{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-29_1_StR_348_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-29","aktenzeichen":"1 StR 348/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSNOF\n\n1_StR_ 348/75 BESCHLUSS\nREEL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Curt Karl IB zus vo, geboren\nem ER 1925 in a\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\n©0oFf\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen drei Vergehen des Betrugs, in\neinem Falle fortgesetzt begangen (§§ 263\nAbs. 1, 74 StGB aF), und wegen eines vorsätzlich und fortgesetzt verübten Vergehens\ndes einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 KO) verurteilt wird,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen für die\nvom Tatgericht angenommenen drei Fälle des\neinfachen Bankrotts und über die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß\nder Angeklagte von vornherein erkannte, daß das Unterlassen\ndes Führens von Handelsbüchern ihn außerstande setzte,\nseiner ihm bekannten Bilanzierungspflicht für 1969 und\n\n1970 zu genügen und daß er diese Folge mindestens\nbilligend in Kauf nahm. Die in engem tatsächlichen und\nrechtlichen Zusammenhang stehenden Vergehen nach\n\n§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr, 4 KO sind demnach in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte\nHandlung begangen worden (vgl. BGH, Urteile vom\n\n29. September 1953 - 5 StR 233/53 -, Leitsatz in\n\nJZ 1954, 56 und vom 23, November 1954 - 1 StR 262/54 -,\nLeitsatz in NJW 1955, 394 Nr. 15; BGH bei Herlan GA 1971,\n38). Infolgedessen hat der Senat den Schuldspruch geändert und zugleich zum Ausdruck gebracht, daß der\nAngeklagte vorsätzlich handelte (vgl. § 240 KO i.d.F.\ndes Art. 102 Nr. 5 Buchst. c EGStGB; § 15 StGB nF).\n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders verteidigen könnte als er\nsich gegen den dem Schuldspruch des angefochtenen\nUrteils zugrunde liegenden Vorwurf verteidigt hat.\n\n2, Die Änderung des Schuldspruchs zieht die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen\nFeststellungen nach sich.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nist offensichtlich unbegründet (vgl. Antrag des\nGeneralbundesanwalts vom 27. Juni 1975).\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-348-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-348-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.764350+00:00"}}