{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-08_1_StR_247_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-08","aktenzeichen":"1 StR 247/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 247/75 URTEIL\nN, 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Alfred D u Eeboren an\nEEE 1945 in Drag, Kreis CE, ohne festen\n\nWohnsitz, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n90°\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uuuuunn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte www\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezenber 1974 im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFalle II 7 der Urteilsgründe (Tierquälerei)\nund über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nAn\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin fünf Fällen, versuchten Diebstahls und Tierquälerei je\nin einem Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Von dem Vorwurf eines weiteren Diebstahls ist\ner freigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Revision ist im wesentlichen unbegründet; lediglich die Frage der rückfallbegründenden Wirkung der Vorverurteilungen auch für die Tierquälerei gibt zur Erörterung\nAnlaß,\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, ist der Angeklagte\ninnerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindestens sechsmal wegen Diebstahls verurteilt worden, in einem Falle auch\nwegen Betrugs im Rückfall. Diese Verurteilungen hat die\nStrafkammer auch für das Vergehen der Tierquälerei als\nrückfallbegründend angesehen. § 17 Abs. 1 StGB aF (dem\n§ 48 Abs. 1 StGB nF entspricht) setzt jedoch voraus, daß\ndem Täter im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten\nvorzuwerfen ist, daß er sich die früheren Verurteilungen\nnicht hat zur Warnung dienen lassen. Das kann hier nur\nhinsichtlich der Diebstahlstaten angenommen werden, da\nnur insoweit ein innerer, kriminologisch faßbarer Zusammenhang gegeben ist (BGH bei Dallinger, MDR 71, 16; vgl. auch\nBGH NJW 1974, 465 Nr. 13). Für die Tierquälerei fehlt es an\n\ndiesem Zusammenhang. Das Tierschutzgesetz dient nämlich\ndem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres (§ 1),\nnicht - wie der Diebstahlstatbestand - dem Schutz des\nEigentuns.\n\nAuch die vom Tatrichter dargelegten konkreten Unstände geben im vorliegenden Fall zu einer abweichenden\nBeurteilung keinen Anlaß. Der Angeklagte ist in die Geflügelzuchtanlage eingestiegen, um Hühner zum unmittelbaren Verzehr zu schlachten. Vom Vorwurf des Diebstahls\nist er jedoch freigesprochen worden. Die begangene Tierquälerei beruht auf einem anderen Tatmotiv. Das gegenüber\nTieren gefühllose Vorgehen des Angeklagten trat nach den\nUrteilsgründen offensichtlich erstmalig in Erscheinung.\nDie vom Landgericht hervorgehobene charakterliche Fehlhaltung des Angeklagten bezog sich bisher nur auf Mißachtung fremden Eigentums und fremden Vermögens. Der dem\nZüchter entstandene hohe Schaden allein stellt noch nicht\n\nden erforderlichen inneren Zusammenhang mit den früheren\nDiebstahls- und Betrugstaten her.\n\nDie für die Tierquälerei aufgeworfene Einzelstrafe\nmuß daher aufgehoben werden. Damit ist auch die Grundlage\nfür die Gesamtstrafe entfallen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/1-str-247-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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