{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-19_1_StR_381_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-19","aktenzeichen":"1 StR 381/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 381/75 URTEIL\nAg .75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebstelefonisten Ewald 1 ip aus\n\nNEED, zeboren ar ui 1925 in va,\n\nwegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\n\noo8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt sun\nals Verteidiger,\nJustizangestellter wu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 15. November 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer\nFreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO entspricht\nnicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nDie Bestimmung des § 245 StPO setzt voraus, daß der geladene Zeuge auch verfügbar ist (Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n§ 245 Anm. 2 c). Die Revision muß also dartun, daß der\nZeuge im Zeitpunkt des Beweisamtrages tatsächlich anwesend\nwar. Das behauptet sie aber nicht; sie trägt lediglich vor,\ndaß der bereits vernommene Zeuge „nicht entlassen\" war.\nDarauf kommt es jedoch nicht an.\n\nAuch ein Zeuge, der sich eigenmächtig entfernt hat\n(Löwe-Rosenberg, StPO § 245 Anm. 2 b) oder wegen ungebührlichen Verhaltens in eine Haftstrafe genommen und alsbald zur Haft abgeführt worden ist (BGH bei Dallinger MDR\n1954, 17), ist nicht präsent.\n\nDie in der Revisionsverhandlung nachgeschobene ltüge\nder Verletzung des § 248 StPO ist verspätet.\n\n- u -\n\n2.) Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des\nZeugen HB verstößt auch nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO.\nDie vom Tatrichter angeführten Gründe sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die polizeiliche Aussage ist auch dann\nverwertbar, wenn eine Belehrung nach § 55 StPO unterblieben\nsein sollte (vgl. unter 3).\n\n3.) Auch die Rüge der Verletzung der §§ 250, 252 StPO\ngreift nicht durch. § 252 StPO gilt nicht für das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Infolgedessen dürfen\nauch nichtrichterliche Verhörspersonen darüber vernommen\nwerden, was ein Zeuge früher bekundet hat (BGHSt 17, 245,\n247). Das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage\nsoll ihm den inneren Zwiespalt ersparen, in den er durch\nden Widerstreit zwischen gesetzlicher Zeugnispflicht und\nseinem persönlichen Interesse daran, sich nicht selbst belasten zu müssen, geraten könnte; es berührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht unmittelbar. Deshalb ist es\nauch ohne Bedeutung, ob der Zeuge bei seiner früheren\nVernehmung nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist\n(BGH aa0).\n\nII. Sachrüge\n\nMit der Sachbeschwerde rügt die Revision, daß die zur\nTatzeit (Juli bis September 1973) geltende alte Fassung\ndes § 1§ 0 StGB anzuwenden gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 StGB).\nDas trifft insoweit zu, als auch die Merkmale von § 1§ 0 StGB aF, nämlich Gewohnheitsmäßigkeit oder Handeln aus\nEigennutz erfüllt sein müssen. Aus dem Urteilszusammen-\n\nhang läßt sich die Gewohnheitsmäßigkeit des Angeklagten\n(vgl. BGHSt 15, 380) unbedenklich entnehmen. Darüber hinaus\nhat der Angeklagte nach den Feststellungen auch eigennützig\ngehandelt, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß er das für den Geschlechtsverkehr seiner Tochter eingenommene Geld ausschließlich dieser zugutekommen lassen\nwollte (UA S. 16). Nach den Feststellungen diente der Geschlechtsverkehr der Tochter auch der eigenen Befriedigung\ndes Angeklagten, so legte er sich, während der Zeuge Hs\nmit seiner Tochter verkehrte, daneben nackt auf das Bett\nund tätschelte das Gesäß des Zeugen und verkehrte schließlich mit der Tochter selbst. Es ging ihm also offensichtlich auch darum, die Wohngemeinschaft mit der Tochter aufrechtzuerhalten, um mit ihr auch selbst - zumindest gelegentlich - geschlechtlichen Umgang pflegen zu können.\nDies genügt für die Annahme von Eigennutz (vgl. BGHSt 11,\n94, 96; BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 1 StR 609/58).\n\nDer Tatrichter hat auch in rechtlich zutreffender\nWeise die Merkmale des § 180 Abs. 2 StGB nF festgestellt.\nEr hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob § 180 Abs. 2\nStGB nF das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB ist.\nJedoch ist die Verurteilung nach § 180 Abs. 2 StGB nF\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Vergleich der beiden Strafdrohungen unter Berücksichtigung der besonderen\nUmstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29/30; 20,\n74, 75) ergibt, daß das neue Gesetz das mildere ist.\n\nDen Strafzumessungsgründen und der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zu entnehmen, daß das Landgericht\nkeine mildernden Umstände i.S. des 9 180 Abs. 1 StGB aF\nangenommen hätte. Im übrigen ist aber § 180 Abs. 3 StGB nF\n\ninsofern milder, als er Freiheitsstrafe von 1 Monat bis\nzu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während nach § 1§ 0 StGB aF neben der Freiheitsstrafe (bei gleichem Strafrahmen) ‘zugleich auf Geldstrafe erkannt werden konnte.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-19/1-str-381-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-19/1-str-381-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.510035+00:00"}}