{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-29_1_StR_321_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-29","aktenzeichen":"1 StR 321/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 321/75 BESCHLUSS\nalr 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Wilhelm H HB zus viumiiiil. ,\ndort geboren am mp 19:5,\n\n2. den Hilfsarbeiter Walter D WB aus Wei. ,\ngeboren am ip 1952 ir N u,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\no6%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten HE wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden vom 10.März 1975\nim Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere, als\nSchwurgericht zuständige, Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHEEEE und die Revision des Angeklagten Di\nwerden als unbegründet verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte Da hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nHE in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand\nhaben, weil § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, daß\nder Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem\n\nJahr verurteilt worden ist. Ist bei einer Vorverurteilung\nauf eine Gesamtstrafe erkannt worden, muß in ihr eine\nBEinzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein (BGHSt 24, 345, 347;\n\nBGH NYW 1972, 1869 Nr. 18). Für die vom Schwurgericht\nherangezogene zweite Vorverurteilung des Angeklagten\nist in den Gründen des angefochtenen Urteils nur die\nHöhe der Gesamtstrafe mitgeteilt worden (vgl. UA SS. 7).\nEs ist offen geblieben, ob die am 31. März 1969 ausgesprochene Gesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe\nvon einem Jahr für eine Symptomtat enthält.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten iD |\nund die Revision des Angeklagten DEE sind offensichtlich unbegründet (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts\nvom 16. Juni 1975).\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-321-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-321-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.737650+00:00"}}