{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-14_1_StR_239_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-14","aktenzeichen":"1 StR 239/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 239/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans GERD\n\naus ROEEEB, dort geboren an EEE 1950, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Schweißfachberater Hans-Dieter S EEE\naus RW, dort geboren au EEE 1935,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Frhr. v. (EEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten (GEREREEEED,\nRechtsanwalt EEE au: ED\nals Verteidiger des Angeklagten EEE,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten CE\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\n\nvom 31. Januar 1973, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten SCHiuip\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird ver-\n\nworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CiEEEEEEB wegen\nDiebstahls zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten, den Angeklagten SEE wegen Diebstahls\nund wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen\ndes Widerstandes gegen Vollstreckungsbeanmte in Tateinheit\nmit zwei Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\n\nDem Angeklagten SCHNEE hat die Strafkammer unter\nEinziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen\nund eine Sperre von drei Jahren angeordnet; außerdem hat\nsie einen Wertersatz von 3.500,- DM anstelle seines inzwischen veräußerten Pkw eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten EEE führt zur Aufhebung und Zurückver-\n\nweisung; die Revision des Angeklagten SCHE bieipt\nerfolglos.\n\nI. Revision des Angeklagten CE\n\n1. Die Besetzungsrüge geht fehl. Entgegen der Meinung\nder Revision hatte die erkennende Strafkammer einen ordnungsgemäß bestellten Vorsitzenden. Zwar hatte der Landgerichtspräsident am 29. Dezember 1972 festgestellt, daß Dr. Trautmann an der Wahrnehmung seiner Aufgabe durch die Belastung\nin der 2. kleinen Strafkammer verhindert sei; diese Verhinderung dauerte an \"bis zur Besetzung der Stelle des\nVorsitzenden Richters in der 2. kleinen Strafkammer\". An\ndemselben Tage beschloß jedoch die Versammlung der Vorsitzenden Richter eine Änderung der Geschäftsverteilung\n\"aus Anlaß der Ermennung von Richter Schaal zum Vorsitzenden\nRichter am Landgericht\": Dr. Trautmann gab hiernach den\nVorsitz in der 2. kleinen Strafkammer an Schaal ab. Dieser\nBeschluß wurde durch das Präsidium am 2. Januar 1973 bestätigt. Damit war der einzige Umstand weggefallen, der\n- nach der ausdrücklichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten - Dr. Trautmann daran hinderte, den Vorsitz in der erkennenden Strafkammer wahrzunehmen. Die ursprüngliche Geschäftsverteilung vom 4. Dezember 1972 war dadurch noch\nvor Beginn des Geschäftsjahres 1973 insoweit wieder hergestellt (vgl. BGHSt 21, 250, 252). Daß Dr. Trautmann in\nder Hauptverhandlung am 24. und 31. Januar 19753 nicht mitwirkte, lag an seiner Erkrankung.\n\n2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie\nbeanstandet, der Inhalt polizeilicher Aussagen der Angeklagten SCHE und CD sowie des Zeugen Ogie\nsei im Urteil verwertet worden. Diese Bekundungen sind,\nwie das Protokoll ausweist, nicht verlesen worden. Sie\ndurften aber durch Vorhalt in die Hauptverhandlung einge-\n\n-5-\n\nführt werden; Grundlage der Beweisführung waren alsdann\ndie Erklärungen, die die genannten Personen daraufhin in\nder Hauptverhandlung abgaben (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310,\n312).\n\na) Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber,\ndaß dem Angeklagten SEE Vorhalte aus den Akten\ngemacht worden sind. Ein solcher Protokollvermerk ist indessen nicht erforderlich. Die Behauptung der Revision,\nein Vorhalt habe nicht stattgefunden, ist nicht näher belegt; sie kann nicht als erwiesen angesehen werden.\nSCHE war geständig und blieb zum Kerngeschehen in\nder Hauptverhandlung bei den Aussagen, die er im Vorverfahren vor der Polizei gemacht hatte. Diese mußten mur\ndeshalb herangezogen werden, weil wegen des Einwandes des\nVerteidigers (UA S. 14) in Nebenpunkten etwaige Widersprüche\nzu der Einlassung in der Hauptverhandlung zu klären waren.\nBei dieser Sachlage ist der Senat überzeugt, daß Vorhalte\nstattgefunden haben.\n\nAllerdings werden die polizeilichen Aussagen auszugsweise wörtlich im Urteil wiedergegeben (UA S. 14, 15).\nDarin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß\ngegen § 261 StPO. Denn es handelt sich um kurze, leicht\nfassliche Bekundungen, die SC gut erinnerlich sein\nund deshalb auf Vorhalt von ihm in der Hauptverhandlung\nbestätigt werden konnten (BGHSt 11, 159, 160).\n\nb) Dem Angeklagten CUP wurde, wie das Protokoll\nergibt (S. 4) und auch das Urteil anführt (UA S. 17), seine\npolizeiliche Aussage Bl. 25 R d.A. (im Urteil irrtümlich\nals Bl. 26 R bezeichnet) vorgehalten. Wie die Sitzungs-\n\nniederschrift ausweist, hat er nicht bestritten, sich so\nbei der Polizei geäußert zu haben; er hat in der Haupt-\n\nverhandlung nur zum Ausdruck gebracht, so könne es nicht\ngewesen sein. Das lLandgericht durfte deshalb die frühere\nEinlassung vor der Polizei inhaltlich verwerten.\n\nc) Die Bekundung des Zeugen OWvor der Polizei\n(Bl. 117 d.A.) ist ihm vorgehalten worden (Prot. S. 10).\nAuch er hat in der Hauptverhandlung nicht abgestritten,\nsich damals so geäußert zu haben, sondern nur eine andere\nDarstellung gegeben, die ihm erst jetzt eingefallen sei.\nAuch gegen die Verwertung des Inhalts dieser früheren Aussage bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken.\n\n3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß die Aussage der Zeugin Rosa CE (der Mutter des Angeklagten)\nvor der Polizei bei der Beweiswürdigung berücksichtigt\nworden ist. Diese Aussage war ihr vorgehalten worden\n(Prot. S. 22); sie hatte dazu erklärt, daß sie zu dem\nstrittigen Punkt (ob ihr Sohn noch am Sonntagabend die\nWohnung verlassen habe) die im polizeilichen Protokoll\nniedergelegte Bekundung nicht gemacht und dieses auch\nnicht unterschrieben habe. Dazu wurde in der Hauptverhandlung festgestellt, daß sie ihre Unterschrift geleistet\nhatte (Prot. S. 23). Im Urteil zieht das Landgericht hieraus\nden Schluss, SCHE Angabe (CUBE noch am\nSonntagabend zu ihm gekommen, um den Schmuck anzuschauen)\nwerde durch die polizeiliche Aussage der Zeugin bestätigt\nund CO Einiassung, er sei an diesem Abend nicht\naus der Wohnung gegangen, hierdurch widerlegt; die Angaben der Zeugin in der Hauptverhanälung hält der Tatrichter für unwahr (UA S. 18, 19).\n\nDer Weg, auf dem das Landgericht zu dieser Überzeugung kam, war nicht gangbar. Bei einem bloßen Vorhalt\nist, wie oben ausgeführt, die daraufhin gemachte Aussage\ndes Zeugen Grundlage der Feststellungen. Hier war zwar\ndurch Augenschein die Behauptung der Frau CEMMEED widerlegt, sie habe das polizeiliche Protokoll nicht unterschrieben. Da sie aber abstritt, eine von ihrer jetzigen\nBekundung abweichende Aussage vor der Polizei gemacht\nzu haben, blieb der Vorhalt erfolglos, und das Landgericht\nhätte entweder gemäß § 253 Abs. 2 StPO den fraglichen\nTeil der Aussage verlesen oder (besser) die Verhörspersonen dazu vernehmen müssen,\n\n‘Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.\n\n4. Da es deshalb aufgehoben werden muß, braucht auf\ndie weitere Rüge einer Verletzung des § 270 StPO nicht eingegangen zu werden. Es besteht nunmehr die vom Beschwerdeführer gewünschte Möglichkeit, diese Strafsache wieder mit\ndem anderweitig anhängigen Schwurgerichtsverfahren zu verbinden,\n\n5. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler.\n\nII, Revision des ekl en S\n\n1. Seine Besetzungsrüge ist unbegründet. Er sieht den\nVerfahrensfehler darin, daß der Vorsitzende entgegen 8 69\nAbs. 2 aF GVG nicht vor Beginn des Geschäftsjahres eine\nGeschäftsverteilungsanordnung getroffen habe; eine solche\nsei erst am 12. Februar 1973 aufgestellt worden.\n\nEs braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Anordnung etwa zulässigerweise mündlich ausgesprochen worden\n(BGHSt 21, 250, 252) oder aus verständlichen Gründen unterblieben ist: bis zum 29. Dezember 1972 war es ungewiß, ob\nDr. Trautmann den Vorsitz in der erkennenden Strafkammer\nübernehmen werde, und vom 8. Jamuar bis 10. Februar 1973\nwar er dienstunfähig krank. Jedenfalls hat sich das Fehlen\neiner Anordnung nicht auf die Besetzung der erkennenden\nStrafkammer in der Hauptverhandlung auswirken können.\n\nDenn hierfür standen - da Dr. Trautmann wegen Krankheit\nausfiel - nach der Geschäftsverteilung nur noch drei Berufsrichter zur Verfügung, diejenigen nämlich, die an der\nHauptverhandlung mitgewirkt haben. Eine willkürliche Besetzung der Richterbank, der § 69 Abs. 2 (jetzt § 21 g) 66\nentgegenwirken will, konnte also nicht stattfinden. Der\nBeschwerdeführer war daher nicht seinem gesetzlichen\nRichter entzogen.\n\n2. Im Rahmen der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Widerstandes in Tateinheit mit Körperverletzung.\n\na) Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen\ndarüber, daß der Beschwerdeführer auch auf den Polizeibeamten FEW eingeschlagen habe. In der Darstellung\ndes Sachverhalts heißt es, Fiilibhabe zusammen mit dem\nBeamten MEERE versucht, den Angeklagten zu überwältigen, und dabei näher beschriebene Prellungen, Kratzer\nund Schürfwunden davongetragen (UA S. 10). Nach den ergänzenden Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung\n(UA S. 21) hat sich der Angeklagte mit Faustschlägen und\nTritten gegen beide Beamte gewehrt.\n\nb) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken zur\ninneren Tatseite. Nach den Feststellungen (UA S. 9, 20)\nwußte der Angeklagte bereits vor dem ersten gegen Mm\n: geführten Schlag, daß sein Gegner Polizeibeamter war.\n\nDaß der Beschwerdeführer bei diesem ersten Schlag unter\nEinwirkung eines Schocks stand, stellt das Urteil nicht\n\n. fest; es ist aber gegenüber dem Protokoll allein maßgebend\n(BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Im übrigen hat der Angeklagte\n\"nit beträchtlicher Gewaltanwendung\" \"verhältnismäßig lange\"\nWiderstand geleistet (UA S. 21); es handelte sich also\nnicht um eine Augenblicksreaktion. Ein Anhalt dafür, daß\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten während dieses\nHandgemenges erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen\ngewesen sei, bestand hiernach nicht.\n\n- 10 -\n\n3. Da auch sonst das Urteil keinen Rechtsfehler\naufweist, war die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.\n\nPfeiffer . Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/1-str-239-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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