{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-15_1_StR_322_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"1 StR 322/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 322/75 BESCHLUSS\nar. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerdisponenten Werner H GE aus\nMED, geboren zn u 1949 in FOR / DB,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nOfF3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n9. Januar 1975 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte im Fall II 4 der\nUrteilsgründe wegen versuchten schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n1I. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall\nII 4 der Urteilsgründe liegt u.a. die Feststellung zu\nGrunde, daß es dem Tatopfer Dr. GW nach mehreren Stunden\ndurch geschicktes Bereden des Angeklagten und seiner\nKomplizen gelungen sei, die Mittäter gegeneinander auszuspielen und von ihrem Plan, Gegenstände wegzunehmen,\nabzubringen (UA S. 11, 21). Diese Feststellung läßt\n\ndie - vom Tatrichter nicht erörterte - Möglichkeit\noffen, daß der Angeklagte und seine Komplizen die\nweitere Ausführung der Tat freiwillig - wenn auch\nbeeinflußt durch Dr. ce - aufgegeben haben. In\n\neinem solchen Fall hätten dem Angeklagten jedoch bezüglich des Raubvorwurfs die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts i.S. von § 24 StGB zugebilligt\nwerden müssen. Da das Landgericht hierzu nicht Stellung\ngenommen hat, unterliegt das Urteil hinsichtlich des\ngesamten im Fall II 4 erhobenen Schuldvorwurfs und\n\ndes dazugehörigen Strafausspruchs sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nIm übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils\nRechtsfehler nicht erkennen. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/1-str-322-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/1-str-322-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.288700+00:00"}}