{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-03_1_StR_228_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-03","aktenzeichen":"1 StR 228/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 228/75 URTEIL\nal. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Klaus Po aus SCEEEEED-ED, geboren am GEB 1945 in Kup, Kreis H@-\nWEB, zur Zeit in Haft,\n\n>. den Kraftfahrer Manfred F mEEEEmmm aus SCB-WEB, dort geboren am EEE 1946, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEED in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEBEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED zus VEREENED\nals Verteidiger des Angeklagten Pi,\nRechtsanwalt Dr. UEEEEEEn aus WigD\nals Verteidiger des Angeklagten Fe.\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Pe und\nFEED wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. November 1974\n\n1. im Schuldspruch gegen den Angeklagten FEB»\ngeändert und zu I b des Urteilssatzes neu gefaßt wie folgt:\n\n\"b) der Angeklagte Manfred Feiiim eines Vergehena des Handeltreibens mit Betäubungs-\n\n- 3.\n\nmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b,\nAbs. 4 Nr. 1, Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4\nBetmG, §§ 398, 392 AbgO aF, §§ 43, 49, 73 StGB af\";\n\n2. im Ausspruch über die Freiheits- und die Geldstrafen\n\ngegen beide Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Pb wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 4\nNr. 1, Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BetuG, §§ 398,\n\n397 AbgO aF, § 73 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten sowie zur Geldstrafe von 5.000,- DM,\nden Angeklagten FO wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b,\nAbs. 4, Nr. 1, Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BetnG,\n\n86 398, 392 AbgO, § 73 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und zur Geldstrafe von 1.500,-- DM verurteilt.\n\nBeide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten 4 |)\n\n1. Zum Schuldspruch deckt die allgemein erhobene\nSachrüge keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Daß Heroinhydrochlorid mit einer Heroinkonzentration von 91 % eine Zubereitung im Sinne des § 1 Abs. 1\nNr. 1b (und c), Abs. 4 Nr. 1 und damit ein Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 7 BetmG darstellt, bedarf ebensowenig einer weiteren Begründung wie die Feststellung des\nangefochtenen Urteils, der Angeklagte habe mit diesem\nBetäubungsmittel Handel getrieben.\n\nb) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer\nangenommen, daß der Angeklagte auch Steuerhehlerei begangen hat, indem er seines Vorteils wegen (§ 398 AbgO ar)\noder um sich zu bereichern (§ 398 AbgO nF) Betäubungsmittel, für die weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer entrichtet waren, an sich gebracht oder sich verschafft hat.\nDamit ist der Tatbestand erfüllt, ohne daß es noch darauf\nankäme, ob der Angeklagte die Ware auch abgesetzt hat und\nob darin neben der Vollendung des Ankaufs noch eine\nselbständige tatbestandsmäßige Handlung erblickt werden\nkönnte (siehe dazu unter II 2 b).\n\nc) Daß der Angeklagte die Steuerhehlerei gewerbsmäßig begangen hat (§ 397 AbgO), ist durch die tatsächlichen Feststellungen zweifelsfrei dargetan.\n\n2. Dagegen führt die auf die Sachrüge gebotene umfassende rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs.\n\na) Bedenkenfrei ist allerdings, wie keiner weiteren\nAusführung bedarf, die Annahme eines besonders schweren\nFalles gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetmG.\n\nb) Dagegen tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht den zum Nachteil des Angeklagten angeführten \"schwerwiegenden Umstand\" (UA S. 15), daß er\n\"einschlägig vorbestraft\" sei. Die in diesem Zusammenhang allein mitgeteilten beiden Vorverurteilungen haben\nkeine Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln\nzum Gegenstand; als einschlägig im weiteren Sinne kann\nallenfalls gewertet werden, daß in dem zweiten Urteil\n(Schöffengericht Würzburg vom 23. Juni 1971) der Angeklagte tateinheitlich mit dem Einbruchsdiebstahl aus\nder Waffenkammer der US-Army auch wegen Steuerhinterzie-\n\nhung bestraft worden ist, daß also in jenem Urteil ebenso\n\nwie im vorliegenden Falle in Tateinheit mit der Haupttat\nein Vergehen gegen die Abgabenordnung abgeurteilt wurde.\n\nAngesichts der Höhe der Strafe - die an sich angesichts der Gefährlichkeit des gehandelten Rauschgifts\nnicht aus dem Rahmen fällt - kann der Senat nicht ausschließen, daß - worauf der Urteilswortlaut hindeutet -\ndie beiden angeführten Vorverurteilungen als \"einschlägig\"\n‚zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht gefallen sind\nund nicht nur deshalb, weil der Angeklagte innerhalb\nlaufender Bewährungsfristen wieder straffällig geworden\nist. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.\n\ned\n\nc) Eine Geldstrafe mußte nach dem zur Zeit der Aburteilung geltenden Recht noch neben der Freiheitsstrafe\nverhängt werden. Die Strafkammer hat nun zwar den Ausspruch der Geldstrafe hilfsweise auch auf § 41 StGB nF\ngestützt, hat aber nicht erkennen lassen, ob sie bei\nder danach erforderlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auch beachtet hat,\ndaß der Angeklagte hoch verschuldet ist (UA S. 5) und\ndaß deshalb bei der Bemessung der Geldstrafe nicht ohne\nweiteres von dem durchschnittlichen Tagesverdienst des\nAngeklagten (UA S. 17) ausgegangen werden konnte.\n\nd) Die Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis läßt der Senat als. rechtlich bedenkenfrei bestehen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten FEED\n\n1. Die Revision wendet sich mit den zur Sachrüge\ngemachten Ausführungen nur dagegen, daß dieser Angeklagte als Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und nicht lediglich wegen Beihilfe zur Tat des\nAngeklagten Persch verurteilt worden ist.\n\nDie rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet jedoch keinen Bedenken. Der Tatrichter hat im einzelnen dargelegt, daß der Tatbeitrag des Angeklagten\nFEED keineswegs als ganz untergeordnete Tätigkeit\nanzusehen sei, daß Forster vielmehr für den sicheren\nTransport einer erheblichen Rauschgiftmenge über eine\ngrößere Strecke verantwortlich gewesen sei und auch im\n\nübrigen eine erhebliche Rolle dafür gespielt habe, daß\nsich P&MMMB bei den Verkaufs- und Übergabeverhandlungen\nsicher fühlen konnte (UA S. 13). Auch das erhebliche eigene Interesse des Angeklagten, der sich von dem Lohn\n\nfür seine Tätigkeit einen neuen PKW erwerben wollte\n\n(UA S. 9), konnte neben dem Umfang seiner Tatherrschaft\nzur Begründung für seinen Täterwillen herangezogen werden.\n\nWas die Revision dagegen ins Feld führt, erweist\nsich in Wahrheit als ein unzulässiger Angriff auf die\nrechtsfehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.\n\n2. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei.\n\na) Nach den tatsächlichen Feststellungen ist mit\nSicherheit davon auszugehen, daß in dem Zeitpunkt, als\nForster in das Tatgeschehen einbezogen wurde, das Rauschgift bereits an Pe zur alleinigen Verfügung übergeben worden war; von den drei Verkäufern Lei, SCHED\nund EM hatte SCEEEEEB das Heroin nach Einigung Über\nden Kaufpreis an PB übergeben, Lei hatte es vor\nseiner Rückkehr nach Heidelberg PeiB im Vertrauen auf\ndessen Redlichkeit belassen (UA S. 7); Pe hatte das\nRauschgift sodann aus Sicherheitsgründen in einem nur ihm\nallein bekannten Versteck untergebracht, das er in der\nFolge nur FB angab, der das Heroin von dort abholen sollte (UA S. 8/9).\n\nb) Hatte aber Pie die volle, gesicherte Verfügungsgewalt über das Heroin erlangt, dann war damit auch die von\nihm begangene Steuerhehlerei nicht nur rechtlich vollendet,\nsondern auch tatsächlich beendet (BGH bei Herlan, GA 1954,\n58; BGH, Urteile vom 16. April 1955 - 5 StR 637/52 - und\nvom 18. April 1961 - 1 StR 34/61; RG JW 1922, 1020; RGSt 69,\n200, 201). Der weiteren Begehungsform des Absetzens kam daher in der Person von PEEEEED keine selbständige Bedeutung\nmehr zu, da es für dieses an sich tatbestandsmäßige Handeln\nam einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter fehlte\n(BGH, Urteil vom 24. Januar 1973 - 2 StR 550/72 - msNachw.).\nDie Frage kann danach nur sein, ob das Absetzen insoweit als\nmitbestrafte Nachtat anzusehen ist, an der eine strafbare\nBeteiligung des Angeklagten FOR möglich wäre (so RGSt\n51, 179, 183; Dreher, StGB 34. Aufl. § 259 Anm. 3 A, ebenso\nfür den neuen Rechtszustand in der 55. Aufl. aaO; LK 9. Aufl.\n§ 259 Ran. 22; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 398\nRdn. 46; § 391 Rdn. 91), oder ob die weitere Begehung des\nAbsetzens in der Person von POEEEEB keine tatbestandsmäßige\nHehlereihandlung mehr darstellt mit der Folge, daß eine\nstrafbare Teilnahme an ihr nicht möglich wäre (so Hübner\nbei Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO 1.-6. Aufl. § 398 Rdn.\n\n21 c, 29 a m.Nachw., für den neuen Rechtszustand 79. Lfg.\n§ 398 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 16. April 1955 - 5 'StR 637/52\nRGSt 50, 194, 197; 56, 6, 9; 69, 200, 201).\n\nDer 2. Strafsenat hat die Frage im Urteil vom 24. Janus\n1973 - 2 StR 550/72 - offen gelassen. Der Senat ist im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteile\nvom 5. November 1974 - 1 StR 435/74 - und vom 17. Dezemder 1974 - 1 StR 607/74) der Auffassung, daß das Absetzen\nnach beendeter Steuerhehlerei eine mitbestrafte Nachtat\nist, die zwar in der Person dessen, der die Steuerhehlerei\n\nin der Form des Ankaufs beendet hatte, nicht mehr bestraft\n\nwerden kann, an der sich aber ein Dritter in strafbarer Wei-\n\nse beteiligen kann. Denn die Handlung des Absetzens ist\nnicht ohne jeglichen Unrechtsgehalt, sie wird vielmehr in\nder Person dessen, der die erste Steuerhehlerei begangen\nhatte, nur deshalb nicht besonders bestraft, weil sich bezüglich seiner Person der Unrechtsgehalt in der Sicherung\nund Auswertung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft. An dieser Entscheidung sieht sich der Senat nicht\ndurch das Urteil des damaligen 3. Strafsenats vom 16. April\n\n1953 - 3 StR 637/52 - gehindert, da dieser Senat nicht mehr\n\nbesteht; der jetzige 3. Strafsenat ist aus dem damaligen\n6. Strafsenat hervorgegangen.\n\nc) Der Angeklagte Filb hat selbst keine Verkaufsverhandlungen geführt und auf sie auch keinen Einfluß gehabt; er hat nach den Feststellungen vielmehr auf Weisung\nvon PB das Rauschgift aus dem Versteck herbeigeschafft\nund in einem Schließfach des Würzburger Hauptbahnhofs hinterlegt. Er ist daher nicht Mittäter des - in der Person\nvon PB straflosen - Absetzens, sondern lediglich Gehilfe (BGHSt 23, 36, 39). Die Hilfe beim Absetzen, die\nnach § 398 AbgO nF ein selbständiger Straftatbestand ist,\nwar nach dem zur Tatzeit geltenden § 398 AbgO aF noch keine eigene Begehungsform der Steuerhehlerei. Da es wegen\ndes Eingreifens der Polizeibeamten (UA S. 10) nicht zur\nbeabsichtigten Übergabe an einen oder mehrere Abnehner\ngekommen ist, ist das \"Absetzen\" im Versuchsstadium\nsteckengeblieben, so daß der Angeklagte Femme» lediglich der Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei schuldig\nist, die in Tateinheit mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht.\n\n- 10 -\n\nDa weitere Feststellungen nach Sachlage nicht möglich\nsind und da der Angeklagte sich gegen diesen Schuldvorwurf\nersichtlich nicht anders verteidigen könnte als bisher\n(§ 265 StPO), kann der Senat den Schuldspruch von sich\naus abändern.\n\n3, Mit der Änderung des Schuldspruchs ist auch der\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufzuheben, da\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen\nSteuerhehlerei auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Damit hat\nder neue Tatrichter auch Gelegenheit, die Notwendigkeit einer neben der Freiheitsstrafe zu verhängenden Geldstrafe\nnach dem - zur Zeit der ersten Aburteilung noch nicht geltenden, vom Landgericht gleichwohl in einer Hilfserwägung\nherangezogenen - § 41 StGB nF zu prüfen.\n\n4. Die Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind auch gegen diesen Angeklagten bedenkenfrei.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-03/1-str-228-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-03/1-str-228-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.268870+00:00"}}