{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-10_1_StR_192_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-10","aktenzeichen":"1 StR 192/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 192/75 | URTEIL\nAle, 75 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiefachwerker Johann FE EEE aus\nI el 2 geboren am aEREEEE» 1913\nin: Anm,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n| io: Pikart,\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEED, \"REED,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\n. Urteil des Schwurgerichts beim landgericht Traunstein vom 13. März 1974 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord in 80 rechtlich zusammentreffenden Einzelfällen\nzur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Besetzungsrüge greift nicht durch.\n\n1. Die Revision meint, das Schwurgericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil der Hilfsschöffe Josef Deiiiis\nmitgewirkt habe. An seiner Stelle hätte die Hilfsschöffin\nVeronika WED teilnehmen müssen. Im Zusammenhang mit der\nErsetzung des Hauptschöffen SC in der zweiten Sache\nder ersten Schwurgerichtstagung (Strafsache Me) sei es\nzu Rechtsverstößen gekommen, die sich auf die vorliegende\nSache ausgewirkt hätten. Sandner habe sich mit Schreiben\nvom 14., eingegangen am 15. Februar 1974, wegen der Teilnahme an Meisterprüfungen entschuldigt. Der Vorsitzende\nhabe Bedenken gehabt, den Schöffen von der Teilnahme zu\nbefreien. Er habe deshalb am 18. Februar 1974 an Sandner\neine Anfrage gerichtet. Sandner habe diese Frage mit Schreiben vom 21. Februar 1974, eingegangen am Abenä dieses Tages\ndurch Einwurf in den Nachtbriefkasten, beantwortet. Der Vorsitzende habe am 22. Februar 1974 die Verfügung getroffen,\ndaß Sandner verhindert sei, an der 2. und 3. Sitzung der\nersten Schwurgerichtstagung teilzunehmen, und daß an seiner\nStelle der Hilfsschöffe Dei» einzuberufen sei.\n\n-4 -\n\nSchon vor dem Befreiungsgesuch des Hauptschöffen\nSED sei ein Verhinderungsgesuch des Schöffen Pam»\neingegangen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1974 habe\nPO mitgeteilt, daß er wegen einer Kur an der ersten\nund zweiten Sitzung der ersten Schwurgerichtstagung nicht\nteilnehmen könne. Dieses Schreiben sel schon am Vormittag\ndes ?21. Februar 1974 und nicht erst nach Dienstschluß bei\nGericht eingegangen. Der Vorsitzende habe daraufhin gleichfalls am 22. Februar 1974 verfügt, Pa sei für die zweite\nSitzung als verhindert anzusehen, er sei durch die Hilfsschöffin Veronika WE zu ersetzen. Dabei habe der Vorsitzende nicht die Reihenfolge des Eingangs der Verhinderungserklärungen berücksichtigt. Er habe zuerst über das\nGesuch Sep und danach über den Antrag Pas entschieden. Er sei aber verpflichtet gewesen, umgekehrt zu\nverfahren. Bei Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfolge\nhätte er an die Stelle Pegps den Hilfsschöffen DEE»\nund an die Stelle SilBs>. die Hilfsschöffin Veronika WB\nsetzen müssen.\n\n2, Diese Beanstandung bleibt erfolglos.\n\na) Für die erste Schwurgerichtstagung 1974, in der\ndie Hauptverbandlung gegen den Angeklagten stattfand,\nwaren folgende Hauptschöffen ausgelost!\n\n1. Hubert KB\n\n2. Anton PeBi>\n3. Heinz Hei»\n4. Johann Brei>\n5. Hubert SB\n\n6. Wilheln TB\n\n-5 -\n\nAn der Hauptverhandlung vom 13. März 1974 haben diese\nSchöffen mitgewirkt mit Ausnahme des Schöffen Sp. An\ndessen Stelle hat der Hilfsschöffe Josef BEE teilgenommen.\n\nZum Ausscheiden des Hauptschöffen SCHE und zum Eintritt des Hilfsschöffen DEEEEB kam es auf folgende Weise:\nSED stellte mit Schreiben vom 14., eingegangen am 15.\nFebruar 1974, ein Befreiungsgesuch wegen seiner Tätigkeit\nin einer Meisterprüfungskomission (HA Bl. 362 Anl.). Der\nVorsitzende ließ daraufhin am 18. Februar 1974 bei SCENES\nanfragen, an welchen Tagen Prüfungstermine wahrzunehmen seien.\n| antwortete mit Schreiben vom 21. Februar 1974, eingegangen an demselben Tage durch Einwurf in den Nachtbriefkasten.\nDer Vorsitzende verfügte am 22. Februar 1974, SEND sei verhindert, an der 2. und 5. Sitzung der ersten Schwurgerichtstagung teilzunehmen und durch den in der Reihenfolge nächsten\nHilfsschöffen DEE zu ersetzen.\n\nDie Hilfsschöffen waren in der nachstehenden Reihenfolge ausgelost:\n\n1. Simon Rai»\n\n2. Josef Demi»\n3, Veronika WED\n\n4. Hans EEE»\n\nSimon Rep war zur Zeit der Entscheidung des Vorsitzenden (22. Februar 1974) als Hilfsschöffe \"verbraucht\".\nDer Hauptschöffe Pegiw hatte mit Schreiben vom 21. Januar\n1974 mitgeteilt, er sei in der Zeit vom 30. Januar bis 28.\nFebruar 1974 wegen eines Kuraufenthaltes verhindert. Dadurch\nwar die erste Sitzung der ersten Schwurgerichtstagung (Strafsache Pu@@), die am 28. Februar 1974 stattfand, betroffen.\n\n-6-\n\nDer Vorsitzende erkannte duroh Verfügung vom 13. Nebruar\n1974 die Verhinderung Pogps an und oränete die Einberufung des nächstbereiten Hilfsschöffen Re an.\n\nMit Schreiben vom 19., eingegangen am 21. Februar 1974,\nteilte PB mit, er könne wegen seiner Kur auch an der\nzweiten Sitzung der ersten Schwurgerichtstagung, die auf\nden 5. März 1974 anberaumt war (Strafsache MP), nicht\nteilnehmen. Der Vorsitzende entschied daraufhin am 22. Februa,\n1974, PB sei verhindert, an seine Stelle habe die nächstbereite Hilfsschöffin Veronika W@&P zu treten.\n\nDas zweite Befreiungsgesuch Pas ging am 21. Februar\n1974 innerhalb der Dienstzeit bei Gericht ein. Das Verhinderungsgesuch Seillds war am 15. Februar 1974 beim Lanäügericht eingetroffen. Die Antwort Seamms auf die Anfrage des\nVorsitzenden vom 18. Februar 1974 ging am 21. Februar 1974\nerst nach Dienstschluß durch Einwurf in den Nachtbriefkasten\nein. Über beide Gesuche entschied der Vorsitzende am 22.\nFebruar 1974. Aus der Tatsache, daß er DO» 215 nächstbereiten Hilfsschöffen für Sie berief, ist zu schließen,\ndaß er zunächst über das Befreiungsgesuch SEEBsS entschied.\nErst danach erging die Entscheidung über den zweiten Befreiun\n\nantrag PB: -\n\nb) Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob beim Vorliegen mehrer®\nBefreiungsgesuche verhinderter Hauptschöffen für den Ersatz\ndurch den nächstbereiten Hilfsschöffen die Reihenfolge des\nEingangs der vom Vorsitzenden anerkannten Verhinderungserklärungen maßgebend ist (so BGH, Urteil vom 24. Juni 1959\n- 2 StR 7/59; BGH VRS 36, 20) oder ob es auf den Zeitpunkt\nder richterlichen Entscheidung ankommt (so BGH, Urteil vom\n\n- 7 -\n\n8. Januar 1974 - 1 StR 529/73 für die Ersetzung eines\ndauernd weggefallenen Hauptschöffen durch einen Hilfsschöffen), denn auch bei Zugrundelegung der für den\nBeschwerdeführer günstigeren Rechtsauffassung bestehen\ngegen die Reihenfolge der Entscheidungen des Vorsitzenden keine rechtlichen Bedenken. Er hat über das zuerst\neingegangene Verhinderungsgesuch zuerst entschieden und\nsich damit im Rahmen der vom 2. und 4. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs entwickelten Rechtsgrundsätze gehalten.\n\nDas Verhinderungsgesuch des Hauptschöffen ScHEEEED,\ndas bereits am 15. Februar 1974 bei Gericht einging, enthielt alle wesentlichen Einzelheiten, die seinen Charakter\nals Befreiungsamtrag bestimmen. Es ließ das Begehren des\nHauptschöffen, vom Schöffendienst während der ersten Schwurgerichtstagung befreit zu werden, klar erkennen. SCEEB bat,\ndie Einberufung \"auf eine andere Periode umzustellen\". Auch\nder Grund der Verhinderung, die Mitwirkung in der Meisterprüfungskommission, war angegeben. Daß der Vorsitzende noch\neine Rückfrage hielt, ändert am Charakter des Antrages als\nBefreiungsgesuch nichts, weil dieser bereits alle wesentlichen Merkmale aufwies. Das am 21. Februar 1974 nach Dienstschluß eingegangene Schreiben Ss ist lediglich als Antwort auf die Anfrage des Vorsitzenden zu werten. Der Antrag\nvom 14. Februar 1974 behielt unter den gegebenen Umständen\nden Vorrang vor dem Gesuch vom 21. Februar 1974.\n\nEin Besetzungsmangel liegt danach nicht vor.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 80 rechtlich zusammentreffenden Fällen wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen.\n\n-8-\n\na) Täter der vom Angeklagten in dem Dorf Tupice in\nWeißruthenien durchgeführten Tötungen an zumindest 80\nDorfbewohnern, Männern und Frauen, Greisen und Kleinkindern, war entweder der Höhere SS- u. Polizeiführer\nJeckeln oder der Bataillonskommandeur SS-Sturmbannführer\nKummer (UA S. 15). Einer von ihnen ordnete eigenmächtig\ndie Ausrottung der Dorfbevölkerung an. Beim Täter waren\ndie Morämerkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen\nund der Grausamkeit erfüllt.\n\nb) Die Tötung der Einwohner des Dorfes war, wie das\nSchwurgericht zutreffend darlegt (va S. 16 - 20), rechtswidrig. Sie war weder durch den Führererlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet \"Barbarossa\"\nvom 13. Mai 1941, noch durch Kriegsbrauch in der Form eines\nGewohnheitsrechts, noch als völkerrechtliche Repressalie\noder als Kollektivstrafe gerechtfertigt.\n\nc) Der Angeklagte leistete vorsätzlich dem Täter zu\ndessen Mordhandlungen Hilfe. Er leitete als verantwortlicher\nUnterführer die Erschießung der Dorfbevölkerung und erteilte\neigenhändig Nachschüsse. Er handelte selbst aus eigenen niedrigen Beweggründen und grausam und wußte, daß auch der Be- |\nfehlsgeber diese Merkmale erfüllte.\n\nd) Handeln auf Befehl rechtfertigt das Verhalten des\nAngeklagten nicht. § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB, der auch für\nAngehörige der SS- u. Polizeiverbände bei besonderem Einsatz\ngalt (§ 3 der VO vom 17. Oktober 1939 - RGBL I 200), begründete einen Rechtfertigungsgrund nur für denjenigen Soldaten, der einen dienstlichen Befehl in Unkenntnis seines\nverbrecherischen Charakters ausführte. Der Angeklagte hatte\naber positive Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck des\nAusrottungsbefehls, den er in die Tat umsetzte (UA S. 22).\n\n-9 -\n\nZu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Annahme\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe den Befehl zur\nTötung der Bevölkerung von Tupice als rechtswidrig angesehen. Der Tatrichter folgert die Kenntnis des Angeklagten vom verbrecherischen Charakter des Befehls daraus,\ndaß eine solche Anordnung notwendigerweise auch die Tötung\nvon Kindern jeden Alters einschloß (UA S. 22). Dieser Schluß\nist möglich. Das Schwurgericht war nicht gehindert, aus der\noffensichtlichen Auswirkung des Befehls auf Kleinkinder zu\nschließen, daß dem in seiner Einsichtsfähigkeit beschränkten Angeklagten die Erkenntnis vom verbrecherischen Charakter der Anordnung wenigstens aus dieser unmenschlichen Folgeerscheinung gekommen ist. Das markante Beispiel der betroffenen Kinder dient dazu, dem Tatrichter die Bewußtseinslage\ndes Angeklagten zur Tatzeit zu offenbaren. Die Erwägung bedeutet keineswegs, daß der Angeklagte - wie die Revision\nmeint - den verbrecherischen Inhalt des Befehls nicht erkannt hat, soweit Erwachsene betroffen waren. Die besonders\naugenfällige Auswirkung der Anordnung auf Kleinkinder hat\nihm vielmehr die Erkenntnis vermittelt, daß der gesamte Ausrottungsbefehl und damit die gesamte Aktion, an der er teilnahm, verbrecherisch waren.\n\nDas begrenzte Einsichtsvermögen und die von Schlagwörtern geprägten Moralvorstellungen des Angeklagten, die das\nSchwurgericht im Rahmen der Strafzumessung feststellt (UA\nSs. 29), schließen die Kenntnis vom verbrecherischen Charakter eines derart unmenschlichen Befehls nicht aus. Deshalb\nbestand für das Schwurgericht keine Veranlassung, im Rahmen\nder Darlegungen zu § 47 MStGB darauf besonders einzugehen.\n\ne) Befehlsnotstand und Putativbefehlsnotstand sind ohne\nerkennbaren Rechtsirrtum verneint (UA S. 24 bis 26). Für den\nFall, daß der Angeklagte davon ausgegangen ist, der Befehl\n\n- 10 -\n\nsei trotz des erkannten verbrecherischen Zwecks für ihn\nbindend gewesen, nimmt das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei vermeidbaren Verbotsirrtum (BGHSt 22, 223) an, der den\nVorsatz nicht ausschließt (UA S. 27).\n\n2, Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht hat von den Milderungsmöglichkeiten\nnach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB a.F, wegen Beihilfe und wegen des\nvermeidbaren, jedoch schuldmindernden Verbotsirrtums Gebrauch\ngemacht (uA S. 32). In der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung\ndes Strafgesetzbuchs bedeutet das eine doppe}te Strafmilderung\nnach §§ 17, 27, 49 Abs. 1 StGB. Im Gegensatz zum früheren Rech\nist nunmehr das Höchstmaß der Strafe herabgesetzt (§ 49 Abs. 1\nNr. 2 StGB). Das hat der Senat zu berücksichtigen. Die erkennt\nFreiheitsstrafe von vier Jahren liegt jedoch so weit unterhalb\nder jetzt in Betracht kommenden Höchstgrenze, daß der Senat ei\nAuswirkung der Gesetzesänderung auf den vorliegenden Fall ausschließen kann.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/1-str-192-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/1-str-192-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.532797+00:00"}}