{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-08-05_1_StR_283_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-08-05","aktenzeichen":"1 StR 283/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"O4\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 283/75 URTEIL\nNIARZZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Günter I ip aus voii.\n‚dort geboren am ER 1958, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nNeifer,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt u\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 000%\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 7. Oktober 1974\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zweier\nMorde zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, daß\nder Vorsitzende des Gerichts - zum Teil gegen den Widerspruch von Staatsanwaltschaft und Verteidigung - mehrfach zu der nach dem Gesetz \"nicht öffentlich\" zu führenden Verhandlung Personen zugelassen habe, denen die Anwesenheit nicht hätte gestattet werden dürfen, so Studenten, Presseberichterstatter und einen Anwalt als \"Bevollmächtigten\" der nicht als Nebenkläger zugelassenen Hinterbliebenen der Ermordeten; Presseberichterstatter hätten\nsich auch ohne vorherige Zulassung im Sitzungssaal befunden. Es kann insoweit schon bezweifelt werden, ob die\nRüge den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; die geltend gemachten Verstöße gegen § 48 JGG,\nArt. 1 und 2 GG liegen jedenfalls nicht vor. Nach § 48\nAbs. 2 Satz 2 JGG kann der Vorsitzende aus besonderen\nGründen auch Personen, denen nicht schon nach § 48 Abs. 2\nSatz 1 JGG die Anwesenheit gestattet ist, zur Verhandlung\nzulassen. Eine solche Zulassung ist eine Angelegenheit der\nProzeßleitung, über die der Vorsitzende nach pflichtgemäßem\nErmessen unanfechtbar entscheidet (Dallinger/Lackner, JGG\n§ 48 Rdn. 22; Grethlein/Brunner, JGG § 48 Anm. 2 b). In\n\nallen von der Revision angesprochenen Fällen sind Zulassungsentscheidungen ergangen; dabei vermag die Revision weder eine rechtsmißbräuchliche Ermessensausübung\n\n- das gilt auch für die Anwesenheit der Pressevertreter -\nnoch eine mit der Zulassung verbundene Beschwer des Angeklagten (vgl. BGHSt 23, 176, 178) darzulegen.\n\n2. Mit einer weiteren Rüge wendet sich der Angeklagte\ngegen die Nichtvereidigung des als Zeugen vernommenen\nErsten Staatsanwalts Dr. FM. Er trägt hierzu vor,\n\nDr. FOR habe zu demselben Beweisthema ausgesagt wie\ndrei zuvor vernommene Zeugen, die gemäß § 59 StPO - mit\nRecht - vereidigt worden seien; in dem Absehen der Vereidigung bei Dr. FE gemäß § 61 Nr. 3 StPO liege daher\neine willkürliche Differenzierung und damit eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung. Auch darin ist der Revision nicht zu folgen. Die nach § 61 Nr. 3 StPO getroffene Ermessensentscheidung kann grundsätzlich mit\nder Revision nicht angegriffen werden; eine fehlerhafte\nRechtsanwendung infolge Verkennung von Rechtsbegriffen\n(vgl. Kleinknecht, StPO § 61 Anm. 8) legt der Beschwerdeführer nicht dar.\n\n3. Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 59, 79\nStPO darin, daß der Zeuge Dr. HGB nach Anhörung\nund Vereidigung erneut als Zeuge vernommen worden sei,\nohne danach vereidigt worden zu sein oder sich auf den\ngeleisteten Eid berufen zu haben. Dieses Vorbringen geht\nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurde Dr. Hu\nnach seiner Zeugenvernehmung noch einmal als Sachverstän-\n\ndiger vernommen. An dem Wesen dieser Vernehmung änderte\nes nichts, daß dabei auch tatsächliche Angaben, nämlich\nüber Befundtatsachen, erfolgten. Daß es sich dabei in\nWirklichkeit um Zusatztatsachen gehandelt habe, für die\nin einem Sachverständigengutachten wegen Fehlens eines\nengen Zusammenhangs mit dem zu behandelnden Beweisthema\nkein Raum gewesen sei, trägt die Revision nicht vor. Als\nSachverständiger brauchte Dr. HE indessen nicht\nvereidigt zu werden.\n\n4. Gerügt wird ferner, daß die Sachverständigen\nDr. Sch und Dr. Schr den Angeklagten bei Vorbereitung ihrer Gutachten ohne vorherige Belehrung exploriert\nhätten. Sie hätten auf diese Weise ärztliche Hilfe vorgetäuscht, in Wirklichkeit aber der Strafverfolgungsbehörde\nHilfsdienste geleistet, so daß die bei der Befragung des\nAngeklagten ermittelten Befundtatsachen auf unzulässige\nWeise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.\nAuch dieses Vorbringen ist unbegründet. Nach anerkannten\nRechtsgrundsätzen ist der Sachverständige auch bei Beschaffung von Anknüpfungstatsachen nicht Strafverfolgungsorgan, so daß er zwar befugt, aber nicht verpflichtet ist,\nden Beschuldigten über das Recht der Aussageverweigerung\nzu belehren (BGH JZ 1969, 437 = JR 1969, 231 mit Anm.\nPeters). Danach war es dem Gericht ohne weiteres möglich,\ndie von den Sachverständigen festgestellten Befundtatsachen als bewiesen zu übernehmen; eine unzulässige Einführung sog. Zusatztatsachen legt die Revision auch hier\nnicht dar.\n\n5. Einen weiteren Rechtsverstoß glaubt die Revision\ndarin zu finden, daß die Jugendkammer es unterlassen hat,\nnoch den Testpsychologen BEE, auf den der Sachverständige\nDr. Schr in seinem Gutachten Bezug genommen hatte, als\nSachverständigen zu hören. Der Beschwerdeführer meint,\nUnsicherheiten im Gutachten von Dr. Schr, die dem Gericht nicht entgangen seien und die auch der später hinzugezogene Gutachter Dr. EEE nicht behoben habe, hätten\nzur Aufklärung in der angegebenen Richtung gedrängt. Eine\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) kommt jedoch nicht in Betracht. Wie im Urteil\nausgeführt ist, hat der Sachverständige Dr. EEE darauf\nhingewiesen, daß im vorliegenden Fall jede Begutachtung\nder seelischen Situation des Angeklagten zur Tatzeit nur\nmittels einer Konstruktion des Tathergangs vorgenommen\nwerden könne und hypothetisch sein müsse, weil mangels\nÄußerung des Angeklagten kein Gutachter wisse, was tatsächlich vorgefallen sei, und daß insoweit \"auch bei\nZuziehung eines Dutzend weiterer Sachverständiger\" keiner von ihnen konkret Stellung nehmen könne (UA S. 62).\nAndererseits hatte die Untersuchung des Angeklagten,\nwie auch die Revision nicht bestreitet, weder allgemein\nkrankhafte Befunde noch einen Entwicklungsrückstand ergeben (UA S. 54 ff). Bei dieser Sachlage bestand für das\nGericht keinerlei dringende Veranlassung, von Amts wegen\nnoch einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen. Aus denselben Erwägungen ist auch der Vorwurf der Revision unbegründet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege\nzugleich darin, daß das Gericht dem Sachverständigen\nDr. E@EEEB keine Gelegenheit zu eingehenderer Untersuchung des Angeklagten - durch Unterbrechung der Hauptverhandlung - gewährt habe.\n\n6. Soweit die Revision fernerhin Verstöße gegen § 261\nStPO durch unzulässige Einführung des Inhalts nicht verlesener Schriftstücke rügt, ist ihr zu entgegnen, daß\nschriftliche Erklärungen jedenfalls dann, wenn es nicht\naus besonderen Gründen genau auf ihren Wortlaut ankommt\n(vgl. BGHSt 11, 29), auch durch Vorhalt zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemacht werden können (BGHSt 6, 141,\n143; 14, 310, 311); das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.\n\n7. Alle sonstigen nicht ausdrücklich behandelten formellen Rügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Verurteilung des Angeklagten hält auch der\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand.\nInsbesondere ist der Vorwurf der Revision unbegründet,\ndaß der Schuldspruch auf unvollständigen und widerspruchsvollen Feststellungen beruhe. Daß es nicht möglich war, das eigentliche Tatmotiv festzustellen, hinderte das Gericht nicht daran, sich von einem bestimnten Tatablauf zu überzeugen und daraus die Tatbestandsmerkmalie des § 211 StGB zu entnehmen.\n\nAuch gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die im\nZusammenhang mit Straferschwerungsgründen gemachte Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe \"durch sein\nSchweigen über die Gründe seiner Straftaten jegliche\nFeststellung Über die Beweggründe der Tötung des\n\nDr. CE unmöglich gemacht\", für sich gesehen mißverständlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber eindeutig, daß das Gericht insoweit keine zusätzliche Belastung des Angeklagten zum Ausdruck\nbringen, sondern nur aussprechen wollte, er habe bei der\nvon ihm gewählten Verteidigung die Annahme von Milderungsgründen verhindert und damit die Aufklärung jedenfalls\nnicht zu seinen Gunsten gefördert; eine solche Erwägung\nist im Rahmen der im übrigen angeführten belastenden\nGesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nGegen die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 Abs. 2 (jetzt § 52 a Abs. 1\nSatz 2) JGG und gegen die Kostenentscheidung sind ebenfalls Einwendungen nicht zu erheben.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nLoesdau Pikart Neifer\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-05/1-str-283-75","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-05/1-str-283-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.005133+00:00"}}