{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-05_1_StR_376_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-05","aktenzeichen":"1 StR 376/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 376/75 URTEIL\nMM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Josef V p aus Sch:\ngeboren am Ep 1944 in Stamm,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nauf\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\ndie Richter ma Bundesgerichtshof\nPikart,\nNeifer,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE ,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter mn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten vg\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 5. November 1974, soweit\nes ihn betrifft, im Falı II Ai der\nUrteilsgründe und im Gesamtstrafenaus -\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie sen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Vipic wegen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges und wegen\nforgesetzten Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, unter Einbeziehung eines\nUrteils des Sch öffengerichts zur Gesamt freiheitsstrafe\nvon: zwei Jahren sechs Monaten veruteilt und ihn im\nübrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen führen zur teilweisen Aufhebung des Schuld spruchs,.\n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Straf-Kammer einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hat.\n\nDer Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem Schlußantrag für den Fall der Verurteilung des Angeklagten in\nden Punkten 24 und 26 der Anklageschrift (Fälle II A 1b\nund c des Urteils) beantragt, Frau Frieda KB ir DEE\nals Zeugin zu der Behauptung zu hören, daß sie nach Abreise des Angeklagten Ende Juni 1971 ein Steckschloß mn\nder Tür zu dessen Zimmer angebracht habe, so daß der Angeklagte das Zimmer nicht mehr gegen ihren Willen habe\nbetreten können, und daß der Angeklagte seit Juni 1971\nnicht mehr bei ihr erschienen sei (Hauptakte Bl. 754).\n\nDie Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 40) mit der Begründung abgelehnt,\nder Beweisamtrag sei ohne Bedeutung. Daß in den Geschäftsräumen des Angeklagten trotz des angeblich dort\nangebrachten Steckschlosses telefoniert worden sei,\nbeweise die Aussage des Zeugen KIM. Trotz des Steckschlosses habe es offensichtlich für den Angeklagten\nMittel und Wege gegeben, ungesehen in die Geschäftsräume zu gelangen.\n\nDer Revision ist darin beizupflichten, daß die Bedeutungslosigkeit nicht, wie hier geschehen, aus dem\nbisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden darf, weil\ndarin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung\nliegt (BGH GA 1956, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. Juni 1970\n- 1 StR 79/70). Auf dem Verfahrensverstoß kann der Schuldspruch im Falle II A 1 beruhen. Obwohl er lediglich zwei\nTeilakte einer fZortgesetzten Handlung von insgesamt neun\nEinzelfällen betrifft, kann der Schuldspruch hinsichtlich\nder gesamten fortgesetzten Handlung nicht bestehen bleiben,\nweil dem Tatrichter im Hinblick auf die Rechtskraft die\nMöglichkeit gegeben werden muß, über die fortgesetzte\nHandlung insgesamt neu zu entscheiden; die Fälle II A 1b\nund c stellen übrigens die wesentlichsten Einzelakte dar.\n\n2. Auch die ebenfalls den Fall II A 1 b betreffende\nRüge der Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO ist begründet.\nDie Revision bemängelt insoweit, daß der Vorsitzende der\nStrafkammer die Verlesung der Niederschrift über die\nkommissarische Vernehmung des Zeugen Kl vom 30. Oktober 1974 angeordnet und ausgeführt habe, ohne den Grund\nder Verlesung bekannt zu geben.\n\nDer von der Revision insoweit behauptete Sachverhalt trifft zu. Am 30. Oktober 1974 vernahm die Strafkammer in der Besetzung nach § 76 Abs. 1 GVG,d.h.\nnur unter Mitwirkung der Berufsrichter, den Zeugen\nHorst KIM außerhalb der Hauptverhandlung (Haupt -\nakte Bl. 757). Der Grund für diese Maßnahme tritt im\nProtokoll der Hauptverhandlung nicht in Erscheinung.\nIn der Hauptverhandlung vom 4. November 1974 verkündete\nder Vorsitzende den Gerichtsbeschluß, daß \"die kommissarische Vernehmmng des Zeugen KIM zu verlesen ist\" (Hauptakte Bl. 752 R). Der Beschluß wurde ausgeführt. Eine Angabe\ndes Grundes der Verlesung unterblieb. Auch sonst ist nicht\nersichtlich, weshalb die Niederschrift vom 30. Oktober 1974\nverlesen worden ist.\n\nDieses Verfahren verstößt gegen § 251 Abs. 4\nSatz 2 StPO, der zwingend vorschreibt, daß der Grund der\nVerlesung bekannt zu geben ist. Unterbleibt die Bekanntgabe, so beruht das Urteil insoweit nicht auf dem Verfahrensmangel, wenn der Grund der Verle sung den Verfahrensbeteiligten ohnehin bekannt ist. Dafür ist hier\naber nichts ersichtlich. Da die Strafkammer weder den\nGrund für die kKommissarische Vernehmung noch für die\nVerlesung benannt hat, kann das Revisionsgericht nicht\nprüfen, ob die Aussage des Zeugen KIM auch bei richtigem Verfahren nach § 251 Abs. 4 StPO verlesen und zur\nÜber zeugungsbildung des Gerichts hätte herangezogen werden dürfen.\n\nVon diesem Verfahrensfehler ist wiederum der Schuldspruch zu II A 1 betroffen (vgl. oben I 1),\n\n3. Ob die Strafkammer bei der Urteilsfindung zu\nUnrecht davon ausgegangen ist, daß der Zeuge KH\nin der Hauptverhandlung vernommen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil ohnehin\naufzuheben ist, soweit die Verlesung der Niederschrift\nüber die kommissarische Vernehmung xıR sich ausgewirkt\nhaben kann.\n\nL, Für die Strafzumessung im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten im Fall II A 2 q drängte sich\ndie Heranziehung eines Schriftsachverständigen zur\nBeurteilung des kleinen \"n\" im Schreiben vom 17. August\n1971 und damit zur Frage der Identität der Schreibmaschine nicht auf, da die Übereinstimmung \"auch für\neinen Nichtfachmann\" offensichtlich war (US S. 46).\n\nEin Beweisamtrag ist in dieser Richtung nicht gestellt.\n\nII. Da die Verfahrensrügen im Fall II A 1 durchgreifen, bedarf es insoweit keiner Entscheidung über\ndie Sachrüge. Im Fall II B deckt die Sachrüge keinen\nRechtsfehler auf. Die Aufhebung im Fall II A 1 hat\n\nzur Folge, daß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muß.\n\nIII. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision zu berücksichtigen, insbesondere auf\ndie Fragen der etwaigen Mittäterschaft des Angeklagten,\n\n- 7-\n\nder etwaigen fehlenden Täuschung PEN bei Vertragsabschluß (UA S. 22 zu II A 1 c) und des etwaigen\n\nfehlenden Irrtums der Zeugin NG (va Ss. 43 zu\nIIA1 e) näher einzugehen.\n\nLoe sdau Pikart Neifer\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-05/1-str-376-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-05/1-str-376-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.058612+00:00"}}