{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-05_1_StR_356_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-05","aktenzeichen":"1 StR 356/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ou\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_356/75 URTEIL\nTTaEzz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Gerd Ulricn P mu aus\nVD, geboren ar Eu 1934 in FEW, derzeit -\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\nvom 5. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nNeifer,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt nung\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 5. Dezember 1974\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. zum Schuldspruch in den Fällen I 1, 2 und 3\nder Urteilsgründe; jedoch bleiben hier die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen;\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung des Berufsverbots\nunterblieben ist.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens der Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne\närztliche Begründung in drei Fällen, wegen fortgesetzten\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Sachrüge; die Revision der Staatsanwaltschaft greift\ndas Urteil an, soweit die Strafkammer von der Verhängung\neines Berufsverbots abgesehen hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat vollen, die Revision des Angeklagten überwiegenden Erfolg,\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nA) Fälle I 1 und 2 der Urteilsgründe\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß es sich um Fälle\neines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Sinne\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG handelt. Zugleich trifft aber\nauch der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a BetmG\nzu, den der Tatrichter angenommen hat.\n\nDer Angeklagte hatte selbst von Apotheken Betäubungsmittel bezogen. Grundsätzlich ist der Erwerb von Betäubungsmitteln von einer Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes abhängig (§ 3 Abs. 1 BetmG). Keiner Erlaubnis bedürfen die\nApotheken, ärztlichen Hausapotheken und Kauffahrteischiffe\nunter den in § 3 Abs. 4 BetmG genannten Voraussetzungen.\nAußerdem ist der Erwerb von Betäubungsmitteln aus den\nApotheken auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder aus ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken nicht erlaubnispflichtig (§ 3\nAbs. 4 Satz 3 BetmG). In den - hier allein in Frage kommenden Fällen - des Bezugs aus Apotheken ersetzt die ärztliche\nVerschreibung für den Erwerber die Erlaubnis. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um ein ordnungsgemäß ausgestelltes\nund, auch hinsichtlich der verordneten Menge, ärztlich begründetes Rezept handelt. Das ergibt sich aus § 6 der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien - VVO - (vgl. RGSt 62, 281, 284; 73, 392;\nBGHSt 7, 248; 9, 370, 373) - ab 1, April 1974: § 4 BtMVV.\nDanach dürfen Betäubungsmittel enthaltende Arzneien von\nÄrzten nur verschrieben werden, wenn es ärztlich begründet ist. Außer für einen Kranken darf der Arzt nur noch\nfür den Bedarf in der Praxis Betäubungsmittel verschreiben (§ 9 Abs. 3 und 4, §§ 14 und 16 VWVO; ab 1. April 1974:\n§ 6 BtMVV). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\ndie Betäubungsmittel für den persönlichen Bedarf zur Be-\n\nFällen befreien danach nicht von der nach § 3 Abs. 1 BetmG\nerforderlichen Erlaubnis. Der Erwerb ist unerlaubt; der\nStraftatbestand ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetnG.\n\nUnrichtig ist die rechtliche Qualifizierung des\nLandgerichts insoweit, als es in den Fällen I 4 und 2\nden unerlaubten Erwerb als mitbestrafte Nachtat angesehen hat. Der unerlaubte Erwerb ist weder ein Verwertungsdelikt noch ist er gegenüber dem Tatbestand des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BetmG subsidiär. Der Unrechtsgehalt des unerlaubten Erwerbs ist auch mit der\nAhndung wegen ärztlich nicht vertretbaren Verschreibens\nnicht abgegolten. Der unerlaubte Erwerb steht im Gegenteil im Vordergrund; die mißbräuchliche Benützung selbstgeschriebener Rezepte zum Erwerb tritt zusätzlich mit\neigenständigem Unrechtsgehalt hinzu. Zwischen den Tatbeständen besteht Tateinheit.\n\nB) Fall 13 der Urteilsgründe\n\nDie gleiche Rechtslage besteht im Falle I 3 der\nUrteilsgründe. Hier war die vom Angeklagten in den\neinzelnen Fällen verordnete Menge ärztlich nicht begründet; diese hat er teilweise von den einzelnen\nPatienten für den eigenen Bedarf entgegengenommen\nund somit ohne Erlaubnis erworben,\n\nC) In den Fällen I 4 und 5 ist der Schuldspruch\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nD) Fortsetzungszusammenhang\n\nOb der Tatrichter in den Fällen I 1, 2 und 3 in rechtlich zutreffender Weise drei selbständige Handlungen angenommen hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.\nDas Urteil enthält hierzu keine Begründung. Da die einzelnen Handlungsketten, die das Landgericht jede für sich\nals fortgesetzte Handlung erachtet hat, zeitlich völlig\nineinandergreifen (Fall I 1: 10. Februar bis 9. Septenber 1972; Fall I 2: 13. Mai bis 22. Juli 1972; Fall I 3:\n1. Februar bis 15. September 1972) und die Fälle 1, 2und 3\nnur dem Zweck dienten, den Hintergrund der zahlreichen\nVerschreibungen auf den eigenen Namen des Angeklagten\nzu verschleiern, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte in allen Fällen des unerlaubten Erwerbs\nvon Eukodal und Dilaudid auch mit dem für ein einheitliches fortgesetztes Delikt erforderlichen Gesamtvorsatz\ngehandelt hat. Hier bedarf es näherer Erörterungen; dabei bleibt allerdings zu beachten, daß zwar jeweils derselbe Grundtatbestand verletzt, jedoch die Begehungsweise in den drei Fällen unterschiedlich ist: Im Falle\n1 1 Erwerb mit Hilfe eines auf den eigenen Namen ausgestellten Rezepts, im Falle I 2 Erwerb mit Hilfe einer\nauf Namen von Patienten ausgestellten Verschreibung,\n\nim Falle I 3 a bis d Rückerwerb von Patienten.\n\neinheitlichen Fortsetzungszusammenhang. Soweit die Revision dies beanstandet, ist sie unbegründet. Die rechtliche\nBeurteilung der Strafkammer hat möglicherweise auch die\nStrafzumessung in den Fällen I 4 und 5 beeinflußt; es\nmußte daher der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\nz_ZeQwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft greift ausdrücklich nur die\nNichtverhängung des Berufsverbots an. Die Beschränkung\nder Revision ist zulässig, da das Berufsverbot selbständig neben der Freiheitsstrafe steht. Die Revision hat\nauch Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zwar die formellen Voraussetzungen eines Berufsverbots bejaht, jedoch den Ausspruch für zur Zeit nicht erforderlich gehalten, um\ndie Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den\nAngeklagten zu schützen. Die Strafkammer stützt ihre\nAnnahme darauf, daß die Regierung von Unterfranken\ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation\ndes Angeklagten angeordnet und somit auch die Möglichkeit von Verschreibungen vorläufig untersagt habe.\n\nDiese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Das\nvom Gericht auszusprechende Berufsverbot ist unabhängig\nvon der jederzeit abänderbaren Entscheidung der zustän-\n\ndigen Verwaltungsbehörde, die der Tatrichter selbst als\nvorläufig bezeichnet, zu beurteilen (vgl. RG DR 1943, 73).\n\nDiese Anordnung beruhte darauf, daß gegen den Arzt\nwegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine\nUnwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet war, Hier handelt es sich ersichtlich um eine Maßnahme zur Reinhaltung des Berufsstandes. Das Berufsverbot nach § 42 1 (jetzt § 70) StGB (vel. § 2 Abs. 6 StGB)\nist hingegen dann zu verhängen, wenn es der Schutz der\nAllgemeinheit vor weiterer Gefährdung im Falle der fortgesetzten Ausübung des Berufs erforderlich macht. Darüber\nzu befinden, ist Aufgabe des Strafrichters, sie kann nicht\nder Verwaltungsbehörde überlassen werden. Die erforderliche Gesamtwürdigung (im Sinne des § 70 StGB) ist zudem\nauf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen (vgl. Dreher StGB\n§ 70 Anm. 2 C). Das strafgerichtliche Berufsverbot unterscheidet sich noch in einem weiteren Punkt erheblich von\nverwaltungsbehördlichen Maßnahmen; nur die Zuwiderhandlung gegen eine strafgerichtliche Untersagung der Berufsausübung ist mit Strafe bedroht (§ 145 c StGB). Das vom\nStrafrichter verhängte Berufsverbot bedeutet somit einen\nverstärkten Schutz der Allgemeinheit.\n\nzungen des § 70 StGB neu\nzu prüfen haben.\n\nLoesdau Pikart Neifer\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-05/1-str-356-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"BtMVV 1998","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BtMVV 1998","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-05/1-str-356-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.026714+00:00"}}