{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-03_1_StR_240_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-03","aktenzeichen":"1 StR 240/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 240/75 BESCHLUSS\n3.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomkaufmann Walter C EEE aus\n\nRen DEE, Zeboren aı A 1921 im\nUlm,\n\nwegen Untreue\n\n9,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2,\n\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 29. Mai 1974 im Geldstrafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan'eine andere Strafkammer des Landge-\n»richts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründez3\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten zweier Vergehen der Untreue für schuldig erachtet und ihn hierwegen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hat, vermag\ndie Revision keinen Re htsfehler darzulegen. Mit Recht\nwendet der Beschwerdeführer sich jedoch gegen die zusätzliche Verhängung einer Gesamtgeldstrafe. In der ab\n4. Januar 1975 geltenden neuen Fassung des § 266 StGB ist\n- entsprechend der allgemeinen Neuregelung des Strafrechts - eine zusätzliche Geldstrafe, wie sie die alte\nFassung vorsah, nicht mehr angedroht. Eine zusätzliche\n\nGeldstrafe kann zwar weiterhin noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden; ob die Anforderungen dieser Vorschrift - auch zur Höhe einer\ngegebenenfalls festzusetzenden Geldstrafe - erfüllt\nsind, hat aber der Tatrichter zu entscheiden (BGH,\nUrteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 19/75). Ein die\nEntscheidung des Revisionsgerichts rechtfertigender\nAusnahmefall, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom\n4. März 1975 - 1 StR 34/75 - angenommen hat, liegt\nnicht vor. Die Revision führt daher im angegebenen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-03/1-str-240-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-03/1-str-240-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.315968+00:00"}}