{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-12_1_StR_42_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-12","aktenzeichen":"1 StR 42/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ian 5\n\nStGB 1975 § 32; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 24\n\nFotografieren Polizeibeamte einen Demonstrationszug,\num mit Hilfe der Lichtbilder die unbekannten Täter\nfrüherer Straftaten zu ermitteln, so sind dadurch\ndie Teilnehmer der Demonstration keinem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt.","text_plain":"Our\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nIan 5\n\nStGB 1975 § 32; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 24\n\nFotografieren Polizeibeamte einen Demonstrationszug,\num mit Hilfe der Lichtbilder die unbekannten Täter\nfrüherer Straftaten zu ermitteln, so sind dadurch\ndie Teilnehmer der Demonstration keinem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt.\n\nBGH, Urt. v. 12. August 1975 - 1 StR 42/75 - LG Tübingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 42/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Michael L WEB aus RC, sebvoren\nam EEE 19:5 in Su,\n\nwegen Unterschlagung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n18. März 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unter-\n\nschlagung zur Geldstrafe von 3.000,- DM verurteilt. Gegen\n\ndieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit\nder Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDie Sachrüge greift durch.\n\n1. Das angefochtene Urteil enthält im wesentlichen\nfolgende Feststellungen: Mitte 1973 kam es unter den °\nStudenten der Universität TEE wegen der geplanten\nÄnderung des Hochschulgesetzes wiederholt zu Zwischenfällen (Störungen der Vorlesungen, Beschmieren von Hauswänden im Universitätsbereich). Hierwegen sind auch Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Am Nachmittag\ndes 27. Juni 1973 fand aus dem gleichen Anlaß ein Demonstrationszug durch die Innenstadt statt, an dem etwa\n250 bis 300 Personen teilnahmen. Die Versammlung, die\nordnungsgemäß angemeldet war und störungsfrei verlief,\nwurde von Kriminalbeamten überwacht und fotografiert.\nEine Gruppe von 6 bis 8 Demonstranten, unter ihnen der\nAngeklagte, entdeckte den vom 2. Stock eines Cafes aus\nfotografierenden Kriminalobermeister EB und eilte\nzu ihm. El hatte inzwischen seine Kamera in einen\nAktenkoffer verschlossen, der noch weitere Gegenstände\nenthielt. Als er nach den Eintreffen der Gruppe die\nHerausgabe des Films verweigerte, ergriff der Angeklagte\nden Koffer, in dem er Fotogerät und Film vermutete, und\n\nentfernte sich, während die übrigen Beteiligten EB\nbedrängten, packten und zu Boden drückten.\n\nDer Angeklagte behielt den Koffer samt Inhalt oder\ngab ihn an Dritte weiter. Einige Tage nach dem Vorfall\nwurden in TO Fiugbiätter des \"zn Stein -\nStriEB W@\" verteilt, die Abbildungen der (im Koffer\nbefindlichen) handschriftlichen Aufzeichnungen des Polizeibeamten enthielten.\n\n2. Die Strafkammer erblickt erst in dem späteren\nBehalten des Koffers ein strafbares Verhalten; die vorangegangene Wegnahme des Koffers sei dagegen durch Notwehr\ngerechtfertigt gewesen, weil der Polizeibeamte die Teilnehmer der Versammlung ohne gesetzliche Grundlage und\nunter Verletzung von Grundrechten fotografiert hätte.\nDie Rechtswidrigkeit seines Verhaltens folge aus dem\nZweck der Aufnahmen: Zugunsten des Angeklagten könne\nnicht ausgeschlossen werden, daß die gefertigten Lichtbilder in \"Demonstrantenkarteien\" aufgenommen und gegebenenfalls an den Verfassungsschutz weitergegeben werden\nsollten.\n\n3. Der Revision ist darin beizupflichten, daß die\nStrafkammer das Vorliegen eines Gewaltdelikts (Raub\noder räuberischer Diebstahl) nicht rechtsfehlerfrei\nverneint hat. Die in das Cafe eindringende Demonstrantengruppe trat geschlossen in Erscheinung; der Angeklagte tat sich als ihr Sprecher hervor (UA S. 5, 8/9).\nDie von Mitgliedern der Gruppe gegen den Polizeibeamten\n\nSER verübte Gewalt sollte offensichtlich dem Angeklagten freie Bahn schaffen und die Wegnahme des Koffers\nermöglichen. Der Angeklagte muß sich diese gewaltsamen\nHandlungen seiner Begleiter zurechnen lassen, wenn er\nsie bewußt für seine Zwecke ausgenützt hat.\n\n4. Die Annahme von Notwehr ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer setzt sich nicht mit den im Urteil\nangeführten Aussagen der Polizeibeamten EB und\nBerendt auseinander, obwohl sie diese Zeugen für glaubwürdig hält. Die beiden Beamten haben nach den Feststellungen übereinstimmend als Grund für das polizeiliche Fotografieren angegeben, \"man habe mit Hilfe der\nLichtbilder die - unbekannten - Täter früherer Wandschmierereien und Vorlesungsstörungen, die als Teilnehmer an der Demonstration vermutet wurden, identifizieren wollen\" (UA S. 15).\n\na) Unter diesen Umständen war das polizeiliche\nHandeln auf jeden Fall rechtmäßig; ein gegenwärtiger\nrechtswidriger Angriff auf den Angeklagten lag nicht vor.\n\nDas Urteil stellt fest, daß die zahlreichen Vorlesungs- und Übungsstörungen sowie die Wandschmierereien\nim Universitätsbereich zu Ermittlungsverfahren geführt\nhatten, wobei noch nicht alle Täter bekannt waren\n(UA S. 2). Es lag nahe, sie mit dem \"ZU > tOHEEREEN\"\nin Verbindung zu bringen, der nach außen hin \"anonym\"\nauftrat (UA S. 2). Wenn dieser nun als Veranstalter der\nVersammlung vom 27. Juni 1973 ausgegeben wurde (UA S. 3),\ndann konnte die Polizei erwarten, daß zumindest einige\n\nseiner bis dahin unbekannten Mitglieder an der Demonstration\nteilnahmen und auf diese Weise erstmals an die Öffentlichkeit traten. Unter diesen besonderen Umständen hielt sich\nder Auftrag en EEE, möglichst viele Teilnehmer der\nDemonstration, insbesondere deren \"Rädelsführer\" (UA S. 3)\nzu fötografieren und zu identifizieren, im Rahmen der der\nPolizei nach § 163 StPO obliegenden Aufgabe, strafbare\nHandlungen zu erforschen.\n\nb) Bei dieser Sachlage sind durch das Fotografieren\nwährend des Demonstrationszuges Rechte und auch Grundrechte des Angeklagten (Recht der Versammlungsfreiheit,\nRecht auf freie Meinungsäußerung) nicht beeinträchtigt\nworden.\n\nZwar kann eine heimliche fotografische Aufnahme\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten\nverletzen (BGHZ 24, 200, 208; BGH NJW 1966, 2353, 2354).\nDabei spielen aber die näheren Umstände, unter denen die\nAufnahme zustande kommt, und der mit ihr verfolgte Zweck\neine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Falle wurde der\nAngeklagte nicht innerhalb seines privaten Bereichs,\nsondern als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung\nfotografiert. Daß allein damit eine gewisse Einschränkung des Rechts am eigenen Bild verbunden ist, ergibt\nsich schon aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, wonach Bilder\nvon \"Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen\",\nan denen die dargestellte Person teilgenommen hat, ohne\ndie Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und Ööffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, sofern nicht seine\nberechtigten Interessen entgegenstehen. Der Zweck der\n\npolizeilichen Aufnahmen lag hier jedoch nicht einmal in\nihrer Verbreitung oder Zurschaustellung, sondern in der\nbehörden-internen Verwendung zur Aufklärung strafbarer\nHandlungen; er war durch höherwertige Interessen der\nAllgemeinheit geboten.\n\nDer Eingriff war von geringer Intensität und vorübergehender Netur. Gerade zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen muß die Untersuchung oft weit gestreut und auf Personen ausgedehnt werden, die alsbald als Beschuldigte ausscheiden, Wenn sich in einer öffentlichen Versammlung neben verdächtigen auch unverdächtige Personen befinden,\nwird es im allgemeinen unvermeidlich sein, daß auch\ndiese mitaufgenommen werden (vgl. von Münch, Jus 1965,\n\n. Lob, 406; Lang-Hinrichsen, Die Polizei 1970 S. 84, 91).\n\nDeutlicher noch ergibt sich der Vorrang des öffentlichen Interesses aus § 24 KUG; danach dürfen für Zwecke\nder Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den\nBehörden Bilänisse ohne Einwilligung der Berechtigten\nvervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau\ngestellt werden. Dem Sinn dieser Bestimmungen entspricht\nes, auch die im Kunsturhebergesetz nicht ausdrücklich\ngeregelte Herstellung von Bildern zu den genannten Zwecken\nals erlaubt anzusehen (von Münch, JuS 1965 S., 4O4;\nLang-Hinrichsen, Die Polizei 1970, S. 84, 90; Evers,\nFestschrift für Rudolf Reinhard 1972 S. 384). Entspricht\ndoch die Regelung des Rechts am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz nur dem Grundgedanken des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts, dem auch die Anfertigung von\nBildern unterliegt. Auch diese kann aus überwiegendem\nInteresse der Allgemeinheit geboten sein (vgl. BGH NJW 1966,\n\n2354, 2354). Die positiv-rechtlichen Schranken des Schutzes\nvor der Verbreitung und Zurschaustellung des Bildes sind\ndabei als maßgebliche Interpretationshilfen heranzuziehen\n(Evers aaO S. 384).\n\nc) Das Landgericht unterstellt zwar, daß nicht ausgeschlossen werden könne, die gefertigten Lichtbilder\nkönnten in Demonstrationskarteien aufgenommen und gegebenenfalls an den Verfassungsschutz weitergegeben werden.\nDas betrifft aber nur die spätere Aufbewahrung. Dagegen\nkann sich ein Betroffener im Verwaltungsrechtsweg zur\nWehr setzen (BVerfGE 16, 89, 94; BVerwG 11, 181; 26, 169).\nEin Notwehrrecht ist nach allem nicht gegeben.\n\n5. Die bisherigen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung in der Sache selbst. Der Tatrichter wird bei der neuen Verhandlung auch zu prüfen\nhaben, warum das Öffnen des Koffers an Ort und Stelle\nnicht möglich und auch nicht zumutbar war. Andererseits\nkönnte auch das Vorliegen von Putativnotwehr nicht ohne\nweiteres verneint werden.\n\n6. Da die Sachrüge durchdringt, kommt es auf die\nVerfahrensrügen nicht mehr an. Wie unter 4 a dargelegt,\nist die Rolle des ZB Sta für die Frage\nder Zulässigkeit des polizeilichen Vorgehens von wesentlicher Bedeutung.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft war dah\ndas Urteil aufzuheben,\n\n»\nex\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-12/1-str-42-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-12/1-str-42-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.278621+00:00"}}