{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-24_1_StR_127_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-24","aktenzeichen":"1 StR 127/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 127/75 URTEIL\nll. 35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Hermann KeiEB aus Pe,\ndort geboren am EEEEEn 1929,\n\nwegen Versicherungsbetrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB aus LeiB\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n12. September 1974 wird mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Haas\nKB, soweit er verurteilt worden ist,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit es den Angeklagten Hermann KB\nbetrifft, im vollen Umfang.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen. Die\nRevisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\nrügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nhaben im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Revision des Angeklagten\nA) Verfahrensrügen\n\na) Nichtzuziehung eines Elektrosachverständigen\n\nDie Revision rügt, das Landgericht habe den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuziehung eines Elektrosachverständigen zur Frage, ob die elektrische Anlage mit\nRlicksicht auf die unsachgemäße Installation als Brandursache ausgeschlossen werden könne, zu Unrecht abgelehnt. Die Rüge ist zulässig. Die Revision trägt zwar\nden Wortlaut des Beweisamtrags nicht vor; doch ergibt\nsich dieser aus den Urteilsgründen (U.A. S. 14). Die\n\nStrafkammer setzt sich im Urteil auch mit dem Beweisamtrag\nauseinander, so daß die von der Revision erhobene Rüge der\nVerletzung des § 244 Abs. 6 StPO nicht durchgreift.\n\nJedoch durfte der Tatrichter die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Angeklagten entlasten sollte, nicht mit der Begründung ablehnen, er sei von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Ein früheres Gutachten,\naus dem sich das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache hätte ergeben können, lag nicht vor. Die Ablehnung\nwiderspricht daher der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Gegebenenfalls kann es sich bei der neuen Verhandlung als notwendig erweisen, auch einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob der Brand auch durch eine\nbrennende Zigarette ausgelöst worden sein kann.\n\nB) Sachrüge\n\nRechtsfehlerhaft ist es dagegen wiederum, wie der\nRevision zuzugeben ist, wenn das Landgericht einerseits\nzugunsten des Angeklagten unterstellt, daß die Ware einen Wert von 100.000, -- DM hatte, andererseits den unterstellten Wert bei der Strafzumessung zu dessen Nachteil\nverwertet. Die Strafkammer bezeichnet die Schuld des Täters als groß, weil er nicht davor zurückschreckte, wirtschaftliche Werte von 100.000,-- DM zu vernichten.\n\nDas Urteil muß daher auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, soweit er verurteilt worden ist.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Ob die Aufklärungsrüge in zulässiger Form erhoben u\nworden ist, kann offen bleiben. Das Urteil kann schon aus\nsachlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Verneinung des\nTatbestandes des § 265 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat eine betrügerische Absicht aus dem Grunde nicht angenommen, weil der Angeklagte\nseiner Ehefrau Susanne Kre#®, die Versicherungsnehmerin gewesen sei, nur die ihr zustehende Versicherungssumme verschaffen wollte. Dabei hat jedoch die Strafkammer ihre eigenen Feststellungen nicht beachtet.\n\nDanach hat der Angeklagte, nachdem er mit seinem\nMöbelschreinereibetrieb in Konkurs gegangen war; das Schuhgeschäft in Partenstein auf den Namen seiner Ehefrau eröffnet; auch das Schuheinzelhandelsgeschäft in Lohr betrieb er unter dem Namen seiner Ehefrau. Diese arbeitete\nzwar nebenher in den Schuhgeschäften mit, die kaufmännische und geschäftliche Leitung hatte allein der Angeklagte.\nEr führte auch die Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft; die Ehefrau unterschrieb nur den Versicherungsamtrag und die Brandschaden anzeige. Die Wertangaben stannten vom Angeklagten (UA S. 20). Unter diesen Umständen hätte\nder Tatrichter darlegen müssen, warum die Ehefrau nicht nur\nStrohmann und der Angeklagte nicht vielmehr der tyahre wirtschaftlich Versicherte\" gewesen ist. Führt dieser vorsätzlich einen Versicherungsfall herbei, hat das die (formale)\nVersicherungsnehmerin wie eigenes Verschulden zu vertreten\n(RGZ 149, 695 RG HRR 1937, 1354; LK StGB 9. Aufl. § 265\nRan. 6; Bockelmann in Anmerkung zu OLG Celle sIz 1950, 682;\nin BGHSt 1, 209, 211 offen gelassen). Ein Versicherungsan-\n\nspruch ist dann gemäß § 61 VVG ausgeschlossen, ohne daß\nes noch darauf anzukommen hat, ob eine Überversicherung\nvorliegt.\n\nb) Aber auch eine Überversicherung ist im Urteil\nnicht rechtsfehlerfrei verneint. Das Landgericht durfte\nim vorliegenden Falle nicht ohne weiteres zugunsten des\nAngeklagten einen Warenwert von 100.000, -- DM unterstellen, solange es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Überprüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Zunächst hat es tatsächlich getroffene Feststellungen über\ndie Größe des Stapels nicht berücksichtigt. Wie sich aus\ndem Urteil (U.A. S. 5) ergibt, hat der Angeklagte die\nSchuhkartons in einer 5 Meter langen Doppelreihe die\ndurchschnittlich 1,50 Meter hoch war, aufgestapelt.\n\nMit Hilfe des festzustellenden Einkaufspreises der\n\nSchuhe hätte die Strafkammer nachprüfen können, ob die\nvom Angeklagten angegebene Summe richtig sein kann. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als nach den Angaben\nder vernommenen Zeugen, auch wenn sie nur als Schätzungen\ngewertet werden konnten, nur Schuhe mit einem weit unter\ndem unterstellten liegenden Wert verbrannt waren. Im Urteil ist auch nicht dargelegt, wie der Angeklagte die von\nihm angegebene Schadenssumme in Höhe von 100.000,-- DM\nerrechnet hat. Unter diesen Umständen beruht die Unterstellung eines Warenwertes von 100.000,-- DM zugunsten\ndes Angeklagten auf einem sachlichen Fehler; das Urteil\nist insoweit lückenhaft.\n\nDer Tatrichter wird die Frage des Versicherungs-\n\nbetrugs und des versuchten Betrugs, der zum Versicherungs-\n\nbetrug in Tatmehrheit stehen würde (BGHSt 11, 398), neu\nzu prüfen haben.\n\nGC\n\nDaher mußte auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ndas gesamte Urteil einschließlich des Freispruchs auf-\n\ngehoben werden.\n\nPfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mösl ist wegen\nUrlaubs ortsabwesend und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nPfeiffer\n\nzipfel .. .Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/1-str-127-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/1-str-127-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.771883+00:00"}}