{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-07-01_1_StR_195_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-07-01","aktenzeichen":"1 StR 195/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ed\n\n00oF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 295/75 BESCHLUSS\n75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Hans-Peter 5 u zus\n\nNE, dort geboren ar un 1944, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth\nvom 5. Juli 1974 im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat auf der Grundlage nicht zu beanstandender Feststellungen das im Zeitpunkt der Verkündung seines\nUrteils geltende Recht rechtsfehlerfrei angewendet. Das Revisionsgericht hat jedoch zu berücksichtigen (vgl. § 354 a StPO),\ndaß der vom Tatgericht zugrunde gelegte Strafrahmen geändert\nworden ist. Nach nunmehr geltendem Recht ist die Tat des Angeklagten, wenn, wie es das Schwurgericht getan hat, von der\nKannmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit\nGebrauch gemacht wird, mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nbis zu elf Jahren drei Monaten bedroht (vgl. § 212 Abs. 1,\n§§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB). Das führt zwar nicht\ndazu, daß, wie die Revision annimmt, die Untergrenze des Straf-\n\nrahmens nach altem Recht (ein Jahr drei Monate), die Obergrenze nach neuem Recht zu bestimmen ist. Es gilt vielmehr\nder Grundsatz strenger Alternativität (vel. LK 9. Aufl.\n\n§ 2 Rdn. 69 mit Nachweisen): Dasjenige Recht ist nach 82\nAbs. 3 StGB anzuwenden, das im konkreten Fall mit seinen\nBesonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt. Das ist\ndas neue Recht. Das Tatgericht sagt ausdrücklich, daß es\neine Strafe für angemessen hält, die \"gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens liegt\" (UA S. 36). Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht mit.\ndieser Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte,\nwenn die Strafe innerhalb des Strafrahmens des geltenden\nRechts festzusetzen gewesen wäre.\n\nPfeiffer Loesdau Zipfel\nSchauenburg Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-01/1-str-195-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-01/1-str-195-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.022371+00:00"}}