{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-07_1_StR_219_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-07","aktenzeichen":"1 StR 219/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 219/73 URTEIL\n110,72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Michael Z EEE aus SCHERE,\ndort geboren am EEE 1922,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. August 19753, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht ENEES\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt U = E —_\nals Verteidiger, ;\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 21. Dezember 1972 im gesamten\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges und wegen fortgesetzter Hinterziehung der Einkommens-,\nUmsatz-, Lohn- und Beförderungssteuer im Personen- und Güterverkehr zur Gesamtgeldstrafe von 50.000 DM, ersatzweise\n250 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der zuvor in dieser Sache\nals Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war. Diese Rüge ist\nauch im Rahmen einer Strafmaßrevision zulässig.\n\nSinn und Zweck des § 22 Nr. 4 StPO liegen darin, die\nRechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, daß\nder Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 195; BGH,\nUrteil vom 29. Januar 1968 - 2 StR 519/67). Die Vorschrift\nschließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteranmtes\naus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache früher entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit\naufkommen kann. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit förmlicher oder sachlicher Art, für das Verfahren wesentlich oder\nunbedeutend war. .Maßgebend ist, ob der Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft irgendetwas zur Erforschung des\nSachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat (RGSt 59, 267, 268; 70, 161, 162).\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze durch das Landgericht\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nVorsitzender der erkennenden Strafkammer war der\nPräsident des Landgerichts Hof, Ostheimer. Der Vorsitzende\nwar in der Zeit, in der gegen den Angeklagten das Ermittlungsverfahren wegen Betruges lief, Leiter der Staatsanwaltschaft\nbeim Landgericht Bamberg. Diese führte das Verfahren bis zur\nAnklage durch und gab es sodann nach Rücknahme der Anklage\nan die Staatsanwaltschaft in Hof ab. In seiner Eigenschaft\nals Leiter der Staatsanwaltschaft in Bamberg traf der jetzige Vorsitzende der Strafkammer konkrete, auf das Verfahren‘\neinwirkende Maßnahmen. Er beschränkte sich nicht auf die allgemeine Leitungsfunktion, ohne vom Verfahren Kenntnis zu\nnehmen (vgl. RGSt 70, 161).\n\nAls Behördenleiter zeichnete er die Einstellungsverfügung des Gerichtsassessors Schütz vom 19. Februar 1971\n(Bl. 400 R) und die von demselben Sachbearbeiter verfaßte\nAnklageschrift vom 25. Februar 1971 (Bl. 411), die dem\nAngeklagten Betrug zur Last legt, ab. Diese Maßnahme diente nach der dienstlichen Äußerung des Richters \"in erster\nLinie\" dem Zweck, einen Überblick über die Dauer der Erledigung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft zu erhalten.\nDarin liegt eine unmittelbare Einflußnahme auf das Verfahren im Sinne seiner Beschleunigung. Der Vorsitzende der\nStrafkammer bestätigt diese Annahme noch ausdrücklich, indem er darauf hinweist, daß er im Zusammenhang mit der Viermonatsstatistik wohl mit Sicherheit die jeweiligen Sachbearbeiter gebeten habe, das Verfahren alsbald abzuschließen.\n\n§ 22 Nr. 4 StPO umfaßt jede Art von amtlicher Tätigkeit,\ngleichgültig, ob der Beamte die Sache selbst bearbeitet oder\neine von einem anderen Beamten entworfene Verfügung unterzeichnet oder abgezeichnet hat (BGH NJW 1952, 1149 Nr. 30).\n\nDie Abzeichnung von Verfügungen eines Gerichtsassessors\ndurch den Behördenleiter schließt die Möglichkeit ein,\ndaß dieser die getroffenen Maßnahmen ändert. Geschieht\ndas nicht, so ist davon auszugehen, daß er sie billigt.\n\nIm Fall C (Betrug zum Nachteil SEP) ist danach\nder unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO gegeben. Infolge der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist das angefochtene Urteil im Einzelstrafausspruch zu IV 1 a (Einsatzstrafe von 12.000,-- DM) aufzuheben.\n\nDie Ausschlußwirkung erstreckt sich auch auf die\nVerurteilung wegen der Steuerstraftaten. Der Begriff \"in\nder Sache\" in § 22 Nr. 4 StPO ist weiter zu fassen als\nderjenige der \"Tat\" in § 264 StPO. Sachgleichheit ist\nnicht ausnahmslos Tatgleichheit (RGSt 57, 275, 276; BGHSt 9,\n4193). Inwieweit dieselbe Sache gegeben ist, richtet sich\nnach der Gestaltung des Einzelfalles. Werden mehrere Strafsachen durch das Gericht zur gemeinsamen Aburteilung verbunden, so liegt nunmehr ein einheitliches Strafverfahren\nvor. Die Einheit der Hauptverhandlung bedingt, daß dieses\nVerfahren als eine Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO\nanzusehen ist (vgl. BGHSt 14, 219, 222). Das hat zur\nFolge, daß auch die wegen der Steuerstraftaten verhängten\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben sind.\n\nFür die neue Entscheidung ist zu bemerken, daß die\nHöhe der Einsatzstrafe von 12.000,- DM im Falle des Betruges sich nicht durch § 27 b StGB rechtfertigen läßt,\nda der Gewinn, den der Angeklagte aus dem Betrug zog,\n4.181,70 DM betrug (UA S. 29, 127).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-07/1-str-219-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-07/1-str-219-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.163652+00:00"}}