{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-10_1_StR_184_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-10","aktenzeichen":"1 StR 184/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 184/75 URTEIL\nAk 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Grafiker Mario Ernst K aus DB-\n\nGEREEEEEEEEEEEEEED\n“EB, zeboren am CB 1949 in Vm/Re, zur\nZeit in Haft,\n\n2. die Verkäuferin Brigitte H geborene\nPo, aus Do, dort geboren am | HE 1943,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes oder Beihilfe zum Mord u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEEEB aus Demumuii>\nals Verteidiger des Angeklagten Ki,\nRechtsanwalt i>aus AED\nals Verteidiger der Angeklagten Hi,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Aschaffenburg vom 8. August 1974 werden verworfen. Es entfallen jedoch in III. 1. des Urteilsspruchs die\nWorte \"und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n4 Jahren und 6 Monaten\".\n\nII. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die durch die Rechtsmittel den Neben-\n\nklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten KEN wegen\nMordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und wegen\nDiebstahls in mehreren Fällen, Unterschlagung und Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte Hei\nwegen Beihilfe zum Mord, Diebstahls in mehreren Fällen\nund Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt. Es hat bestimmt, daß dem Angeklagten\nKu für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und hat der Angeklagten Ho die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\nBeide Angeklagte rügen erfolglos Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Kiiilks»\nI. Verfahrensbeschwerde;\n\n1. Die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung abgelehnter\nRichter und Schöffen ist nicht ordnungsgemäß erhoben und\ninfolgedessen unzulässig.\n\n§ 3u4h Abs. 2 Satz 2 StPO schreibt vor, daß bei Beanstandungen des Verfahrens \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden\" und zwar so vollständig und genau,\ndaß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214;\n\n21, 334, 340).\n\nDie Revision teilt den Inhalt des Ablehnungsamtrags\nnicht mit. Der Satz: \"Der Verteidiger des Angeklagten\nKeEEEB hat für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung den Vorsitzenden Richter..., die beisitzenden\nRichter... sowie die Schöffen... wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt, weil sie durch ihr Verhalten\nbei der Bescheidung von Anträgen des Verteidigers hinsichtlich der für den Angeklagten KeEEEEB gewünschten\nund bei Protokollierung der Aussage Hu bzw. Ger\nhilfsweise beantragten Wortprotokollierung grundlegende\nprozessuale Rechte des Angeklagten KOEEEEEED mißachtet\nhätten und dadurch zu erkennen gegeben haben, daß sie\nnicht in der erforderlichen und im Gesetz vorgesehenen\nWeise bereit seien, ihre prozessuale Fürsorgepflicht\ngegenüber dem Angeklagten zu erfüllen\", enthält, Soweit er verständlich ist, eine Reihe von Folgerungen,\naber keine Beschreibung des als Ablehnungsgrund angesehenen Verhaltens. Auf Grund der weiteren Ausführungen\nder Revision kann der Senat zwar vermuten, daß es sich\nbei dem Verhalten, das die Besorgnis der Befangenheit\nhervorgerufen haben soll, um die Weigerung des Gerichts\nhandelte, die Aussage der Angeklagten He auf\nTonband aufzunehmen oder im Wortlaut zu protokollieren.\nAber die Ermöglichung einer Vermutung ist kein Ersatz\nfür den genauen und vollständigen Tatsachenvortrag.\n\n2, Die Rüge der nicht wirksamen Bekanntgabe der\nEntscheidung über die Ablehnung der Berufsrichter ist\noffensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 15, 384, 386).\n\n3, Die Rüge, daß ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, ist unbegründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob schon die Erklärung von Frau He, daß sie in Anwesenheit\ndes Angeklagten nicht aussagen werde, die Anordnung\nnach §§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt hat (vgl.\nBGHSt 22, 18, 21). Jedenfalls durfte das Tatgericht\ndie Anordnung auf die Erwägung stützen, noch bestehende\nAbhängigkeitsgefühle der Mitangeklagten begründeten die\nGefahr, daß sie in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Die tatsächliche Grundlage\ndieser Erwägung und die aus ihr gezogene Folgerung\nsind Sache des tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH,\nUrt. vom 4. Juli 1967 - 1 StR 197/67). Es ist nichts\ndafür zu ersehen, daß es rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist.\n\n4. Rüge der Verletzung der Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens:\n\na) Es trifft zu, daß auf den Ortstermin am Tatort\n(Einnahme eines Augenscheins am Nachmittag des sechsten\nVerhandlungstags) nicht durch einen Aushang hingewiesen\nworden ist.\n\nb) Dennoch greift die Rüge nicht durch.\n\nDer Vorsitzende hat den Ortstermin in der vorausgegangenen öffentlichen Sitzung im Sitzungssaal bekanntgegeben. Bei Einnahme des Augenscheins waren mehrere Pressevertreter zugegen. Andere interessierte Personen, die bei\n\nBekanntgabe des Ortstermins nicht anwesend waren, konnten\nohne weiteres von der Fortsetzung der Hauptverhandlung\nam Tatort dadurch Kenntnis erlangen, daß sie sich in\n\nder Pförtner- und Auskunftsstelle des Gerichts erkundigten oder den Oberamtsmeister Holm befragten. Die\nPpförtner- und Auskunftsstelle ist in einem nicht zu übersehenden Glasgehäuse untergebracht, an dem Zuhörer auf\ndem Wege vom Haupteingang zum Schwurgerichtssaal vorbeikommen. Oberamtsmeister Hoi» hielt sich während\ndes Ortstermins vorwiegend im Flur des Sitzungstrakts\nauf. Daß trotz der Bekanntgabe des Ortstermins in öffentlicher Sitzung und der vorhandenen Informationsquellen,\nnach denen nicht erst gesucht zu werden brauchte, dennoch\njemand Ort und Stunde der Einnahme des Augenscheins nicht\nohne besondere Schwierigkeit erfahren konnte und deshalb\ndem Ortstermin fernbleiben mußte, behauptet die Revision\nnicht. Der Senat ist der Auffassung, daß eine solche Möglichkeit und damit eine Verletzung des Grundsatzes der\nÖffentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen werden kann.\nEr gebietet nicht, daß jedermann aus dem Publikum weiß,\nwann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung\nabhält. Es genügt vielmehr, daß jedermann die Möglichkeit\nhat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu\nverschaffen und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 73;\nBayObLG GA 1970, 242; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n22. Aufl. GVG § 169 Anm. 3).\n\n5, Rüge der Verwertung unzulässiger Beweismittel:\n\na) Auf Antrag des Staatsanwalts und gegen den wider-\n\noT\n\nspruch des Verteidigers ordnete das Tatgericht die\nVorführung von zwei Filmen an, die von Polizeibeamten\nnach den (unterschiedlichen) Angaben der Angeklagten\nund unter ihrer Mitwirkung zur Rekonstruktion des\nGeschehensablaufs am Tatort gedreht worden waren. Die\nbeiden Filme (\"Version Kite\" und \"Version H-EEE\") \"wurden sodann in Augenschein genommen\",\nKriminalobermeister Hol gab dazu Erläuterungen ab.\n\nDie Revision meint: Beide Filme sind eine besondere Art der Illustration zu den polizeilichen Geständnissen der Angeklagten, Teil dieser Geständnisse. Da\npolizeiliche Protokolle nicht durch Verlesung in die\nHauptverhandlung eingeführt werden dürfen, kann es\nauch nicht als zulässig angesehen werden, daß die Filme\nvorgeführt worden sind.\n\nSie fragt: \"Wer übernimmt die Garantie... dafür, daß\ndie Filme effektiv das wiedergeben, was ursprünglich aufgenommen wurde?\"\n\nDie Revision sieht in der Filmvorführung \"ein ganz\nhervorragendes Mittel zur Beeinflussung insbesondere der\nLaienrichter\",\n\nb) Die Rüge hat keinen Erfolg.\n\nWeder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsbegründung hat der Angeklagte vorgebracht, daß die Filme\ndie Tatrekonstruktion nicht zutreffend wiedergeben.\n\nDie optische Wiedergabe oder Verdeutlichung eines\n\nGeständnisses kann zwar seine Glaubwürdigkeit erhöhen.\nAber dieser Gesichtspunkt läßt sie nicht als unzulässig\nerscheinen,\n\nDie Zulässigkeit hängt vom prozessualen Zweck\nder Filmvorführung und den Umständen des Zustandekommens der Filmaufnahmen ab.\n\nDie Vorführung diente, wie die Urteilsgründe ergeben\n(vgl. UA S. 4o, 41, 48, 51 und 59), dem Nachweis der Tatsache, daß die Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung\nein (Teil-)Geständnis abgelegt hatten. Dieser Nachweis\ndurfte geführt werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. § 244 Anm. II 4).\n\nAls Beweismittel kam auch der Augenschein in Betracht,\nwenn sein Gegenstand in zulässiger Weise gewonnen worden\nwar (Gollwitzer aa0 § 254 Anm. 2 b a.E., § 244 Anm. V hg).\nDas ist nicht zweifelhaft. Die Filmaufnahmen sind mit\nWissen, Einverständnis und unter aktiver Mitwirkung der\nAngeklagten gemacht worden. Sie waren infolgedessen verwertbar (vgl. BGHSt 14, 359, 341).\n\nAn diesem Ergebnis änderte sich nichts, wenn man\nannehmen würde, daß die vom Zeugen Hoii> erläuterten\nFilmaufnahmen (auch oder nur) Gegenstand seiner Aussage\nüber die polizeilichen Geständnisse der Angeklagten und\ndie polizeiliche Tatrekonstruktion waren (vgl. BGHSt aa0\nSs. 3h0).\n\n6. Die weiteren Verfahrensrügen, soweit sie aufrecht\nerhalten worden sind, sind offensichtlich unbegründet\n\nor\n\n(vgl. Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom\n22. April 1975).\n\nII. Sachrüge:\n\nDie vom Senat auf Grund der allgemeinen Sachrüge\ndes Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils\nhat nichts ergeben, was den Schuldspruch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen als fehlerhaft erscheinen\nließe. In III 1. des Urteilstenors sind jedoch die Worte\n\"und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und\n6 Monaten\" zu streichen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).\nEin Teilerfolg der Revision liegt darin nicht (vgl. Gollwitzer aaO § 260 Anm. 6 g).\n\nB) Die Revision der Angeklagten Hei»\n\nI. Verfahrensbeschwerde;\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens hat aus den zu A) I. 4. dargelegten Gründen keinen Erfolg,\n\n2. Die Rüge gesetzwidriger Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung der mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen Bw als einer sachverständigen Zeugin greift\nnicht durch, weil die Annahme des Schwurgerichts, es handele\nsich bei den Beweisthemen um Schlußfolgerungen aus den von\nFrau BeeilB im Rahmen ihres Auftrags ermittelten Tatsachen zutrifft.\n\nBewiesen werden sollte \"Passivität\" der Revisionsführerin, \"Fixierung\" auf den Mitangeklagten, \"Zwangs-\n\n- 10 »-\n\nbedürfnis\" nach Bindung, \"Anfälligkeit für Suggestionen\nanderer\", Das sind Einstellungen und Eigenschaften, die\nnur mit psychologischer Sachkunde erschließbar sind.\nÜber ihre Schlüsse durfte die abgelehnte Sachverständige aber auch nicht als sachverständige Zeugin gehört\nwerden (vgl. BGHSt 20, 222, 224).\n\n3, Die weiteren Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet (vgl. Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 22. April 1975).\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord wird\nvon den Feststellungen getragen. Danach förderte die Angeklagte bewußt und gewollt, wenn auch mit innerem\nWiderstreben, in Unterordnung unter den willen des Mitangeklagten, die abgesprochene und von ihr erwartete\nTat auf das vereinbarte Stichwort hin durch Lenken des\nFahrzeugs zum geeignet erscheinenden Tatort und ihr\nVerhalten dort in Kenntnis der Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers.\n\nDie Feststellungen beruhen auf einer umfassenden,\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.\n\n2, Der in Form der allgemeinen Sachrüge gegen den\nSchuldspruch im übrigen gerichtete Angriff ist offensichtlich unbegründet.\n\n3, Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis und in\n\n- 11 -\n\nder Begründung nicht zu beanstanden. Die nach früherem\nRecht nur mögliche, nach geltendem Recht jedoch vorgeschriebene Milderung der Strafe für den Gehilfen\n(vgl. § 49 Abs. 2 StGB a.F., § 27 Abs. 2 StGB n.F.)\ngibt zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteil\nkeinen Anlaß. Das Schwurgericht hat von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und für die Beihilfe zum\nMord den Strafrahmen zugrunde gelegt, den das geltende\nRecht (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nn.F.) vorsieht (vgl. UA S, 75).\n\n4, Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nDauer der Sperre bestehen keine Bedenken.\n\nPfeiffer Pikart RiBGH Dr. Woesner ist wegen\nUrlaubs ortsabwesend und\nkann deshalb nicht unter-\n\nschreiben\nPfeiffer\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/1-str-184-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/1-str-184-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.507909+00:00"}}