{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-19_1_StR_383_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-19","aktenzeichen":"1 StR 383/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 383/75 URTEIL\n\nAlf 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrotechniker Walter R WE aus My\ndort geboren am ii 1930,\n\nden Kaufmann Bartholomäus BEE aus \"OBEN,\ndort geboren am ER 1927, zur Zeit in t,\n\nden Fuhrunternehmer Heinz T aus\nMünchen, geboren am u in F\n\nwegen Falschmünzerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GB in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten RB, B@&®\n\nund TEEN gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1974\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig\nbefunden:\n\n1. R@B: der fortgesetzten versuchten Falschgeldverbreitung,\n\n2. BE: der Falschgeldverbreitung, begangen in Tateinheit mit Betrug,\n\n3. TEE: der Beihilfe zum Betrug.\nEs hat deshalb verurteilt:\n\n1. R&B: zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten,\n\n2. BEE: zur Freiheitsstrafe von einem Jahr vier\nMonaten,\n\n3. TEEN: zur Freiheitsstrafe von neun Monaten,\ndie durch die erlittene Untersuchungshaft als\nverbüßt gilt.\n\nDas Landgericht hat einen Pkw, Fälscherwerkzeuge und\nMünzen eingezogen,\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten. Der Angeklagte RB rügt die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Bi und TEEN erheben\nVerfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten RB\n\nI. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung\ndes Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten Rg@wegen fortgesetzter versuchter Falschgeldverbreitung beruht auf den\nFeststellungen, R@®habe in Kenntnis der Unechtheit der\nihm von PER überlassenen 5-DM-Münzen \"Germanisches\nMuseum\" ein Falsifikat an den Zigeuner ME und zwei\nweitere an den Polizeibeamten SED weitergegeben. Als\nVersuch sind diese Handlungen nur deshalb gewertet worden,\nweil beide Empfänger gewillt waren, die Münzen dem Landes-Kriminalamt zuzuleiten. Der Angeklagte Reg wußte, daß\nPER Falschstücke herstellte und daß es sich bei den\nechten Münzen um in der Bundesrepublik gültige Zahlungsmittel handelte (UA S. 12, 13). Die Strafkammer hält die\nEinlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß die\nOriginalmünze ein noch geltendes Zahlungsmittel gewesen\nsei, für widerlegt (UA S. 26).\n\n2. Danach sind die Tatbestände der §§ 147, 43 StGB aF\nund §§ 147, 22 StGB nF erfüllt. Das Landgericht gewinnt\ndie Erkenntnis, daß RP sich der Eigenschaft der Originalmünze als gültiges Zahlungsmittel bewußt war, u.a. aus\nfolgenden Beweisanzeichen: Die Telefongespräche RB mit\nSEE ergeben, daß RR die Gefährlichkeit der Münzen kannte.\nR&B verwendete in den Gesprächen zur Tarnung statt des Wortes \"Münze\" den Begriff \"Briefmarke\". Er kannte nach Vorlage\nvon HB ein Rundschreiben der Kriminalpolizei, aus dem\nhervorging, daß auch anderweitig gefälschte Münzen \"Germanisches Museum\" als echt vertrieben wurden. Die Städtische\n\nSparkasse in Mil lehnte den Ankauf der Münze ab. Die\nStrafkammer entnimmt daraus, daß die Sparkasse die Münze\nals gültiges Zahlungsmittel ansah. Der Angeklagte verließ\nnach der Anfrage die Sparkasse, ohne die Münze, die er\nbei sich führte, zur Prüfung vorzulegen. Er stellte bei\nden drei Nachbildungen, die er besaß, die Aufschrift\n\"Bundesrepublik Deutschland\" fest. Nach Meinung der Strafkammer widerspricht es der Lebenserfahrung, daß der am\nVertrieb besonders interessierte Hersteller POEEE den\nAngeklagten zwar auf die Unechtheit der Münze, nicht aber\nauf die Eigenschaft als gültiges Zahlungsmittel hingewiesen haben sollte, denn ein solcher Hinweis hätte den Angeklagten zu größter Sorgfalt angehalten (UA S. 27, 28).\n\nDiese Beweisanzeichen mögen nicht zwingend sein.\nDas ist aberauch nicht erforderlich. Es genügt, wenn eine\nSchlußfolgerung des Gerichts möglich ist (BGH NJUW 1951, 325\nNr. 26 ständ. Rspr.). Das ist hier der Fall. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus den Indizien den Schluß\nzu ziehen, zu dem sie gelangt ist. Verstöße gegen Denkgesetze sind insoweit nicht erkennbar. Daß das Landgericht\nandere naheliegende Möglichkeiten vernachlässigt habe, ist\nnicht ersichtlich. Betrug hat es beim Angeklagten Re ausdrücklich verneint (UA S. 41). Danach besteht kein Grund\nzu der Annahme, das Gericht habe bei der Wertung der Beweisanzeichen den Betrugstatbestand übersehen.\n\n3. Die Strafkamner fügt zwar hinzu, sie halte es\nfür einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn der\nAngeklagte Re einem Irrtum über das Tatbestandsmerkmal\n\"Geld\" in § 147 StGB erlegen sein sollte (UA S. 29).\n\nZugleich aber stellt sie fest, daß dies \"nach der Überzeugung des Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht der Fall ist\". Damit ist die Möglichkeit eines solchen Irrtums mit tatsächlichen Erwägungen\nausgeschlossen. Die Darlegung zum Subsumtionsirrtum stellt\nsich demgemäß als eine überflüssige rechtliche Erörterung\ndar, auf die das Revisionsgericht nicht einzugehen braucht.\n\nII. Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie strafmildernde Erwägung, \"daß sein Tatbeitrag\nlediglich bis zum Versuch gediehen ist\" (UA S. 45), und\ndas Ergebnis lassen erkennen, daß die Strafkammer von der\nMilderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 StGB aF Gebrauch gemacht hat. Die Neuregelung der §§ 146, 147, 23 Abs. 2,\n\n49 Abs. 1 StGB in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung\nführt zu keinem anderen Ergebnis. Die Strafkammer hat\n\nbeim Angeklagten Re mildernde Umstände nach §§ 146 Abs. 2,\n147 StGB aF bejaht. Der Strafrahmen ist unverändert geblieben, die alternativ zugefügte Geldstrafenandrohung\nhier ohne praktische Bedeutung. Die erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten liegt erheblich unter\ndem Höchstmaß des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Be\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Besetzungsrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision legt dar,\n\ndaß die Mitglieder der Jugendkammer regelmäßige Vertreter\nder Mitglieder der ersten Strafkamner seien, und behauptet\nschlechthin ohne Angabe von Einzelheiten, ein Verhinderungsgrund sei bei den abwesenden ständigen Mitgliedern der\nersten Strafkammer nicht gegeben gewesen. Das genügt nicht\nzur Darlegung eines Verstoßes gegen § 21 e GvG in Verbindung\nmit § 338 Nr. 1 StPo.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe den Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung\nder Hauptverhandlung um eine Stunde zwecks Durchführung\neiner Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagten\nOhne hinreichenden Grund abgelehnt. Rechtsanwalt LE\nhat sich am 13, August 1973 zum Verteidiger bestellt\n(HA II Bl. 295). Die Hauptverhandlung begann am 16. Oktober 1974. Der Verteidiger hatte danach länger als ein\nJahr die Möglichkeit, mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Troi in Verbindung zu treten. Nahm\ner diese nicht wahr, so gebot die prozessuale Fürsorgepflicht den Vorsitzenden nicht, eine Unterbrechung der\nHauptverhandlung anzuordnen. Eine Veränderung auf verfahrensrechtlichem Gebiet, die eine Unterbrechung geboten\nhätte, lag nicht vor.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält die\nVerurteilung des Angeklagten BEE stand.\n\n1. Die Strafkammer erblickt den Tatbestand der\nFalschgeldverbreitung in Tateinheit mit Betrug darin,\ndaß B@B eine von PO hergestellte 5-DM-Gedenkmünze\n\"Germanisches Museum\", deren Unechtheit er erkannte, an\n\nSchmidt als echte für 400,- DM verkaufte. Ihm war bekannt,\ndaß es sich bei der echten Münze um ein in der Bundesrepublik gültiges Zahlungsmittel handelte (UA S. 13, 14).\nEs kam ihm darauf an, die falsche Münze in den Verkehr zu\nbringen und sich durch deren Verkauf einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen.\n\n2. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 147, 263, 73 StGB\nsind damit erfüllt.\n\na) Entgegen der Annahme der Revision fällt auch der\nVerkauf einer nachgemachten Münze an einen Sammler unter\nden Begriff des Inverkehrbringens in § 147 StGB. Maßgebend ist, daß der Täter das falsche Geld derart hingibt,\ndaß ein anderer in die Lage versetzt wird, mit dem Geld\nnach Belieben umzugehen, es insbesondere an jeden Beliebigen weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168; BGH NJW 1952,\n311 Nr. 18; 1954, 564 Nr. 21). Das ist auch bei der Weggabe einer Münze an einen Sammler der Fall (Schönke-Schröder,\nStGB 17. Aufl. § 146 Anm. 7; Herdegen, LK § 146 Anm. 11;\na.A. Frank, StGB 18. Aufl. § 146 Anm. II.). Anders als\nbei der Weitergabe einer Nachprägung als Schmuck (BGH GA 1967,\n215) überläßt der Täter, der die Nachbildung einer noch\ngültigen Münze an einen Sammler weitergibt, nachgemachtes\nGeld als solches und begründet damit die Gefahr weiteren\nUmlaufs von Falschgeld, der § 147 StGB entgegenwirken will.\n\nb) Zum inneren Tatbestand des § 147 StGB in der hier\nin Betracht kommenden Begehungsweise gehört, daß der Täter\ndie Unechtheit der Münze und ihre Eigenschaft als gültiges\nZahlungsmittel kennt. Beides ist hier hinreichend fest-\n\n- 9.\n\ngestellt. Die Strafkammer hebt beide Merkmale ausdrücklich\nhervor (ua Ss, 13). Sie hält die Einlassung des Angeklagten,\ner habe nicht gewußt, daß es sich bei der Originalmünze um\n\nein noch gültiges Zahlungsmittel handele, für widerlegt\n(UA S. 30),\n\nBegriff \"Zahlungsmittel\" erlegen sein könnte (UA S. 32),\nund hält diesen für einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Der\nUrteilszusammenhang und die eindeutigen Feststellungen\n\n(VA S. 13, 30) ergeben aber, daß das Landgericht, wie bei\nRau (UA S, 29), einen solchen Irrtum aus tatsächlichen Er-\n\n3. Die Merkmale des Betrugstatbestandes sind rechtlich einwandfrei dargetan.\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Änderung der §§ 146, 147 StcB in der\nab 1. Januar 1975 geltenden Fassung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. dazu oben A II).\n\n- 10 -\n\nC. Die Revision des Angeklagten 1\n\nI. Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer die Zeugin Paula Hu@@® nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Zeugin als seine Verlobte.\n\nEr war aber im Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit einer\nanderen Frau verheiratet. Das Bestehen einer Ehe steht dem\nAbschluß eines rechtswirksamen Verlöbnisses mit einer anderen Frau grundsätzlich entgegen. Ob und wann eine Ausnahme\nnach Erheben der Scheidungsklage zuzulassen ist, kann dahinstehen, denn der Angeklagte TEE hat die Klage erst am\n14. Januar 1975, mehrere Monate nach Abschluß der Hauptverhandlung, erhoben.\n\nII. Das Urteil läßt, auch soweit es den Angeklagten\nTOD betrifft, keinen sachlich-rechtlichen Mangel\nerkennen.\n\n1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug wird\ndurch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\na) Die Straftat des Angeklagten Tu liegt nach\nAnsicht des Landgerichts darin, daß er im Juli 1973 den\nKeller seines Anwesens dem Angeklagten PB als Fälscherwerkstatt zur Verfügung stellte. Ihm war bekannt, daß\nPO dort Münzen nachmachen wollte, um sie als echte\nan Sammler zu vertreiben. Er ging davon aus, daß auf diese\nWeise Gutgläubige getäuscht und zu schädigenden Vermögens-\n\n- 11 -\n\nverfügungen veranlaßt werden sollten. Der Angeklagte wußte,\ndaB Pe und BEE sich dadurch rechtswidrige Vermögensvorteile verschaffen wollten (UA S. 14). Im Fall Schi\nist das geschehen (vgl. oben B II ı). Beihilfe für ein\nMünzdelikt entfällt beim Angeklagten TEE, weil nicht\nnachzuweisen war, daß er die Eigenschaft der Originalmünze\nals gültiges Zahlungsmittel kannte (UA S. 42).\n\nb) Die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus §§ 263 ,\n49 StGB aF und §§ 263, 72 StGB nF sind danach beim Ange-\n\nklagten TB gegeben.\n\naa) TEE stellte den Keller im Juli 1973 zur Verfügung (UA S. 14). Am 26. Juli 1973 übergab REM ein Falschstück an MW (uA s. 11), am 30. Juli und 1. August 1973\nhändigte Pig weitere Falsifikate an Rg@ aus (UA Ss. 12),\nam 13. Juli 1973 veräußerte BE ein Falschstück aus der\nWerkstatt Tu an Sch (UA Ss. 13). Dennoch sieht\ndie Strafkammer den Angeklagten TEE u.a. als durch\ndie Aussage der Zeugin Hu überführt an, die bekundet\nhat, PP nave ihr im August 1973 in Gegenwart Tem\ngesagt, er beabsichtige Münzen herzustellen, er habe auch\nschon früher Münzen gemacht (UA S. 34).\n\nDarin liegt angesichts der festgestellten Gesamtumstände kein Verstoß gegen Denkgesetze. Die Bekundung\nder Zeugin besagt nicht, daß in diesem Gespräch erstmalig\nvon der Herstellung von Münzen die Rede war.\n\nEs ist möglich, aus einem Gespräch \"im August 1973\"\nzu schließen, daß TE auch schon Früher Kenntnis\n\n- 12 -\n\nvon der Absicht der Beteiligten hatte, im Keller hergestellte Münzen zu vertreiben. Das gilt umso mehr, als PB\nin dem Gespräch ausdrücklich erwähnte, er habe schon früher\nMünzen gemacht (UA S. 34).\n\nbb) Die Strafkammer stellt fest, TB nabe schon\nbei Überlassung des Kellers an PB zewußt, daß dort\n\"Münzen nachgemacht und als echte an Sammler vertrieben\nwerden sollten\" (UA S. 14). Dem steht nicht entgegen, daß\ndas Landgericht die Bekundung der Zeugin Huf übernimmt,\nPOEEB habe erklärt, daß man den Leuten sagen müsse,\n\"daß es nachgemacht sei und man dann nur etwa 50,- DM\npro Stück bekomme\" (UA S. 34). Die Strafkammer schließt\naus dem Gespräch der Beteiligten \"im August 1973\" lediglich, daß es sich bei der Unterredung um die Herstellung\nvon Münzen drehte und daß dem Angeklagten TEE Jamit bekannt war, daß Münzen \"als nachgemachte vertrieben\nwerden sollten\" (UA S. 34). Die Überzeugung von der Kenntnis TEE; dad die Münzen als echte vertrieben werden\nsollten, gewinnt das Gericht erst aus weiteren Beweisanzeichen, nämlich aus dem später aufgegebenen Bestreiten\nTO, PER überhaupt zu kennen und ihm bei der\nMontage der Maschinen geholfen zu haben. Aus dem mehrfachen Bestreiten von Einzelheiten folgert die Strafkammer, daß TEE \"ein schlechtes Gewissen gehabt\nhat\" (UA S. 35), und gelangt so zur Bejahung des Gehilfenvorsatzes.\n\n- 13 -\n\n2. Die Strafzumessungsgründe bieten k\n\neine Veranlassung\nzu rechtlicher Beanstandung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-19/1-str-383-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-19/1-str-383-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.532231+00:00"}}