{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-19_1_StR_620_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-19","aktenzeichen":"1 StR 620/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 620/74 BESCHLUSS\nAlf, 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Peter S EB zus no, zeboren\nam ED 19.1 in ve,\n\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung\n\nold\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 19. August 1975\nbeschlossen: |\n\nDie Sache wird zur Entscheidung über\ndie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der\nEntschädigungspflicht für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft im Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom\n\n25. Juni 1974 an das Oberlandesgericht Nürnberg abgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Regensburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat die\nStrafkammer die Verpflichtung der Staatskasse ausgesprochen, den Angeklagten für die über die Dauer von 6 Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.\nGegen diesen Ausspruch hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht\nzuständig. Das Revisionsgericht ist zwar gemäß dem hier\nentsprechend anwendbaren § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO (vgl.\n§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG) auch für die Entscheidung über\ndie sofortige Beschwerde zuständig, solange es mit der\nRevision befaßt ist. Der Senat hat aber die Revision des\nAngeklagten durch Urteil vom 14, Januar 1975 verworfen.\nEine gleichzeitige Entscheidung über die sofortige Beschwerde war im damaligen Zeitpunkt nicht möglich, da die\nSache nicht entscheidungsreif war; es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedurft; daher konnte auch die\n\n- 3 -\n\nBundesanwaltschaft keine Stellungnahme in der Sache abgeben. Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind die Gründe\n(Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens) weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst\n\nals Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht\nausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu\nübertragen (vgl. BGHSt 10, 19; BGH, Beschl. vom.\n\n30. März 1971 - 5 StR 319/70; Fränkel in Anm. zu LM StPO\n\n§ 305 a Nr. 2). Ein rechtliches Bedürfnis, das Revisionsgericht auch nach der Revisionsentscheidung mit tatsächlichen Ermittlungen zu befassen, um zu einem späteren Zeitpunkt auch über die Beschwerde entscheiden zu können, besteht nicht.\n\nDie Sache war daher an das zuständige Beschwerdegericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) abzugeben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-19/1-str-620-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-19/1-str-620-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.557005+00:00"}}