{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-08_1_StR_172_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-08","aktenzeichen":"1 StR 172/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 172/75 URTEIL\nr,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Horst W\n\nEEE :.: on,\ngeboren am EEE 1942 in Dumm,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt minimum\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n26. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nEi\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nmit Waffen und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.\n\n1. Nach der rechtsirrtunsfrei gewonnenen Überzeugung\nder Strafkammer ist es nicht auszuschließen, daß der Angeklagte Kg den Stoß allein deshalb versetzt hat, um\nihn endgültig aus der Küche zu entfernen (UA S, 6, 11);\ndas Landgericht verneint deshalb die Anwendung von Gewalt\nzum Zweck der Wegnahme der Tageseinnahme. Der Tatrichter\nhätte aber den Umstand würdigen müssen, daß KB, infolge des Stoßes zur Seite taumelnd, erst sein Gleichgewicht finden mußte und deshalb nicht rechtzeitig der Wegnahme entgegentreten konnte (UA S. 6). Raub kann auch dann\nangenommen werden, wenn der Täter die aus anderen Motiven\nausgeübte Gewalt bewußt dazu ausnutzt, auf Grund eines\nneugefaßten Entschlusses dem Opfer Sachen wegzunehmen\n(BGHSt 20, 32, 33; Urteil vom 8, Oktober 1974 - 1 StR\n272/74; vgl. dagegen den Fall BGH, Urteil vom 12. Juli 1967\n- 2 StR 234/67, bei Dallinger MDR 1968, 17, 18). Eine solche\nSituation könnte hier gegeben sein. Das Landgericht wird den\nSachverhalt unter dem angegebenen Gesichtspunkt auch zur\ninneren Tatseite prüfen müssen; es hat bisher nur die Frage\neiner \"fortwirkenden Drohung\" mit der Pistole erörtert und\ninsoweit die Anwendbarkeit des § 249 StGB aus subjektiven\nGründen verneint (UA S. 11, 12),\n\n2. Außerdem weist die Revision zutreffend darauf hin,\ndaß ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) vorliegen könnt\nNach den Feststellungen drängte der Angeklagte, nachdem er\ndas Geld ansich genommen hatte, KB und dessen Verlobte\nauf die Straße; beide wagten keinen Widerstand wegen der\nim Hosenbund des Angeklagten steckenden Pistole (UA S. 6).\nOb der Angeklagte sich dadurch den Besitz des Geldes erhalten wollte, wie § 252 StGB voraussetzt, wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu untersuchen haben.\n\n3. Er wird aber auch - zugunsten des Angeklagten -\nerneut prüfen müssen, ob dieser geglaubt hat, wegen der\n\"Steuerschulden\" des Pächters Kp einen Anspruch auf\ndas weggenommene Geld zu haben. Die Strafkammer schließt\ndas Bewußtsein rechtswidriger Zueignung aus der Bemerkung\ndes Angeklagten in seinem letzten Wort, er habe gewußt,\ndaß es \"nicht üblich ist, die Sache so zu handhaben!\"\n\n(UA S. 12). Damit könnte er aber allein die Art und Weise\nder Zueignung (mit Gewalt) gemeint haben, d.h. ein auf\n\ndie Annahme einer Nötigung beschränktes Schuldbekenntnis,\nDafür spricht, daß er - wie im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hervorgehoben wird (UA S. 15) - an das Bestehen\neiner Forderung geglaubt hat. Wäre das der Fall, so käme\nein Tatbestandsirrtum hinsichtlich der §§ 242, 249 StGB\n\nin Betracht (BGHSt 17, 87, 90, 91).\n\n4. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nund ihrer rechtlichen Würdigung begegnet die Anwendung\ndes § 23 Abs. 1 StGB aF (§ 56 Abs. 1 StGB nF) aus den\nim Urteil angeführten Gründen (UA S, 16) keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft,\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/1-str-172-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/1-str-172-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.119458+00:00"}}