{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-03_1_StR_233_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-03","aktenzeichen":"1 StR 233/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 2 URTEIL\n3jk. 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrentechniker Wilhelm G EP zus Po,\ngeboren am ENEEEEEEE 1919 in EEE,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEEEEEE> bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 9. Dezember 1974 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihn\nim übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind in den von der\nStrafkammer festgestellten drei Einzelfällen der fortgesetzten Handlung erfüllt.\n\n1. Der Angeklagte trat bei den drei geschädigten Pforzheimer Firmen als \"zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde\"\nauf, obwohl er sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und jeweils damit rechnete, daß er die gekauften Waren nicht werde bezahlen können (UA S. 7). Seine wirtschaftliche Situation war bei allen drei Bestellungen \"unverändert schlecht\" (UA S. 11). Er ließ sich nach der letzten\nVerurteilung durch das Landgericht Hamburg (13. Februar 1973)\nbis zu seinem Strafantritt vorübergehend in drei Orten in der\nweiteren Umgebung von Pforzheim nieder. Die wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten zwangen ihn, in kurzer Zeit mehrfach die\nWohnung zu wechseln.\n\nAuf Grund des Eindrucks, den er erweckte, erhielt der\nAngeklagte goldene Schlüsselketten, Manschettenknöpfe und\nUhrwerke ausgehändigt. Die Strafkammer geht davon aus, daß\ner bei Erhalt der Waren \"die vage Hoffnung hatte, diese\n\nirgendwann einmal bezahlen zu können\" (UA S. 9), zeigt\nsich aber davon überzeugt, daß er jedenfalls billigend\nin Kauf nahm, er werde die Waren nicht innerhalb der üblichen Zahlungsfristen bezahlen können. Tatsächlich hat\ner bisher trotz Mahnungen an die Geschädigten nichts bezahlt.\n\n2, Diese Feststellungen genügen den rechtlichen Erfordernissen.\n\na) Der Angeklagte spiegelte durch schlüssiges Verhalten den Verfügungsberechtigten der geschädigten Firmen\nunwahre Tatsachen vor, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und\ndie Bereitschaft, innerhalb der üblichen Fristen zu zahlen\n(BGH NJW 1954, 1414 Nr. 16). Die Darlegung der \"unverändert\nschlechten\" wirtschaftlichen Situation des Angeklagten\nreicht aus, um dessen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt\nder Fälligkeit der Kaufpreisforderungen auch bei Zubilligung einer Toleranzgrenze darzutun. Sie ergibt, daß der Angeklagte nicht über hinreichende Barmittel verfügte, um die\nKaufverträge ordnungsgemäß zu erfüllen, Einer ins einzelne\ngehenden Darstellung, auf welche Weise der Angeklagte sich\nden Firmen gegenüber als zahlungsfähiger und -williger\nKunde ausgegeben hat, bedurfte es hier nicht. Schlüssiges\nVerhalten, das insoweit genügt (BGH, Urteil vom 21. Juni\n1955 - 1 StR 193/55), ist mit der knappen Feststellung\n\"trat als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde auf\"\n(uA S. 7) ausreichend belegt.\n\nIrrtum der Getäuschten, Vermögensverfügungen, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang zwischen diesen Tatbestands-\n\nmerkmalen sind rechtsirrtumsfrei dargetan,\n\nb) Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, sind in\n.den drei Einzelfällen im erforderlichen Umfang getroffen,\nDie \"vage Hoffnung, irgendwann einmal bezahlen zu können\"\nrechtfertigt die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe mit Verzögerungen außerhalb der geschäftlichen Toleranzfrist gerechnet und diese gebilligt. Das bedeutet rechtlich\ndie Bejahung des bedingten Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes. Diese Vorsatzform genügt (RGSt 49, 29). Der Strafkammer war nicht verwehrt, auf bedingten Vorsatz des Angeklagten auch aus der Tatsache zu schließen, daß er nichts\ntat, um die erhaltenen Waren an die Geschädigten zurückzugeben (UA S. 11).\n\nII, Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechts\nirrtum,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-03/1-str-233-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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