{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-29_1_StR_363_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-29","aktenzeichen":"1 StR 363/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 363/75 URTEIL\n21}. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Josef PB ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1945 in Ta Cr,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\no66b\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt (ins\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg | |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 1975\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen räuberischen\nDiebstahls verurteilt worden ist, in vollen\nUmfang;\n\n2.) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung\nverurteilt worden ist, im Ausspruch über\n\ndie Einzelstrafe;\n\n3.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIl. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls und Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahl; Kann\nkeinen Bestand haben. |\n\na) Die Strafkammer hat die Schuldunfähigkeit nicht in\nrechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen. Sie geht von\neiner um zirka 9 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration\nvon durchschnittlich 0,8 %o aus und kommt unter Zugrundelegung des höchstmöglichen stündlichen Abbauwertes von\n0,29 %o zu einem. Alkoholwert von 2,2 %o um 2 Uhr morgens\n(Tatzeit des räuberischen Diebstahls) und von 1,8 %o um\n4 Uhr (Tatzeit der Vergewaltigung). Nach den errechneten\nEndwerten ist der Tatrichter tatsächlich aber nur von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o ausgegangen. Anderen-\n\nfalls hätte er für die Tatzeit (2 Uhr) auf 2,83 %o kommen\nmüssen,\n\nZwar wäre! die Errechnung des Blutalkoholgehaltes\nrechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das\nGericht nicht vom theoretisch möglichen Abbauwert von\n0,29 %o ausgegangen ist. Entscheidend sind nämlich die\nindividuellen höchstmöglichen Werte (BGH VRS 23, 209, 210;\nBGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Dabei sind auch die Länge der\nAbbauperiode und der Umstand zu berücksichtigen, daß der\nBlutalkoholgehalt nicht gleichmäßig abgebaut wird. Es\nist wissenschaftlich anerkannt, daß für die Resorptionsgeschwindigkeit auch Art und Menge des Getränks von maßgeblicher Bedeutung sind (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 235, 236). Bei einer fünfstündigen Abbauperiode kann im Einzelfall ein geringerer\nstündlicher Abbauwert als 0,29 %o rechtlich vertretbar\nsein.\n\nIm vorliegenden Fall ist aber der Tatrichter nach\nAnhörung eines Sachverständigen ausdrücklich von dem\n\"beim Angeklagten höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 Yo\"\n(UA S. 14) ausgegangen; der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit liegt offensichtlich ein Rechenfehler zugrunde,\n\nDie Differenz zwischen den BAK-Werten ?,2 und 2,83 %o\nkann aber hier bei der Beurteilung der Frage eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit eine erhebliche Rolle\nspielen, Zwar liegt eine Blutalkoholkonzentration von\n2,83 %0o noch unter der Grenze von 3 %o, von der ah erst\nim allgemeinen eine zur Schuldunfähigkeit trinkgewohnter\n\nTäter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird\n\n(vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom\n\n6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom 19. Dezember 1972\n\n- 1 StR 533/72, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73, vom\n\n23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73 und vom 10. September 1974\n- 1 StR 430/74; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB\n\n§ 51 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Die Schuldunfähigkeit\nkann aber, besonders bei nicht trinkgewohnten Tätern,\n\nschon bei Werten von über 2,5 %o eintreten.\n\nIm vorliegenden Fall bedarf es daher zur Frage der\nSchuldfähigkeit näherer Erörterungen. Dabei ist zu bedenken,\ndaß der Angeklagte erst wenige Tage aus einer zweijährigen\nStrafhaft entlassen war. Neben der Alkoholverträglichkeit\nkann es weiter auf die allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, den Zeitpunkt, die Menge\nund Art der vorangegangenen Nahrungseufnahme, die Trinkgeschwindigkeit und die Stimmungslage ankommen (BGH VRS >23,\n209, 210; BGH, Urteile vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70,\nvom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72 und vom 10. September 1974\n- 1 StR 430/74). Auch das Verhalten bei der Tatausführung\nist zu berücksichtigen. Daß der Angeklagte noch in der\nLage gewesen ist, den Wagen auf leerer Landstraße zu\nlenken und bestimmte zweckdienliche Wendemanöver durchzuführen, spricht nicht unbedingt gegen eine Steuerungsunfähigkeit.\n\nDa es nicht völlig auszuschließen ist, da die erneute Beweisaufnahme eine die Schuldunfähigkeit ausschließende Blutalkoholkonzentration ergibt, muß im\nFalle der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls\nauch der Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nb) Im übrigen begegnet auch die rechtliche Aualifizierung als räuberischer Diebstahl Bedenken. Mas Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise die\nGewaltanwendung gegen den Pförtner Vor 32:\ngesehen, daß der Angeklagte iS gegeben hat und mit dem\nFahrzeug, an das sich ] angeklammert hatte,\nlosgefahren ist, um diesen vom Fahrzeug abzuschütteln.\nEntgegen der Annahme der Strafkammer war Jedoch die Wegnahne des Fahrzeugs in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet. Ein Kraftfahrzeug wird dem Gewahrsamsinhaber erst\ndadurch weggenommen, daß der Täter mit dem in Gang gesetzten Fehrzeug wegfährt und es dadurch der winwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers entzieht (BGHIt 18, 66\n69; BGH VRS 13, 350; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1367\n- 1 StR 452/67). Diese Einwirkungsmöglichkeit ist noch\nnicht dadurch beseitigt, daß sich der Täter in das uf\nden Werkgelände abgestellte Fahrzeug setzt und den kotor\nanläßt, auch wenn er das Einfahrtstor bereits geöffnet\nhatte, um ungehindert wegfahren zu können. Das gilt unso\nmehr, als der Pförtner den Angeklagten noch vor dem Start\ndurch den offenen Fensterspalt am Hemdkragen faßte und\nauf ihn einredete, von dem Wegfahren des Fahrzeugs abzustehen. Auf den nach den Urteilsgründen (UA 5. 7) unklar\nbleibenden Umstand, ob sich das Fahrzeug bereits vor dem\nAnlassen des Motors in Bewegung gesetzt hatte, Kommt es\nnicht an. Die Wegnahme war jedenfalls noch nicht voll-\n\n‚ endet, als die Gewaltanwendung einsetzte; beide Tatiskeiten fielen zusammen. Der Angeklagte fuhr nach den\nFeststellungen mit Vollgas rückwärts, brenste ohne Riicksicht auf den außen am Wagen hängenden Pförtner scharf an\n\nund fuhr auf das Eingangstor zu. Der Angekla;,te multe also\nmehr Kraft für das Wegfahren entfalten, als zur blolen Wegnalıme des Wagens erforderlich gewesen wäre. Unter diesen\nUmständen liegt die Annahme von Raub näher.\n\n2. Im Falle der Verurteilung wegen Vergewaltigung\nmuß der Strafausspruch aufgehoben werden. Insoweit wirkt\nsich der Fehler bei der Errechnung der Blutalkoholkonzentration in diesem Fall aus. Bei Zugrundelegung des\nhöchstmöglichen Abbauwertes von 0,29 %0 ergibt die Rückrechnung auf die Tatzeit um 4 Uhr einen Alkoholwert von\n2,25 %o, nicht von 1,8 %o, wie die Strafkanmer errechnet\nhat. Hier kann zwar Schuldunfähigkeit, nicht aber eine\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit ausgeschlossen\nwerden, die zu einer. Strafmilderung führen kann. Äuch\nhier sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nwürdigen.\n\n- 8 -\n\n3, Mit den beiden Aufhebungen ist der Gesamtfreibeilsstrafe der Boden entzogen; sie verfällt daher ebenfalls\n\nder Aufhebung.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegriindet.\n\nLoesdau RiECGH Dr. Mösl ist erkrankt wossner\nund kann deshalb nicht un-\n\nterschreiben.\nLoesdau\n\nzivfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-363-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-363-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.793473+00:00"}}