{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-08_1_StR_308_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-08","aktenzeichen":"1 StR 308/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ort\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 308/75 URTEIL\n14,25\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf Me aus KR,\ngeboren am EB 1923 in RO /CSR, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikaert,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt mu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom\n14. Februar 1975 im Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere, als Schwurgericht zuständige, Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein\nRechtsmittel ist erfolgreich, soweit es Sich gegen den\nAusspruch über die Rechtsfolgen der Tat richtet.\n\n1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen\nden Schuldspruch.\n\nkrankheit seiner Mutter berücksichtigenden Prüfung (vgl.\nVUAS.4,5,6, 25, 26, 29) die Überzeugung gewonnen,\n\ndaß das auf der Grundlage einer mehrwöchigen stationären\nBeobachtung und Untersuchung im Nervenkrankenhaus (vgl.\nUAS. 6) erstellte Gutachten des Nervenfacharztes Dr. Krain\nzutrifft (UA S. 25), Danach ist die Diagnose \"Schizophrenie\"\nnicht gerechtfertigt. Der Angeklagte ist \"ein schizoider\nPsychopath, dessen Abnormität in der Peripherie des großen\nKrankheitskomplexes Schizophrenie angesiedelt ist. Das\npsychopathologische Bild des Angeklagten entspricht insgesamt einer verdünnten Psychose schizophrener Prägung\"\n\n(UA S. 25), Diese Beurteilung ist mit den früheren Befunden\ndurchaus zu vereinbaren. Selbst wenn sie ihnen eindeutig\nwidersprochen hätte,, wäre sie nicht schon deshalb unrichtig.\n\nAuf Grund der Beziehungen der psychischen Anomalien\nzur Tat hat das Schwurgericht in nicht zu beanstandenden\nErwägungen lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen (UA S. 26). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts sind\nunbeachtlich.\n\nNicht zu billigen ist es zwar, daß das Schwurgericht\nbeide Alternativen des § 21 StGB bejaht hat (vgl. BGH GA\n1968, 279; BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975,\n365). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das\nSchwurgericht der Meinung war, die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten habe tatsächlich dazu geführt,\ndaß er nicht erkannt habe, er begehe schweres Unrecht,\nwenn er seine Ehefrau töte. Erkannte der Angeklagte aber\ndas Unerlaubte seiner Tat, war die Beeinträchtigung seiner\nEinsichtsfähigkeit ohne Bedeutung.\n\nb) Zutreffend ist die Ansicht des Schwurgerichts,\nder Tötungsversuch sei beendet gewesen. Der Angeklagte\nhatte nicht von vornherein geplant, wieviel Stiche oder\nSchläge er mit welchen Werkzeugen führt. Deshalb kommt\nes auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an.\nEr rechnete damit, daß seine Ehefrau an den Folgen der\nHammerschläge sterben müsse (UA S. 21). Er ging also\ndavon aus, daß schon geschehen sei, was die Vollendung\nder Tat bewirke. Infolgedessen konnte er, soweit die\nHandlung noch im Versuchsstadium war, Straflosigkeit nur\ndurch tätige Reue erlangen (vgl. BGHSt 14, 75, 79/80;\n22, 3530, 332/333; BGH bei Dallinger MDR 1966, 22; BCH aaO\n1970, 381; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75).\n\nNach den Feststellungen bemühte sich der Angeklagte\naber nicht um die Verhinderung der Tatvollendung. Was\ndie Revision unter Berufung auf seine \"nicht widerlegte Darstellung\" dagegen vorbringt, kann der Senat\nnicht berücksichtigen.\n\nce) Ihre weiteren Angriffe gegen den Schuldspruch\nsind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe kann\nnicht bestehen bleiben.\n\nDas Schwurgericht hat von der Kannmilderung nach\n§ 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und die verminderte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten \"strafmildernd gewertet\",\nDer von ihm angenommene Bereich der Strafe (UA S. 28)\ndeutet darauf hin, daß es den Schuldminderungsgrund nur\ninnerhalb des sich aus § 212 Abs. 1, 8 23 Abs. 2, § 49\nAbs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens berücksichtigt hat.\nGründe dafür gibt das Tatgericht nicht an. Es kann verkannt haben, daß es den Schuldminderungsgrund ebenfalls\nnach den Regeln des § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigen,\nalso den Strafrahmen zweimal senken durfte (vgl. BGHSt 26,\n53, 54; BGH, Urt. vom 10. Juni 1975 - 1 StR 192/75 -;\nDreher, StGB 35. Aufl. § 50 Anm. 3). Durch den nicht auszuschließenden Rechtsfehler kann die Strafe zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt worden sein.\n\n3. Das neue Tatgericht wird auch die Frage, ob ein\nminder schwerer Fall (§ 213 StGB) vorliegt, erneut zu\nprüfen haben. Auf das Vorbringen der Revision dazu braucht\n\nNr\n\ndeshalb nicht eingegangen zu werden.\n\n4. Der Senat hat den gesamten Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat aufgehoben, um das neue Tatgericht\nin seiner Entscheidung darüber freizustellen, obwohl\ndie Unterbringungsanordnung auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anlaß zu\nBeanstandungen gegeben hat.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/1-str-308-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/1-str-308-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.158362+00:00"}}