{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-24_1_StR_626_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-24","aktenzeichen":"1 StR 626/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_626/74 URTEIL\nAlb. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughändler Wolfgang N EEEEB aus\nRe, geboren am GENE 1945 ir I euuuuiiiib,\nKreis RoeD-Wein,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwal tie»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ES aus “ME\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ne wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n13. November 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ne wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen - davon zwei gemeinschaftlich begangen - und wegen fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis (§§ 259, 260, 47 StGB aF, § 21 Abs. 1 Nr. 1\nStVG, § 74 StGB aF) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von vier\nJahren verhängt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Revisionen der Mitangeklagten We und Feuiu\nhat der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1975 gemäß 8 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nDie Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte Nie» verurteilt worden ist.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die erkennende Strafkammer in der Person der Schöffen Christine CB und\nGeorg HEMER nicht richtig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1\nStPO).\n\nSie begründet ihre Rüge damit, daß es beim Landgericht\nTraunstein bis Ende 1973 entgegen § 77 Abs. 2 Satz 5 GVG\nkeine einheitliche „Schöffenliste des Landgerichts\" gegeben habe, sondern daß für jede einzelne Strafkammer\n\n2\n\nselbständige Hauptschöffenlisten geführt worden seien;\n\ndie Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen\n\nan den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen des Jahres\nteilzunehmen hatten, sei für jede Strafkamnmer getrennt\n\naus deren „Kammerliste\" vorgenommen worden. Diese „Kammerlisten\" seien in der Weise zustandegekommen, daß die Schöffen\nbereits von den Wahlausschüssen der Amtsgerichte getrennt\nnach Strafkammern ausgewählt worden seien.\n\nNach der Auslosung, die auf Grund dieser „Kammerlisten\"\nam 18. Dezember 1972 vorgenommen worden war, seien für die\nhier in Betracht kommende Sitzung vom 5. November 1973\ndie Hauptschöffen Nr. 5 und 6 der „Kammerliste\", Christine\nCOEEEB und Georg HE, bestimmt worden, die dementsprechend an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hätten.\n\nNachdem das Bayer. Oberste Landesgericht mit Beschluß\nvom 29. Oktober 1973 (RReg. 7 St 166/75) dieses Verfahren\nals gesetzwidrig beanstandet habe, seien am 14. November 1973 die Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Traunstein aus der Gesamtzahl der für den Landgerichtsbezirk gewählten Schöffen neu ausgelost worden,\nund zwar für alle Sitzungstage der Strafkammern im Jahre\n1973, beginnend am 2. Januar 1973. Bei dieser dem Gesetz\nentsprechenden Auslosung seien für die Sitzung der 2. Strafkammer am 5. November 1973 - rückwirkend - die Hauptschöffen Johann Hemgeiiilie und Günter Hi@iib eingeteilt\nworden.\n\n2. Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nund den ihr beigefügten Unterlagen trifft der Vortrag der\nRevision zu mit der unwesentlichen Einschränkung, daß nach\nder Auslosung vom 14. November 1973 die Hauptschöffen\n\nErwin Ho@® und Johann Hals zur Mitwirkung in der Sitzung\nder 2. Strafkammer vom 5. November 1973 berufen gewesen wären.\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des Bayer.\nObersten Landesgerichts (aa0) an, daß sich das vom Landgericht Traunstein geübte Verfahren der Schöffenauswahl\nnicht mehr im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung\nhielt, sondern mit dem Gesetz nicht im Einklang stand.\nDie Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77\nAbs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer\nStraftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als\nSchöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident des Landgerichts die Namen\nder Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber\nauch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der\nSchöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung\ninnerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung\nzu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956,\n1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1;\nKleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A).\n\n3. Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auslosung\nandere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären\nals diejenigen, die tatsächlich an der Verhandlung teil-\n\ngenommen haben, liegt auf der Hand und ergibt sich im vorliegenden Fall konkret aus dem Ergebnis der nachträglich -,\nvorgenommenen gesetzmäßigen Auslosung.\n\nDie Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muß (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/1-str-626-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/1-str-626-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.828501+00:00"}}