{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-15_1_StR_120_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"1 StR 120/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0X6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 120/75 URTEIL\nAr. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gustav M u aus CU,\ngeboren am EEE 1929 ir Tem,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (mus\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsenvelt u bei der Verkündung\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart\nvom 14. Juni 1974 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von einem\nJahr sechs Monaten verurteilt, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\nSie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Besetzungsrüge genügt nicht den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer legt\nnicht in bestimmter Form dar, daß die Richter, die an der\nUrteilsfindung mitgewirkt haben, gesetzlich nicht dazu\nberufen gewesen seien. Er meint, daß \"entweder die Richter,\ndie die Zulassung der Anklage beschlossen, oder die an\nder Urteilsfindung beteiligten Richter nicht die gesetzlichen Richter... waren\". Die Revision teilt auch die\nVerfahrensvorgänge nicht mit, die dazu geführt haben, daß\nstatt der am Eröffnungsbeschluß beteiligten andere Berufsrichter am Urteil mitwirkten.\n\n2. Die Revision beanstandet weiter, der Grundsatz\nder Öffentlichkeit der Verhandlung sei dadurch verletzt,\ndaß der Vorsitzende des Schwurgerichts die im Schwurgerichtssaal begonnene Sitzung während der Schlußausführungen des Verteidigers unterbrochen und die Verhandlung in den Sitzungssaal 133 verlegt habe, ohne zu ver-\n\nanlassen, daß der Terminszettel sofort am Saal 133 angebracht werde. Insoweit ist kein Verfahrensverstoß ersichtlich.\n\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung\n(§ 169 GVG) besagt nicht, daß jedermann immer und unter\nallen Umständen weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht\neine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, daß\nJedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet\nist (BGHSt 21, 72, 73; BGH, Urteil vom 1o. Juni 1975\n- 1 StR 184/75).\n\nDiese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Vorsitzende gab den Wechsel des Sitzungssaales, der durch\neine gleichzeitig anstehende Sitzung des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg bedingt war, in öffentlicher\nSitzung bekannt. Der neue Sitzungssaal war gut besetzt.\nWährend der Schlußausführungen des Verteidigers kamen\nweitere Zuhörer hinzu. Alter und neuer Sitzungssaal sind\nauf demselben Stockwerk nur 20 bis 30 Meter voneinander\nentfernt. Hinweise sind innerhalb des Gebäudes deutlich\nsichtbar angebracht. Der zuständige Justizwachtmeister\nhängte den Terminszettel etwa 10 Minuten nach dem Wechsel\num. Das Gericht hat diese geringfügige Verzögerung weder\nbemerkt noch bemerken können (BGHSt 21, 72; 22, 297).\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\na) Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge (§ 226 StGB) wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen.\n\n1. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten\nfür den eingetretenen Erfolg ist rechtsirrtunsfrei bejaht.\n\nSinn und Zweck des § 226 StGB erfordern, daß hier\neine engere Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg besteht als sie der Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraussetzt (BGH,\nUrteil vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70). Der Straftatbestand soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts des qualifizierenden Erfolges entgegenwirken. Deshalb muß sich in dem tödlichen Ausgang die dem\nGrundtatbestand (§ 223 StGB) eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben.\n\nDas ist hier der Fall. Der Angeklagte stieß den\nKörper des Opfers mindestens zweimal so heftig gegen eine\nSitzbank, daß der Kopf wuchtig auf der hölzernen Rücklehne\noder der Sitzfläche aufschlug (UA S., 9). Bei dieser Sachlage war der Eintritt des Todes Ausdruck der dem Grundtatbestand innewohnenden Gefahr. Wuchtiges Aufschlagen\ndes Kopfes kann Gehirnblutungen und den Tod zur Folge\nhaben.\n\nDaran ändert nichts, daß beim Opfer die Blutgerinnungsfähigkeit infolge eines Leberleidens schlechter\nals bei Gesunden war und daß die Hirnblutung von den be-\n\nhandelnden Ärzten zu spät erkannt wurde. Der Angeklagte\nhat die Bedingung für den Eintritt des Todes durch seine\nVerletzungshandlungen gesetzt. Der dadurch geschaffenen\neigentümlichen Gefahr ist der Getötete auch dann erlegen, wenn die weiteren Faktoren dabei mitgewirkt\nhaben.\n\n2. Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigender Notstand\n(§ 34 StGB) scheiden schon deshalb aus, weil der Angeklagte\nnicht mit Verteidigungs- oder Gefahrenabwehrwillen handelte\nEr stieß den Getöteten gegen die Bank, \"nur um Walter Meg\nhierdurch die beiden oben angeführten Schläge, die dieser\nihm versetzt hatte, heimzuzahlen\" (UA S. 9).\n\nOb der Angeklagte von Maß einen Schlag ins Gesicht\nerhielt, als er sich nach seinem auf dem Boden liegenden\nHut bückte, ist für das Vorliegen einer Verteidigungslage\nunerheblich. Das Schwurgericht geht davon aus, daß Mag\nden Angeklagten wesentlich später und nach weiteren Streiti\nkeiten zweimal ins Gesicht schlug und daß dadurch beim Angeklagten ein Zahn gelockert wurde (UA S. 8). Diese Vorgänge lagen unmittelbar vor den Verletzungshandlungen des\nAngeklagten.\n\n3. Der Schuldvorwurf ist hinreichend begründet.\n\nGemäß § 18 StGB ist nach § 226 StGB nur strafbar,\nwer die schwere Folge mindestens fahrlässig verursacht\nhat. Die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolges ist dabei das entscheidende Merkmal (BGHSt 24, 213).\n\nDas Schwurgericht sieht den tödlichen Ausgang als\nfür den Angeklagten vorhersehbar an, weil er gewußt habe,\n\"daß derartige Einwirkungen stumpfer Gewalt auf den menschlichen Kopf geeignet sind, lebensgefährliche innere Verletzungen zu verursachen\" (UA S. 13, 14). Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein Erfolg ist\nvoraussehbar, wenn er nach der Erfahrung des täglichen\nLebens eintreten konnte. Daß Jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzungen stirbt, entspricht\ndurchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im allgemeinen genügt. Die konkreten Einzelheiten des\nGeschehensablaufs brauchen für den Täter nicht vorhersehbar\ngewesen zu sein (BGHSt 17, 223, 226; ständige Rspr.). Deshalb ist nicht erforderlich, daß für den Angeklagten die\nschlechtere Blutgerinnungsfähigkeit des Opfers und das verspätete erkennende Hirnbluten durch die behandelnden Ärzte\nvorhersehbar waren.\n\nb) Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nDer Strafrahmen ist durch die Neufassung des §§ 226\nAbs. 2 StGB nicht geändert. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 3), Anhaltspunkte für eine Ausnahmeregelung sind hier nicht ersichtlich.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/1-str-120-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/1-str-120-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.229414+00:00"}}