{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-12_1_StR_591_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-12","aktenzeichen":"1 StR 591/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"O2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 591/75 URTEIL\nYım ı?5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich C u zu: ME, dort\ngeboren am ip 1923,\n\nwegen versuchter Abtreibung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4, November 1975, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshor\n\nDr, Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nPikart,\n\nDr.Woesner,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschart,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n12. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nII, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts\nMünchen I vom 3. Juli 1973 ist der Angeklagte wegen\nversuchter Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung und wegen Aussetzung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision\nist dieses Urteil vom Senat am 22. Januar 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nund im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen\nworden. Mit Urteil vom 12. Juni 1975 hat die 6. Strafkammer des Landgerichts München I eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Der\n\nAngeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Sein Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\ni. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß gegen den\nAngeklagten folgende Umstände sprechen (vgl. UA S, 13/14):\n\na) Die Begehung der Abtreibung \"mit genauer Planung,\nVorbereitung und Übersicht\";\n\nb) \"die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs vor dem\nTatbeginn\";\n\nc) \"das Mitnehmen und Verbringen des Kindes der\nSchwägerin zum Abtreibungsort\";\n\nd) die besondere Gefährdung des ausgesetzten Kindes.\n\nSie folgert aus den unter b) und c) wiedergegebenen\nUmständen die \"besondere Gefühllosigkeit des Angeklagten\nfür die Situation\",\n\n2, Diese in die Abwägung des Für und Wider eingegangenen Strafzumessungserwägungen (vgl. UA S. 14) sind\nrechtsfehlerhaft.\n\na) Wenn der Angeklagte die Abtreibung mit \"genauer\nPlanung, Vorbereitung und Übersicht\" begangen haben sollte\n(die Feststellungen ergeben das nicht), läge darin kein\nzusätzliches, das Maß der Schuld mitbestimmendes personales\nHandlungsunrecht (vgl. dazu Dreher, StGB 35. Aufl. § 46\nAnm. 2 A). Die Konsequenz der Ansicht der Strafkammer wäre\nes, demjenigen, der sich mit weniger \"Planung, Vorbereitung\nund Übersicht\" an eine Abtreibung wagt, einen geringeren\nSchuldvorwurf zu machen.\n\nb) Die Vornahme des Geschlechtsverkehrs vor Tatbeginn\nkäme als Strafzumessungstatsache in Betracht, wenn sie\nFolgerungen auf negativ zu bewertende psychische Tatfaktorer\nzuließe, Im Urteil vom 3. Juli 1973 ist fesgestellt:\n\"Während der ersten Manipulation erregte sich der Angeklagte; seine (teilweise entkleidete) Schwägerin (mit\nder er schon einmal im Jahre 1951, als seine Frau in der\nKlinik war, den Beischlaf ausübte) gestattete ihm daraufhin den Geschlechtsverkehr\" (UA S. 4). Diese Feststellungen,\ndenen das erkennende Gericht nichts hinzugefügt hat, deuten\nnicht an, daß der geschlechtliche Akt mit der (schon begonnenen) Straftat (z.B. als erstrebte Gegenleistung) aus\ngefühlloser oder niedriger, die Lage der Schwangeren ausnützenden Gesinnung verknüpft war.\n\nSchwägerin zum Abtreibungsort\" umschriebene Zumessungserwägung übergeht die Umstände, die ergeben, daß sie\nohne Bedeutung ist. Die Schwägerin des Angeklagten hatte\nihr einjähriges Kind zum vereinbarten Treffpunkt mitgebracht. In ihrer Obhut blieb es, Während der Angeklagte\ndie Abtreibungshandlung vornahm, war das Kind in einem\nNebenzimmer. Es ist nicht zu ersehen, welcher das Maß\nder Schuld nmitbestimmende Vorwurf dem Angeklagten aus\ndiesen Umständen gemacht werden kann.\n\nd) Das tatbestandsmäßige Unrecht der Aussetzung einer\nhilfslosen Person liegt in der nit der Tathandlung herbeigeführten, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr\nfür das Tatopfer, Ihre nochmalige Berlicksichtigung bei\nder Strafzumessung verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen (§ 46 Abs. 3 StGB).\nEin solcher Verstoß ist der Strafkamner unterlaufen, Zwar\nsagt sie, die Aussetzung sei für das Kind \"besonders gefährlich\" gewesen. Aber die nicht widerlegbaren Angaben\ndes Angeklagten über die von ihm gesehene und bei der\nTatausführung bedachte Chance für die Rettung des Kindes,\ndie sich alsbald verwirklichte (S, 6/7 des Urteils vom\n3. Juli 1973; S, 14 des Urteils vom 12, Juni 1975), entkräften die Annahme, daß der Angeklagte das Kind in besonders gefahrdrohender Weise aussetzte, Infolgedessen\nverdeckt diese Annahme eine unzulässige Doppelverwertung.\n\n3. Auf den beanstandeten Zumessungserwägungen beruht\ndas angefochtene Urteil, weil nicht ausgeschlossen werden\n\nkann, daß sie das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten\n\nbeeinflußt haben.\n\nPfeiffer Loesdau\nWoesner Herdegen\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-12/1-str-591-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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