{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-10_1_StR_165_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-10","aktenzeichen":"1 StR 165/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 165/75 URTEIL\nnet, 72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Ghassem GC EEEEED ‚ ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik, geboren am NEE» 1950\nin Tem, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt I in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEWW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GOES aus Me als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt\nEEE aus MÜHE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 6. November 1974\nwird verworfen; jedoch entfällt die Anführung\nvon „Nr. 4\" bei § 11 Abs. 1 BetmG.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Vergehens der Einreise und des Aufenthalts in\nder Bundesrepublik ohne Paß und Aufenthaltserlaubnis in\nTateinheit mit Gebrauch einer verfälschten Urkunde sowie\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nI.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine mehrfache Verletzung des in\n§ 136 a Abs. 3 Satz 2 niedergelegten Beweisverbots geltend.\nDas Landgericht habe den Kriminalbeanten Greii® nicht\nals Zeugen vernehmen dürfen, weil er durch sein Auftreten\nals Scheinkäufer das dem Angeklagten vorgeworfene Rauschgiftdelikt provoziert habe. Daraus folge aber auch die\nUnzulässigkeit der Einvernahme des Sachverständigen\nDr. MB und des Zeugen Fo, weil die Voraussetzungen für die Wahrnehmungen dieser Beweispersonen\nerst durch das unrechtmäßige Verhalten des Zeugen Greiiiiis\ngeschaffen worden seien. Ein auf unzulässige Weise gewonnenes Beweisergebnis dürfe indessen gegen den Angeklagten nicht verwertet werden.\n\nDie Rüge greift nicht durch, Zwar kann nicht jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, einen anderen zu einer Straftat zu veranlassen, um ihn dann der Strafverfolgungsbehörde\nauszuliefern, ohne weiteres durch den an sich erlaubten Zweck,\neinen Täter zu überführen, gerechtfertigt werden (vgl. zur\nStrafbarkeit des sog. agent provocateur Plate ZStrW Bd. 84\n- 1972 - S. 294 ff; Küper GA 1974, S. 321 £ff, jeweils mit\nzahlreichen Nachweisen). Hier lag es aber so, daß der Angeklagte bereits vor dem Auftreten des Polizeibeamten Gries\n‚entschlossen war, das in seinem Besitz befindliche Rauschgift, das er nicht für eigenen Bedarf, sondern allein zum\nZweck der Weiterveräußerung erworben hatte (UA S. 18, 23),\nan Interessenten abzugeben (UA S. 6); es war daher auch\nkeine besondere Überredung notwendig, um den Angeklagten,\nder sich bereits durch die Besitzerlangung strafbar gemacht hatte, alsbald noch zur Abgabe eines Verkaufsangebots\nzu veranlassen (UA S. 8). Damit war das Verhalten des Polizeibeamten im wesentlichen nur auf die Konkretisierung eines\nbereits vorhandenen Tatentschlusses, zugleich aber auch in\nwirksamer Weise auf die Vereitelung des Taterfolges gerichtet. Daß ein tatprovozierendes Verhalten unter solchen Umständen jedenfalls im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher oder schwer aufklärbarer Straftaten, so also\nauch beim Vorgehen gegen die Rauschgiftkrimininalität,\nnicht mißbilligt werden kann, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. RGSt 53, 336; 65, 145; BGH, Urteil vom\n28. Mai 1953 - 4 StR 760/52, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/\nSchulte StGB § 48 Anm. 4; BGH, Urteil vom 13. März 1973 -\n\n1 StR 657/72; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 48 Rdn. 13;\nDreher, StGB 35. Aufl. § 26 Anm. 2 C - c; Maurach Allg. Teil\n4. Aufl. 1971 S. 686; Esser GA 58, 321, 331; Herzberg GA\n\n71, 1, 12).\n\nBei dieser Sachlage kann daher auch keine Rede davon\nsein, daß die Strafkammer gegen ein unmittelbar oder mittelbar aus § 136 a StPO abzuleitendes Vernehmungs- oder Verwertungsverbot verstoßen habe. Die von Lüderssen (Festschrift für Peters 1974, S. 349 ff, 367) geäußerten Bedenken, auf die der Beschwerdeführer sich bezieht, betreffen ersichtlich anders gelagerte Sonderfälle.\n\n2. Abwegig ist deshalb auch das Vorbringen der Revision, der gegen den Angeklagten gerichtete staatliche\nStrafausspruch sei durch das Vorgehen des Kriminalbeamten\nGrubauer verwirkt.\n\n3. Der Hinweis der Revision auf eine Verletzung von\n§ 261 StPO versagt ebenfalls. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine Überzeugung von dem\nVorliegen eines Verkaufsangebots allein auf die Aussage\neines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen,\nnämlich des namentlich nicht bekannten Informanten, gestützt, ist unzutreffend. In Wirklichkeit hat die Strafkammer ihrer Entscheidung ausschließlich die unmittelbaren Wahrnehmungen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen zu Grunde gelegt (vgl. UA S. 8 ff).\n\nII.\n\nAuch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils\nergibt keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für\ndie Strafzumessungserwägungen, die zwar knapp gehalten sind,\nin Verbindung mit den Gesamtfeststellungen aber das gefundene Ergebnis als vertretbar erscheinen lassen. Die\nAnnahme der Revision, daß die Strafkammer Vorgänge einbezogen habe, die nicht Gegenstand der Anklage waren, findet\nim Urteil keine Stütze.\n\nPfeiffer Pikart RiBGH Dr. Woesner ist\nwegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschrei\n\nPfeiffe\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/1-str-165-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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