{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-19_1_StR_359_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-19","aktenzeichen":"1 StR 359/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0069\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 359/75 URTEIL\nA. 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Stefan W er aus REED ‚\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\n&ls beisitzende Richter,\nBundesanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nBaden-Baden vom 10. Dezember 1974 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nGründe:\n\nEntgegen der Anklage hat das Schwurgericht versuchten Totschlag verneint, weil dem Angeklagten ein\nTötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei; auch eine vorsätzliche Körperverletzung hat es nicht angenommen,\nweil er - fahrlässig - angenommen habe, er befinde sich\nin einer Notwehrlage. Der Tatrichter hat den Angeklagten\ndaher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem\nJahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht hält für unwiderlegbar, daß.\nder Angeklagte den vermeintlichen Angreifer Kg nur\nin die Arme stechen wollte; es bejaht direkten Verletzungsvorsatz, hält aber Tötungsvorsatz nicht für gegeben. Allerdings ist hierbei nur von direktem Vorsatz die Rede\n(\"Tötungsabsicht\" UA S. 8, 9). Das Urteil erörtert nicht\nausdrücklich, ob etwa der Angeklagte die Stiche mit\nbedingtem Tötungs vor satz ausführte. Dessen bedurfte es\naber entgegen der Meinung der Revision im vorliegenden\nFall nicht, |\n\nWenn ein Täter mit Verletzungsvorsatz Messerstiche\ngegen den Körper richtet und ihn trifft, so wird zwar im\nallgemeinen ausdrücklich zu erörtern sein, ob er etwa\nhierbei auch einen tödlichen Erfolg billigend in Kauf\nnimmt. Die - im Urteil eingehend dargeleste - Besonderheit\ndes vorliegenden Falles liegt jedoch darin, daß der Angeklagte körperlich in hohem Maße behindert war: Seine rechte\nKörperseite war völlig gelähmt, und auch die Beweglichkeit\n\nu\n\nseines linken Armes war nicht unbeträchtlich eingeschränkt (UA S. 2). Deshalb ist die Einlassung des\nAngeklagten, die das Schwurgericht seinen Feststellungen\nzugrunde gelegt hat, dahin zu verstehen, daß er mit\nseinen Stichen auf die Arne Km zielte, sie aber\n\n- vielleicht wegen seiner geringen Standfestigkeit -\nverfehlte und deshalb dessen Brust traf. So verstanden\nbot der Sachverhalt keinen Anlaß zur ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem\nTötungsvorsatz handelte. Der Senat kann auf Grund des\nUrteilszusammenhanges davon ausgehen, daß der Tatrichter\ndiese Frage geprüft und verneint hat,\n\n2. Aus den angeführten Gründen kann auch der weitere .\nAngriff der Revision nicht durchdringen, daß die \"lebens- .\ngefährlichen Messerstiche\" zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien; Ziel der Stiche waren - wie auch die\nRevision einräumt - die Arme des vermeintlichen Angreifers.\nAndere Mittel zur Abwehr des - wie der Angeklagte annahn,\nauf sein Leben gerichteten - Angriffs waren nach den Feststellungen nicht gegeben. Daß weitere hilfsbereite Personen in unmittelbarer Nähe standen, läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen; die Aufzählung der Zeugen am Beginn der\nBeweiswürdigung des Urteils (UA S, 8) sagt nichts darüber,\nwo diese sich während des Tatgeschehens aufhielten,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. Pfeiffer Loesdau Pikart\nDr. Woesner Zipfel\n\nFr\nErz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-19/1-str-359-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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