n\nAuf die Darlegungen unter A II 2 und die Erörterung\nder Strafzumessung im Falle II 8 der Urteilsgründe unter\nA II 4 wird Bezug genommen. Im übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten, das sich weitgehend in Angriffen\ngegen die rechtsfehlerfreien Feststellungen und die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung erschöpft, offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/1-str-264-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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