{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-06-03_1_StR_223_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-03","aktenzeichen":"1 StR 223/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 223/75 URTEIL\n3/7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Drago D Ep aus SED, ceboren am EEE 1948 in CED-Z@B /Sugosiawien,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ep in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEEEEB> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 23. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren\nund 6 Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, weil die\nVerfahrensbeschwerde durchgreift.\n\n1. Die Zeugin Ljuba Du, die Ehefrau des Verletzten, hatte in der Hauptverhandlung bekundet, etwa\nim November 1972 habe der Angeklagte sein Messer gezogen und sei einem Mann nachgelaufen, der ihr und seiner\nFrau etwas nachgerufen habe. Der Verteidiger stellte daraufhin einen Beweisamtrag auf Vernehmung des Mato und\nDrago ME, die die Aussage der Ljuba als unwahr\ndartun sollten. Der Angeklagte erklärte hierzu, ein derartiger Vorfall habe sich zwar einmal zugetragen, Ljuba\nsei aber nicht dabei gewesen. Daraufhin lehnte das Schwurgericht den Beweisamtrag ab, weil das Beweismittel völlig\nungeeignet sei, \"über die Glaubwürdigkeit der Zeugin...\netwas auszusagen, da nach der Einlassung des Angeklagten\nder Vorfall, über den die Zeugen Aussagen machen sollen,\nsich nicht in Anwesenheit der Zeugin Ljuba Du abgespielt hat.\"\n\na) Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit\nRecht. Die völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels\n(die ohnehin nur ausnahmsweise bei gänzlicher Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung angenommen werden\n\n=\n\nkann, vgl. BGHSt 14, 339, 342) muß aus sich selbst\nbeurteilt, das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme\ndarf hierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 1954,\n32140; BGH GA 1956, 384,. 385). Das Schwurgericht durfte\nalso hierbei nicht auf die Angaben des Angeklagten zurückgreifen. Im übrigen konnte es für die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit Ljubas gerade eine Rolle spielen,\nob sie, ihrer Bekundung entsprechend, bei dem fraglichen Vorfall überhaupt zugegen war oder etwa nur Gehörtes als eigene Beobachtung - möglicherweise aufgebauscht - berichtete.\n\nb) Es 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß das Urteil auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 3\nStPO und auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nberuht. Der Tatrichter bezieht sich in der Beweiswürdigung auch auf das Zeugnis Ljubas, die Bekundungen\nüber den Fluch machte, mit dem der Angeklagte auf die\nVorwürfe des Verletzten reagierte (UA S. 8); das Schwurgericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Angeklagte\nnicht aus Angst, sondern aus Wut zum Messer griff. Diese\nFeststellung stützt die Annahme des Tatrichters, daß eine\nAnwendung des § 53 Abs. 3 StGB aF (§ 33 StGB nF) nicht in\nBetracht komme (UA S 9),\n\n2. Das Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgen-\n\ndes hin:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten schuldig\n\nuf\n\ngesprochen, weil er das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten habe; der Griff zum Messer\n\nund gar die zwei wuchtigen Stiche seien zur Abwehr\nnicht erforderlich gewesen (UA S. 8, 9). Die dieser\nAuffassung zugrunde liegenden Feststellungen sind\n\nin den Urteilsgründen zumindest recht knapp wiedergegeben. Es besteht - im Falle einer Verurteilung -\nAnlaß, eingehender als bisher darzulegen, welche Angriffshandlungen der Angeklagte von Franjo Dudic noch\n\nzu gewärtigen hatte; es wird auch auszuführen Sein,\nwarum sich der Angeklagte unter den gegebenen Umständen\nallein mit dem Gebrauch der Fäuste aus seiner ungünstigen Lage hätte befreien können mit dem Erfolg,\n\ndaß er seinen ebenbürtigen Gegner endgültig abschüttelte.\nDenn der Angegriffene darf das Mittel wählen, das mit\nGewissheit die sofortige Beendigung des Angriffs gewährleistet (BGH GA 1969, 23 m. Nachweisen).\n\nDaß der Angeklagte mit Verteidigungswillen handelte,\nhat das Schwurgericht ersichtlich angenommen, obwohl es\nausführt, daß er nicht aus Angst (UA S. 8), auch nicht\nin Bestürzung, Furcht oder Schrecken (UA S. 9), sondern\naus Wut zustach. Der Verteidigungswille braucht nicht\nder ausschließliche Beweggrund zu sein; daneben können\nWut oder Rache eine Rolle spielen, solange der Verteidigungszweck dadurch nicht völlig zurückgedrängt wird\n(RGSt 60, 261, 262; 62, 76, 78; BGH,Urteil vom 27. Juli\n1971 - 1 StR 104/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16). Ähnliches gilt auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen\ndes § 53 Abs. 3 StGB aF (§ 33 StGB nF) vorliegen (BGHSt 3,\n\n194, 198). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung wird\nder neue Tatrichter eingehendere Feststellungen treffen\n\nmüssen.\n\nLoesdau Mösl\n\nPikart Woesner\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-03/1-str-223-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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