{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-29_1_StR_271_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-29","aktenzeichen":"1 StR 271/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 271/75 URTEIL\n\nal. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Shafia A - zZ —— aus DEM,\ngeboren am ee ED. in Ägypten,\n\nden Maurer Ahmed A m WEB zus BEE, geboren am\n1944 in TEE /Israel, ’\n\nden Arbeiter Rasmi N aus BEER zeboren am un 5 EEE\n\nden Arbeiter Ahmed 5 aus St -Bad CB-GEB, geboren am 1943 in CM ten,\n\nden Hilfsarbeiter Taha Sw aus S ‚ geboren am 1946 in E /J Jordanien,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\noF2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt N\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte gs\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten AB- en\nund Sw@® wird das Urteil des Schwurgerichts\n\nbeim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 29. März 1974,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit es die Angeklagten An, Ti\nund SM betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Ap- uw\nund SW wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags,\nbegangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte, zu je drei Jahren vier Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagten An, EB\n\nund SGB hat es von der gleichlautenden Anklage freigesprochen,\n\nDie Revisionen der Angeklagten A zu und sw\nrichten sich gegen die Verurteilungen, die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen die Freisprüche, Die Revisionen der Angeklagten\nrügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft macht\n\nverfahrensrechtliche Mängel geltend. Die Revisionen haben\nErfolg.\n\nA, Die Revisionen der Angeklagten AgR-: ER und sv\n\nI. Einige Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten A-ZEEER und sw vetriftt.\n\n1. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen IWW vom 3. März 1972 war\nunstatthaft. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde\nauf Grund eines Gerichtsbeschlusses \"die Aussage des\nZeugen ICEEEER vor dem Amtsgericht Fürth am 3.3.1972 - Bl.\n153 ff. d.A.\" verlesen (Hauptakte Bl. 1436). Das angeb-\n\nliche richterliche Protokoll - möglicherweise eine Abschrift - trägt weder die Unterschrift des Richters,\n\nnoch der Urkundsbeamtin, des Zeugen und der angeblich\n\nals Dolmetscherin hinzugezogenen Frau WEINE\n(Hauptakte Bl. 153 - 155). Eine ordnungsgemäße richterliche Vernehmungsniederschrift, die nach § 251 Abs. 1!\n\nNr. 1 StPO hätte verlesen werden können, lag deshalb\nnicht vor (BGHSt 9, 297, 301). Daß das Schwurgericht sich\ndarum bemüht hat, das Original der Urkunde zu erhalten,\nist nicht ersichtlich.\n\nDie verlesene, nicht unterzeichnete Niederschrift\nenthält Angaben, die die Beschwerdeführer belasten. Das\nSchwurgericht weist auf Unstimmigkeiten hin, die auch\ndiese Bekundung enthält (UA S. 37), und stützt sich deshalb nur auf Beweismittel, die entweder besonders prägnant\noder bezeichnend sind oder die durch andere Beweismittel\nbestätigt werden (UA S. 38). Dennoch ist nicht auszuschließen, daß sich der Inhalt der Niederschrift von\n3. März 1972 für die Beschwerdeführer nachteilig auf die\nÜberzeugungsbildung des Schwurgerichts ausgewirkt hat.\n\n2. Begründet ist auch die Beanstandung des Angeklagten Sw@, das Schwurgericht habe über einen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigerin weder durch Beschluß noch im\nUrteil entschieden. Der Antrag der Verteidigerin war auf\neine Tatsachenbehauptung gerichtet. Er erfüllte die Voraussetzungen eines förmlichen Beweisamtrages. Das Schwurgericht hat ihn nicht beschieden. Auf diesem Verfahrensmangel\n\nkann die Verurteilung des Angeklagten SW beruhen. Das\nSchwurgericht hebt hervor, daß MR sich gerade das Gesicht des Sw(@ einprägte (UA S. 59). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Vornahme der beantragten\nBeweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß |\nden Swan vom gemeinsamen Hofgang her kannte.\n\nII. Die Sachrügen decken keinen Rechtsfehler auf\n\n1. Für die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB aF, jetzt\n§ 24 Abs. 1 StGB, war beim Angeklagten A-7u8 kein\nRaum. Zu Recht wertet das Schwurgericht das bewaffnete\nVordringen des Täters zu seinem Opfer als Beginn der Ausführung einer Tötungshandlung. Der Angeklagte gab sein\nVorhaben, im Schutz der Menschenmenge MM zu erstechen,\nnicht freiwillig auf, sondern weil er sich nach dem Zuruf\n\ndes Polizeibeamten Kg \"Nix Messer\" entdeckt sah (UA\nS. 20, 82).\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen sind auch bei Anwendung des § 49 StGB nF rechtlich nicht zu beanstanden.\nInsbesondere ist eine Strafmilderung nach § 44 Abs. 1 StGB\naF, jetzt § 23 Abs. 2 StGB ohne erkennbaren Rechtsirrtum\n\nabgelehnt.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nEine der allein erhobenen Verfahrensrügen dringt\ndurch,\n\n1. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung (Gegenüberstellung) der Zeugen Ga und\n\nZOEEM vom 12. April 1972 ist zu Unrecht unterblieben.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat einen dahingehenden Antrag\nin der Hauptverhandlung gestellt (HA Bl. 1438). Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, bei\nder richterlichen Vernehmung der Zeugen sei die Parteiöffentlichkeit nicht gewahrt gewesen (HA Bl. 1438).\n\nEin solches Erfordernis bestand hier nicht. Das\nSchwurgericht hat die Verlesung der Niederschrift über\ndie richterliche Vernehmung des Zeugen Ga vom 14. Februar 1972 und des Zeugen Zoff vom 24. Februar 1972 angeordnet, weil der Aufenthalt dieser Zeugen nicht zu ermitteln sei (HA Bl. 1436). Der beantragta Verlesung der\nNiederschrift vom 12. April 1972 stand das vom Schwurgericht angenommene Hindernis nicht entgegen.\n\nParteiöffentlichkeit war für solche richterlichen\nUntersuchungsmaßnahmen vorgeschrieben, die Beweiszwecken\nin der Hauptverhandlung dienen sollten (§ 193 Abs. 2 StPO).\nDas war hier nicht der Fall. Die Gegenüberstellung sollte\nder Identifizierung der Täter und damit der Vorbereitung\nder Entscheidung über die Haftbeschwerden dienen (HA Bl. 62\n\nDas Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen.\nDas Schwurgericht hat zwar die Niederschrift vom 12. April\ntrotz unterbliebener Verlesung bei der Urteilsfindung ausgiebig verwertet und damit gegen § 261 StPO verstoßen (UA\nS. 72, 74, 76). Es hat aber durch die Nichtverlesung der\nStaatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, in der Haupt-\n\n)»\n\nverhandlung auf den Inhalt der Vernehmungen vom 12. April 19\n\neinzugehen, sie kritisch zu würdigen und etwaige weitere\nAnträge zu stellen. Es ist nicht auszuschließen, daß\n\ndas Schwurgericht bei Wahrnehmung dieser Möglichkeiten\ndurch die Staatsanwaltschaft zu einer anderen Beurteilung\nder Schuldfrage bei den freigesprochenen Angeklagten gelangt wäre,\n\nC. Einer Entscheidung über die weiteren Verfahrensrügen der Beschwerdeführer bedarf es nicht, da die hier\nabgehandelten bereits zum Erfolg führen.\n\nLoesdau RiBGH Dr.Mösl ist erkrankt Woesner\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nLoesdau\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-271-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/1-str-271-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.701439+00:00"}}