{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-24_1_StR_210_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-24","aktenzeichen":"1 StR 210/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"W/.75\n\nJSchG § 15; GjS § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 6\n\nZur Auslegung des § 15 JSchG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja_ab I 2\nW/.75\n\nJSchG § 15; GjS § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 6\n\nZur Auslegung des § 15 JSchG.\n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 1975 - 1 StR 210/75 - LG München I\n\n.0%0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 210775. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filmkaufmann Hans-Joachim S t iS aus\nME, dort geboren am u 1929,\n\nwegen unerlaubter Werbung für jugendgefährdende\nSchriften\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\n\nZipfel,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt\n\n' als Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 4. November 1974,\nsoweit es ihn betrifft (I., II. und III. Satz 1\ndes Urteilsspruchs), aufgehoben.\n\nII. Der Angeklagte wird freigesprochen.\nIII. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten hat die Staatskasse\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe;\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nWerbung für offensichtlich sittlich schwer Jugendgefährdende\nSchriften nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS zur Geldstrafe von\n1000 DM verurteilt. Er rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nI. 1. Der Angeklagte ist Geschäftsführer einer GmbH,\ndie in MEN zwei Kinos betreibt. Am 22. Januar 1974 wurde ihm durch einen Polizeibeamten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ausgehändigt, in dem ausgeführt war: \"Nach § 15\ndes Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit\nvom 27. Juli 1957 ... in der Fassung des Art. 6 Nr. 8 des\nVierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 ..., § 21 Abs. 1 Nr. 6, § 6 und § 5 Abs. 2 GjS\nin der Fassung des Art. 5 des 4. Strafrechtsreformgesetzes\ndürfen pornographische (§ 1§ 4 StGB), gewaltverherrlichende\n(§ 131 StGB) und offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende (§ 6 Nr. 3 GjS) Filme nicht öffentlich angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. Es ist dennach unzulässig, Reklamebilder mit dem Filmtitel sowie\nStandfotos aus laufenden sowie aus vorangekündigten Filmen\naußerhalb des Filmtheaters auszustellen, gleichgültig ob\ndiese Filme von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft zum öffentlichen Aushang freigegeben sind oder\nnicht. Im Vorraum des Filmtheaters dürfen Reklamefotos\nnicht ausgestellt werden, wenn Personen unter 18 Jahren\ndie Möglichkeit haben, den Vorraum zu betreten oder von\nder Straße her einzusehen. Vorsätzliche oder fahrlässige\nZuwiderhandlungen werden nach § 21 Abs. 1 oder 3 GjS mit\n\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu sechs Monaten\noder mit Geldstrafe bestraft ...\" Drei Tage nach der Aushändigung des Schreibens begann in einem der Kinos der Film\n\"Frühreifen-Report\" zu laufen, der mit \"freigegeben ab achtzehn\" gekennzeichnet war. Der Angeklagte, der sich den Film\nangesehen hatte, war der Meinung, daß er nicht offensichtlich geeignet'sei, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer\nzu gefährden. Er warb für den Film mit Transparenten, Standbildern, Wortbildern und Plakaten. Am 31. Januar 1974 wurde\ndas Werbematerial beschlagnahmt und abtransportiert. Der\nAngeklagte warb in Zeitungen weiter.\n\n2. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Spielfilm \"Frühreifen-Report\" offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Sie meint,\nes handele sich um einen \"Musterfall des § 6 Nr. 3 Gjs\",\n\n3. Nach Ansicht des Tatgerichts war die Werbung für\nden Film \"gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 3, § 21 Abs. I Nr. 6 G5S\nverboten\", Zwar habe der Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß das Gesetz\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht\nfür Filmstreifen gelte, die in öffentlichen Filmveranstaltungen vorgeführt werden, weil § 6 JSchG den Schutz der\nJugend vor öffentlich gezeigten, sittlich gefährdenden Filmen abschließend regele. Aber dieser Rechtsprechung könne\nnicht mehr gefolgt werden. Die Vorschrift des § 15 JSchG,\ndurch Art. 6 Nr. 8 des Vierten Gesetzes zur Reform des\nStrafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) eingefügt,\nhabe die Rechtslage verändert. Wenn die Bestimmung auch\nsprachlich nicht ohne weiteres verständlich sei, so zeige\n\na\n\n-5-\n\ndoch die Entstehungsgeschichte, was der Gesetzgeber mit\n\nihr bezweckt habe. \"Offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Filme, die öffentlich vorgeführt werden,\nsollten in jeder Hinsicht den gleichen Beschränkungen\nunterworfen sein, wie ... pornographische Schriften.\"\n\nZwar hätte es nahegelegen, die Geltung der Werbeverbote\n\ndes GjS für solche Filme ausdrücklich auszusprechen. Das\nFehlen einer ausdrücklichen Regelung entkräfte aber nicht\ndie klare gesetzgeberische Absicht. Die Werbung teile das\nrechtliche Schicksal des Films. Sie selbst brauche nicht\njJugendgefährdend zu sein. Die Frage, ob auch eine völlig\nunverfängliche Werbung unter den Begriff des Ankündigens\n(vgl. § 5 Abs. 2 GjS) falle, bedürfe keiner Entscheidung,\nweil die Werbung des Angeklagten eindeutige Hinweise auf\n\nden jugendgefährdenden Charakter des Films enthalten habe.\nBedenken, ob das totale Werbeverbot verfassungswidrig sei,\nbestünden nicht. Folge man der Ansicht der Verteidigung,\n\nes führe einerseits dazu, daß Jugendliche auf schwer jugendgefährdende Filme gerade durch das Unterbleiben jeder Reklame in besonderer Weise aufmerksam gemacht würden, andererseits trage es der Informationsfreiheit der Erwachsenen\nnicht ausreichend Rechnung, sei allenfalls zu erwägen,\n\nob im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 GjS\ndie Zulässigkeit \"wertneutraler\" Werbung angenommen werden\nmüsse.\n\nII. Der Angeklagte kann nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS\noder nach Absatz 3 dieser Vorschrift wegen Verstoßes gegen\ndie Werbungsbeschränkungen des § 5 Abs. 2 GjS bestraft werden.\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer\nbei der Beurteilung des Films \"Frühreifen-Report\" als offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer\nzu gefährden, von einem rechtsfehlerfrei festgestellten\nSachverhalt ausgegangen ist und ob sie in richtigem Verständnis des Gesetzes die Wertung in den Grenzen ihres Beurteilungspielraums vollzogen hat (vgl. dazu BVerwGE 39,\n197, 203/204; OLG Frankfurt JZ 1974, 516, 517; Bachof JZ\n1972, 208; Hanack JZ 1970, 41, 48). Es braucht auch nicht\nerörtert zu werden, wie die Begriffe des Ankündigens und\nAnpreisens in § 5 Abs. 2 GjS (vgl. dazu Laufhütte JZ 1974,\n46, 48, 51) zu verstehen sind und ob der Kunstvorbehalt\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS von der Strafkamner\n(die lediglich sagt, es liege \"Nichtkunst\" vor) rechtsfehlerfrei verneint worden ist. Der Angeklagte ist freizusprechen, weil nach den entscheidungserheblichen Feststellungen § 15 JSchG (i.V.m. § 6 Nr. 3 GjS) nicht zur\nAnwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 GjS und der Strafbestimmung des § 21 (Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 3) GjS führt.\n\n2. Der Bundesgerichtshof nahm bisher an:\n\nEs bestehe kein Bedürfnis und keine Möglichkeit, das\nGesetz über die Verbreitung jJugendgefährdender Schriften\n(GjS) auf Filme zu erstrecken, die in öffentlichen Filmveranstaltungen vorgeführt werden, weil § 6 des Gesetzes\nzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchG) den\nSchutz der Jugend vor öffentlich gezeigten sittlich gefährdenden Filmen abschließend regele. Infolgedessen\ngelte auch das sich aus § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 GjS (aF)\nergebende Werbeverbot für solche Filme nicht. Andern-\n\nun\n=>\n\nfalls würde jeder ‚Filmtheaterbesitzer, der durch bloßen\nTitelaushang oder durch Zeitungsinserat für einen Jugendgefährdenden Film werbe, straffällig werden. Diese Folge\nsei vom Gesetzgeber des GJS erkennbar nicht gewollt\n(BGHSt 15, 153, 154). Wie umfassend der Gesetzgeber Vorkommnisse bei öffentlichen Filmveranstaltungen dem JSchG\nunterstellen wollte, ergebe sich übrigens deutlich aus\n§ 6 Abs. 5 dieses Gesetzes (BGH, Urteil vom 2. Juni 1961\n- 5 StR 550/60). Infolgedessen sei die Werbung für Filme,\ndie in öffentlichen Filmveranstaltungen vorgeführt werden,\nnur unter der Voraussetzung, daß sie selbst Kinder oder\nJugendliche offensichtlich sittlich schwer. gefährde, als\nstrafbare Zuwiderhandlung gegen das GjJS zu beurteilen\n(BGHSt aaO S. 155).\n\nDiese Rechtsprechung diente der Rechtsklarheit und\nRechtseinheitlichkeit. Für nach dem Maßstab des § 6 Abs. 3\nJSchG geprüfte Filme hatte der Veranstalter die sich aus\nder Kennzeichnung nach § 6 Abs. 4 JSchq ergebende Umgrenzung des Publikums zu beachten. Verstieß er nicht vorsätzlich gegen Besuchseinschränkungen, machte er sich nicht\nnach § 13 Abs. 1 Nr. 1 JSchG aF (BGBl 1957 I 1058, 1059)\nwegen einer (wenigstens leichtfertig herbeigeführten)\nschweren Gefährdung der sittlichen Entwicklung eines\nKindes oder eines Jugendlichen strafbar und konnte auch\nnicht wegen einer (vorsätzlich oder fahrlässig begangenen)\noffensichtlichen schweren sittlichen Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen nach § 21 Abs. 1,8 6Nr. 1 GjS ar\nbestraft werden. Eine kaum verständliche gesetzliche\nDiskrepanz (geringere Voraussetzungen der Strafbarkeit\nnach dem G3s in Fällen nicht vorsätzlichen Zuwiderhandelns\n\ngegen Besuchseinschränkungen trotz weitgehender Übereinstimmung der Verbotsmaterie im übrigen) war vermieden.\n\nDas Werbeverbot nach § 5 Abs. 2 i.V.m. 8 6 Abs. 1 GjS ar\ngriff nur Platz, wenn die Werbung selbst Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdete. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Einschränkung der\nWerbung für die erlaubte öffentliche Vorführung von Filmen\nvor Personen im Alter von mindestens achtzehn Jahren ergaben sich nicht,\n\n3. Durch Art. 6 Nr. 8 des 4. StrRG vom 23. November 1973\n(BGBl I 1725) ist die Rechtslage verändert worden. Der den\nJSchG angefügte § 15 bestimmt nunmehr: \"Die Strafbarkeit\nverbotener Filmvorführungen vor Kindern und Jugendlichen\nnach § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bleibt unberührt.\" Mit Hilfe dieser Vorschrift\nwollte der Gesetzgeber die \"Ungereimtheit\" beseitigen, die\ner darin sah, daß derjenige, der Kindern oder Jugendlichen\nschwer gefährdende Schriften (vgl. § 6 GjS) aushändigte,\nsich einer Straftat schuldig machte, aber derjenige, der\nihnen in einer öffentlichen Vorführung pornographische,\ngewaltverherrlichende, gewaltverharmlosende und sonstige\noffensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Filme\nzeigte, in der Regel nur eine Ordnungswidrigkeit (vgl. §§ 13,\n14 JSchG) beging (vgl. BT-Drucks. VII/514 S. 14).\n\nHier geht es nicht um den vom Gesetzgeber verfolgten\nZweck. Der von § 15 JSchG umschriebene Bereich der Strafbarkeit steht im Einklang mit seinen Intentionen. Die zu\nentscheidende Rechtsfrage betrifft die Auswirkung des\n§ 15 JSchG auf die Werbung für einen Film, der, wie die\n\nStrafkammer angenommen hat, offensichtlich geeignet war,\nKinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, aber\nnicht vor Kindern und Jugendlichen vorgeführt wurde.\n\na) Diese Rechtsfrage muß auf der Grundlage des im\nGesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers beantwortet\nwerden. Die Gesetzesmaterialien können als \"Argumentationshilfe\" (vgl. Raisch, Mitbestimmung und Koalitionsfreiheit\n5. 20/21) unterstützend, zur Behebung von Zweifeln und unter der Voraussetzung herangezogen werden, daß die Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Organe im\nGesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130; 20,\n238, 253; BGHSt 1, 74, 75/76; 8, 294, 298; 11, 52, 53;\nRGSt 37, 333, 334). Eine Auslegung, die diese Grenzen\nverkennt, läuft Gefahr, sich mit dem Gebot der Bestimmtheit des Strafgesetzes (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB)\nin Widerspruch zu setzen (vgl. RGSt aa0; Jescheck, Lehrbuch 2. Aufl. § 15 III 3).\n\nWie immer die Worte \"verbotene Filmvorführungen vor\nKindern und Jugendlichen\" im übrigen zu verstehen sein\nmögen, sicher ist jedenfalls, daß die verbotene Filmvorführung Teil der Verbotsmaterie, Merkmal des Tatbestands\nist. Wenn der von diesem Merkmal umschriebene Tatumstand\nvorliegt, bleibt nunmehr die Strafbarkeit nach § 21 Gjs\nunberührt, kann die Regelung des JSchG, die nach wie vor\nStrafe nur androht, wenn der Veranstalter vorsätzlich\neiner Besuchsbeschränkung zuwiderhandelt (vgl. § 13 JSchG\nnF, § 15 StGB i.d.F. des 2. StrRG, Art. 76 EGStGB), nicht\nmehr als abschließende Sonderregelung angesehen werden.\n\n- 10 -\n\nDie Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des § 21 Abs. 1\nNr. 2, Abs. 3 (1.V.m. § 3 Nr. 2, § 6 Nr. 3) GjS in Fällen\n: verbotener Filmvorführung besagt aber nichts für die Strafbarkeit der Werbung in den (nach dem Sachverhalt hier allein\nzu beurteilenden) Fällen, in denen für öffentliche Filnveranstaltungen vor Personen, die achtzehn Jahre und älter\nsind, für Filmveranstaltungen also, die in § 15 JSchG nicht\ngemeint sein können, geworben wird. Der in dieser Vorschrift\numschriebene Tatumstand hebt die Verknüpfung auf, die sonst\nnach § 6 GjS zwischen der Eignung einer Schrift (im Sinne\ndes § 1 Abs. 3 GjS) zur Gefährdung von Kindern und Jugendlichen und der Werbungsbeschränkung für diese Schrift nach\n§ 5 Abs. 2 GjS ohne weiteres besteht. Ohne diese Verknüpfung\nist aber die Werbung für öffentliche Filmveranstaltungen,\ndie nicht im Sinne des § 15 JSchG verboten sind, nach dem\nGjS nur dann mit Strafe bedroht, wenn sie selbst als Jugendgefährdend indiziert oder offensichtlich geeignet ist,\nKinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 21\nAbs. 1 Nr. 6, Abs. 3 GjS).\n\nb) Der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers\nist eindeutig: Die verbotene Filmvorführung als solche ist\nTatumstand. Die Entstehungsgeschichte muß außer Betracht\nbleiben. Im übrigen ergeben die Gesetzesmaterialien nur .\nwenig für die Gegenmeinung (vgl. dazu Laufhütte aaO S. 51\nund Möhrenschlager NJW 1975, 399 - Anmerkung zu LG Kempten\nNJW 1975, 398 Nr. 13). Im Zusammenhang mit einem dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform unterbreiteten Vorschlag\ndes Bundesjustizministeriums, der darauf abzielte, im\nJSchG klarzustellen, daß § 6 (i.V.m. § 21) GjS auch bei\nöffentlichen Filmvorführungen gelte (Prot. VII/87), wurde\nzwar auf das \"totale Werbeverbot des GjS\" hingewiesen. Aber\n\n- 11 -\n\ndieser vom Ausschuß angenommene Vorschlag wurde im Ausschußbericht lediglich damit motiviert, daß es darum gehe, die\nöffentliche Vorführung von offensichtlich sittlich schwer\n'Jugendgefährdenden Filmen vor Kindern und Jugendlichen der\nAushändigung pornographischer Schriften an Kinder und Jugendliche gleichzustellen (vgl. BT-Drucks. aa0). Die vom Bundestag in Übereinstimmung mit dem Ausschuß zunächst beschlossene\nFassung des § 15 JSchG läßt deshalb kaum Rückschlüsse auf\n\ndie Vorstellungen des Gesetzgebers über ihre Bedeutung für\ndie Filmwerbung zu. Die vom Bundesrat und Vermittlungsausschuß vorgeschlagene und schließlich Gesetz gewordene Fassung\n(vgl. zum Gang der Gesetzgebung Möhrenschlager aa0) sollte\nder Klarstellung dienen (vgl. BR-Drucks. 441/73 Anlage S. 16)\nund wurde im Plenum des Bundestags nur unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung der Strafbarkeit durch Einbeziehung\nindizierter Filme gewürdigt (vgl. BT-Prot. VII/64 S. 3768).\nDie Auswirkung der Gesetz gewordenen Formulierung auf die\nAnwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GJSS wurde nicht erörtert, Gerade\ndie Einbeziehung indizierter Filme wirft aber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwGE 39, 197,\n201 und BVerwG UFITA Bd. 67 3. 307) Fragen zur Abgrenzung\n\ndes Werbeverbots auf, deren Beantwortung allein auf der\nGrundlage des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Indizierungsnorm und Rechtsfolgenorm nicht unbedenklich ist,\n\n4. Die Frage, ob die Werbung, die der Angeklagte betrieb, selbst offensichtlich geeignet war, Kinder und\nJugendliche sittlich schwer zu gefährden, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint. Weitere Feststellungen\nkommen nicht in Betracht. Infolgedessen kann der Senat\nin der Sache selbst entscheiden. Der Angeklagte ist freizusprechen,\n\n- 12 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer ' Loesdau RiBGH Dr. Mösl ist infolge\nUrlaubs ortsabwesend und\nkann .daher nicht unterschreiben.\n\nPfeiffer\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/1-str-210-75","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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