{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-15_1_StR_263_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"1 StR 263/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"or.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 263/75 BESCHLUSS\nARE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Kurt H Gr ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ip 1935 in HM, zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstinmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nEllwangen (Jagst) vom 14. November 1974 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte\n\na) wegen Diebstahls mit Waffen (Fall II5\nder Urteilsgründe),\n\nb) wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeante in\neinem besonders schweren Fall und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 6\nder Urteilsgründe)\n\nverurteilt worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung.\n\nII, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nIII, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n1\nIN\nt\n\nGründe\n\nI. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf\nAufhebung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Fall\nII 6 der Urteilsgründe) wie folgt begründet:\n\n\"1. Der Revision ist beizutreten, soweit sie den unbedingten Revisionsgrund nach §§ 338 Nr. 5 StPO durch\nteilweises Weiterverhandeln im Augenscheinstermin\nohne den Angeklagten geltend macht. Die Voraussetzungen für ein solches Weiterverhandeln waren in der\nTat nicht gegeben (vgl. BGHSt 16, 178, 183; 25, 317),\nDas Gericht (vgl. §§ 231 Abs. 2, 247 Abs. 2 StPO, 177\nGVG) hat nicht einmal versucht, den in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer mit den ihm zu\nGebote stehenden Mitteln zur Teilnahme an dem Ortstermin zu veranlassen. Daher läßt sich auch nicht\nfeststellen, daß er sich einem derartigen Versuch,\nzumal nach Belehrung über seine prozessuale Pflicht\nzu ständiger Anwesenheit, widersetzt und dadurch den\nordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung gestört haben\nwürde. Die bloß theoretische Befürchtung möglicher\nSchwierigkeiten bei dem Bemühen, ihn zur Erfüllung\nseiner Präsenzpflicht anzuhalten, genügte nicht.\n\nAuch der Gesundheitszustand des Angeklagten, auf den\nder Vorsitzende meinte Rücksicht nehmen zu sollen,\nwar nicht geeignet, ihn dieser Pflicht zu entheben\n(vgl. RGSt 1, 149; 64, 14; 1 StR 13/53 vom 14.4.1953),\nund berechtigte weder den Vorsitzenden noch das Ge-\n\nricht, von vornherein darauf zu verzichten, seine\nTeilnahme an dem Augenschein zu erzwingen.\n\nDer Verfahrensverstoß nötigt nach § 338 Nr. 5 StPO\nzur Aufhebung des Urteils, soweit es von ihm betroffen ist. Die - gleichfalls bedenkliche-Abwesenheit\ndes Angeklagten während der Verkündung der Urteilsgründe ist dagegen kein unbedingter Revisionsgrund\nim Sinne dieser Bestimmung. Auf ihr kann das Urteil\nauch nicht beruhen (§ 337 StPO; vgl. BGHSt 15, 263,\n265),\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante und gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,\nmuß die Revision auch mit der Sachrüge Erfolg haben.\nIm Ergebnis zu Recht macht sie geltend, das Gericht\nhabe es, sowohl was den Schußwechsel mit dem Polizeibeamten HAB 21s auch was den - vorausgegangenen - Schuß aus dem Lehrerzimmer betrifft, unterlassen, andere, mindestens gleich naheliegende Möglichkeiten des inneren Geschehensablaufs zu erwägen und\nzu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer, wovon nach dem\nSachverhalt zu dessen Gunsten auszugehen ist, aus\nnächster Nähe auf Ha geschossen, ihn aber gleichwohl verfehlt hat, so mußte näher dargelegt werden,\nweshalb das Gericht trotzdem die Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansieht, er habe nur einen\nWarnschuß abgegeben, keinesfalls aber auf den Zeusen schießen wollen.\n\nAuch bezüglich des ersten, etwa aus der Mitte des\nLehrerzimmers abgegebenen Schusses fehlt es bisher\n\nan ausreichenden Feststellungen für die Schlußfolgerung des Gerichts, der Angeklagte sei sich\ndarüber im klaren gewesen, daß, falls im Zeitpunkt\nder Schußabgabe einer der Beamten gerade den Kopf\nvorstrecken würde, dieser von dem Schuß tödlich\ngetroffen werden könnte, gleichwohl habe er auch\ndiese Möglichkeit billigend in Kauf genommen. Das\nUrteil äußert sich insbesondere nicht zu der Frage,\nwie sich für den Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt und für diese Örtlichkeit die Sichtverhältnisse darstellten, ob er also, zumal nach der unmittelbar vorausgegangenen Warnung vor dem Waffengebrauch, tatsächlich damit rechnen mußte, daß,\nfür ihn nicht erkennbar, einer der nahe der Tür-Öffnung stehenden Beamten sich vorwagen und dabei\nvon dem Schuß getroffen werden könnte. Auch verlautet nichts darüber, ob nach der Sachlage für ihn\nvorhersehbar war, daß die Kugel an der Türwandung\nzum Lehrerzimmer abprallen und in ihrem Weiterflug\nden aus der Blickrichtung des Angeklagten rechts\nder Tür sich befindlichen Zeugen Ha treffen\nund tödlich verletzen könnte.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann daher\nauch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand\nhaben, Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in diesem Fall ist auch deswegen rechtlich nicht unbedenklich, weil der Grundsatz, daß die Körperverletzung notwendig vom (auch\nbedingten) Tötungswillen mit umfaßt wird und daher\nkein Bedürfnis besteht, außer wegen versuchten Mordes (oder versuchten Totschlags) auch noch wegen\n\nErw\n\n(gefährlicher) Körperverletzung zu verurteilen\n(vgl. BGHSt 16, 122 f; 21, 265 f; 22, 248 ff),\nauch dann gilt, wenn der Täter während eines\neinheitlichen Tatgeschehens (sogen. 'natürliche\nHandlungseinheit') zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren\nTatbegehung faßte (so jedenfalls BGH 5 StR 228/69\nvom 8.7.1969). \"\n\nII. 1. Die Darlegungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten während des Augenscheinstermins betrifft aber nicht nur den Schuldspruch\nwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand und\nmit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 6 der Urteilsgründe), sondern auch den Schuldspruch wegen Diebstahls\nmit Waffen (Fall II 5 der Urteilsgründe), weil der Augenscheinstermin der Beweisaufnahme auch über diese Straftat diente,\n\n2. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die in\nden Diebstahlsfällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei begründet und werden von der Aufhebung nicht berührt.\n\n3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann schon\ndeshalb keinen Bestand haben, weil den Darlegungen des\nSchwurgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Verurteilung vom 29. März 1963 eine Einzelstrafe von mindestens\neinem Jahr enthielt und die symptomatische Bedeutung der\n\nin einer \"Ausnahmesituation\" (vgl. UA S. 8) in der lacht\nvom 11. auf 12. Oktober 1968 verübten und am 21. Fe-\n\nbruar 1969 abgeurteilten Straftat vom Tatgericht offengelassen wurde (vgl. UA S. 50) und durchaus fraglich ist.\nEs kann infolgedessen nicht ausgeschlossen werden, daß\n\nals Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF\nnur die Aburteilungen durch das LG Stuttgart vom 27. Juli 1966 und vom 21. Februar 1969 in Betracht kommen und\n\ndaß die zweite dieser Aburteilungen keine Symptomtat betraf.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\n\nzipfel Herdegen\n\nS w","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/1-str-263-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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