{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-15_1_StR_310_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"1 StR 310/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"off\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 310/75 URTEIL\nAcr 35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl Heinz D GE zus 2 /\nGemeinde Mi, geboren am WEB 1944 in z-\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 6. November 1974\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Totschlags freigesprochen und ihn lediglich wegen\neines vorsätzlichen Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 6\nBuchst. b) des Waffengesetzes vom 19. September 1972\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung\nausgesetzt worden ist, verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nund der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Freispruch beruht auf der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Van de VOM in Notwehr\ngetötet. Dagegen bestehen auf der Grundlage der Feststellungen keine Bedenken.\n\na) Bei den mehraktigen Vorgängen wechselten Angriff\nund Verteidigung. In der dem Tatgeschehen unmittelbar\nvorausgegangenen Phase führte zunächst der Angeklagte auf\nder Straße mit dem Aschenbecher einen Angriff. Kurz\ndanach war er der Verfolgte, dem Van de VER und sein\nBegleiter mit den Worten nachsetzten, er brauche nicht\nso zu rennen, weil sie ihn \"sowieso erwischen! würden,\nDer Angeklagte erwartete den angekündigten Angriff in\ndem von seiner Ehefrau gepachteten Lokal. Er ergriff zwei\n\nleere Flaschen. Als Van de VW raschen Schrittes hereinkam und auf den Angeklagten zuging, schlug er damit zu.\n\nEs kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte den tödlichen Schuß aus einem Trommelrevolver\nabgab, den er aus der Hosentasche gezogen hatte.\n\nb) Dem Angeklagten kann bis zur Abgabe des Schusses\nkein die Voraussetzungen rechtmäßigen Handelns in Frage\nstellendes Verhalten vorgeworfen werden.\n\nEr hatte zwar durch den Schlag oder den Wurf mit\ndem Aschenbecher den Angriff schuldhaft provoziert.\nAber die Möglichkeit, ihm auszuweichen, bestand nicht.\nDie Polizei, die der Angeklagte durch seine Ehefrau verständigen ließ, war noch nicht eingetroffen. Die Erwartung,\nVan de VW würde friedlich bleiben, wenn er den Angeklagten im Lokal nicht vorfände, bestand nicht. Er und\ndie Frau des Angeklagten hatten sich zu Beginn der\nAuseinandersetzung beschimpft und sich gegenseitig mit\nBier beschüttet. Ein Angriff gegen sie oder auf das\nInventar des Lokals mußte in Betracht gezogen werden.\nIn dieser Lage stand für den Angeklagten mehr als der\nSchutz der eigenen Person auf dem Spiel. Er konnte und\nbrauchte infolgedessen den Angriff im Lokal nicht aus\ndem Wege zu gehen.\n\nDem Angeklagten kann auch kein Vorwurf aus der Art\nund Weise seiner Verteidigung gemacht werden. Zwar waren\nihm, weil er nicht ohne eigene Schuld Anlaß zum Angriff\n\ngegeben hatte, Grenzen gesetzt. Er mußte sich, soweit\nmöglich, zunächst mit Abwehrhandlungen begnügen, bei\ndenen es nicht von vornherein eindeutig sicher war,\n\ndaß sie den Angreifer sofort und endgültig von der\nFortsetzung seines Angriffs abhalten würden, bevor\n\ner ein sicheres und sofort wirkendes, aber unter Unständen lebensgefährliches Mittel zur Anwendung brachte\n(vgl. BGHSt 24, 356, 358/359; BGH bei Dallinger MDR 1975,\n366; BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74 -;\nBGH, Urt. vom 15. Mai 1975 - k StR 71/75 -, bestimmt\nzur Veröffentlichung in BGHSt; RGSt 71, 133, 134/135).\nAber der Angeklagte hat die ihm gezogenen Grenzen nicht\nüberschritten. Die Schußwaffe nur zu zeigen, erübrigte\nsich. Der Angreifer hatte sie bereits vor den eigentlichen Tatgeschehen gezeigt bekommen. Die bloße Faustabwehr bot keine Aussicht auf Erfolg. Van de Viven war\ndem Angeklagten, wie das das Kräftemessen beim \"Drücken!\nergeben hatte, nicht unterlegen. Die Anwendung eines\nWerkzeugs überhaupt war dem Angeklagten infolgedessen\nnicht versagt (vgl. BGHSt aa0). Die Flaschen, nach\ndenen er griff, waren zwar nicht ungefährlich, aber\nJedes zur Abschreckung geeignete Risiko für den Angreifer konnte der Angeklagte nicht vermeiden, wenn\n\ner nicht Gefahr laufen wollte, schwer verprügelt zu\nwerden. Van de VB, der die Flaschen in der Hand des\nAngeklagten sah, ging das Risiko bewußt ein,\n\nc) Auch die Abgabe des Schusses selbst war gerechtfertigt. Der Einsatz des ersten Abwehrmittels (Zu-\n\nSchlagen des Angeklagten mit den Flaschen) hemmte nicht\nden Angriffswillen Van de VOM, obwohl er \"Zeit und\nRaum\" zum Zurückweichen hatte (UA S. 14). Was folgte,\nist zum Teil nicht erwiesen, aber dennoch, weil nicht\nwiderlegbar, Grundlage des Urteils. In sich steigernder\nAngriffsintensität packte Van de VW den Angeklagten,\nals er gänzlich über ihm lag, am Hals. Er wollte ihm\nschweren körperlichen Schaden zufügen oder ihn erdrosseln .\n(UA S, 5, 14, 15). Jetzt erst schoß der Angeklagte,\nmöglicherweise nicht einmal gezielt (UA S. 16). Mit\nRecht ist das Schwurgericht zu der Auffassung gelangt,\ndaß er in der Situation der Schußabgabe auch gezielt\nSchießen, den Angreifer töten durfte.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Schwurgericht\nzu Unrecht oberflächliche und einseitige Würdigung der\nfestgestellten Tatsachen zu Gunsten des Angeklagten vor,\nWer einem anderen mit den Worten nachläuft, er brauche\nnicht so zu rennen, er werde \"sowieso erwischt\" und\nraschen Schrittes auf den \"Erwischten\" zugeht (UA S, 4),\nder gibt über seine Absichten keine großen Rätsel auf.\nEs geht hier nicht um die \"denkgesetzlich richtige Entscheidung\", sondern um mögliche Folgerungen aus einem\n(im übrigen nicht zweideutigen) bedrohlichen Verhalten.\n\nDer Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht\nist unbegründet, weil es darauf, ob der Angeklagte in\ndie Küche ausweichen und sich dort einschließen konnte,\nnicht ankommt. Er brauchte dem Angriff nicht auszuweichen (vgl. oben 1b),\n\nWas die Staatsanwaltschaft gegen die Feststellungen\nund nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten zur\nletzten Phase des Geschehens vorbringt, erschöpft sich\nim wesentlichen in Angriffen gegen die nicht als rechts-\n\nfehlerhaft zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatgerichts,\n\nPfeiffer Pikart\nzipfel Herdegen\n\nWoesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/1-str-310-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/1-str-310-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.272126+00:00"}}