{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-27_1_StR_658_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"1 StR 658/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 658/74 URTEIL\nIs .75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Franz Xaver (euere. aus\nNEE, geboren cm GE» 1935 in I euiiiuunump,\n\nKreis MAD,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EEEEEEEEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. Em» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. CEEEEEEEEESEEEREED cus Fe\nals Verteidiger,\nJustizangestellterdiie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen II vom 21. März 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Totschlags in Tateinheit\nmit versuchtem Totschlag (§§ 212, 43,\n\n73 StGB aF) verurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht des Landgerichts München I zurückver-\n\nwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43,\n7h StGB aF) zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Von den Verfahrensrügen bedarf nur eine der Erörterung.\n\n4. Die Revision beanstandet, daß die Niederschriften\nüber die polizeilichen und die richterlichen Vernehmungen\nder Zeugen Milena DW, Lidija PeiiP, Maza KAEER-\ntinov, Milena Ie® und Duro KoiiEENE verlesen wor-\n«> seien, obwohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1\nund 2 StPO nicht vorgelegen hätten.\n\nBei den vier weiblichen Zeugen handelt es sich um\ndie Zigeunerinnen, die zusammen mit der pei der Tat getöteten Anka Dei in das landwirtschaftliche Anwesen\ndes Angeklagten eingedrungen waren und auf die der Ange-.\nklagte geschossen hat, nachdem seine Ehefrau die fünf\nFrauen auf der Speichertreppe entdeckt und ihn durch\neinen Schrei herbeigerufen hatte. Duro Kolb hatte\nzusammen mit Zeko Sei» - den das Schwurgericht als Zeugen vernommen hat - im Kraftwagen in der Nähe des Anwesens\nauf die Rückkehr der Frauen gewartet. Milena ID ist\ndurch Schüsse des Angeklagten verletzt worden.\n\nDas Schwurgericht hat die fünf Zeugen über die Kanzlei des Vertreters der Nebenkläger geladen (Bd. III nach\nBl. 359 d.A.). Es hat die Berichte des Nebenklägervertreters über dessen Bemühungen, den Aufenthaltsort der\nZeugen ausfindig zu machen, entgegengenommen und hat sodann gegen den Widerspruch der Verteidigung beschlossen,\ndie Aussagen dieser Zeugen ZU verlesen. Zur Begründung ist\nim wesentlichen ausgeführt (Anl. 4 zum Protokoll, Bd. III\nzu Bi. 407 d.A.), der Aufenthalt der Zeugen sei mit den\nvorhandenen Mitteln in angemessener Frist nicht zu klären;\ndie Personalien der gesuchten Zeugen seien nach dem von\nInterpol Belgrad übermittelten Funkspruch zweifelhaft; es\nhandle sich um reisende Zigeuner, die ohne polizeiliche\nMeldung und ohne festen Wohnsitz vorwiegend in Süd- und\nStidosteuropa umherzögen; die internationale polizeiliche\nAufenthaltsermittlung verspreche keinen Erfolg.\n\n2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nim Ergebnis stand.\n\na) Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu\nvernehmen. Ihre Vernehmung darf nicht durch die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift ersetzt werden\n(§ 250 StPO). Eine Ausnahme von dieser Regel läßt § 251\nAbs. 2 StPO für den Fall zu, daß ein Zeuge in absehbarer\nZeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Die Frage,\nob diese Voraussetzung vorliegt, ist tatsächlicher Art\nund demgemäß vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu entscheiden; das Revisionsgericht hat lediglich zu\nprüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH,\nUrteile vom 21. April 1953 - 1 StR 741/52 - und vom\n2. Juni 1970 - 1 StR 611/69). Ein Rechtsfehler ist es\nallerdings, wenn der Tatrichter angenommen hat, er brauche\nnach dem Aufenthalt des Zeugen überhaupt keine Nachfor-\n‚schungen anzustellen (RGSt 54, 22; BGH MDR 1969, 234, 235 =\nJR 1969, 266 m.Anm. Peters; BGH, Urteil vom 21. April 1953\n- 1 StR 741/52).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht nach\ndem Akteninhalt - der dem Revisionsgericht auf die insoweit ebenfalls erhobene Aufklärungsrüge zugänglich ist -\nzwar vor der Hauptverhandlung keine eigenen Bemühungen\nangestellt, den Aufenthalt der genannten Zeugen ausfindig\nzu machen; es hat sich vielmehr auf die Berichte des Nebenklägervertreters gestützt, in denen dieser seine Versuche\ngeschildert hat, die Zeugen aufzufinden. Das aber genügte\nunter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.\nDabei kann offen bleiben, ob das Gericht allgemein die\nNachforschungs- und Aufklärungspflicht, die ihm obliegt\n(BGH NJW 1953, 1522; BGHSt 22, 118, 120), auf einen Ver-\n\n“\n\nfahrensbeteiligten abwälzen kann mit der Folge, daß\n\nes selbst untätig bleiben dürfte. Hier jedenfalls lagen\ndem Tatrichter die ausführlichen schriftlichen Berichte\ndes Nebenklägervertreters vom 18. und vom 19. März 1974\nvor, deren Richtigkeit eanwaltschaftlich versichert worden war. Darin ist im einzelnen geschildert, daß der\nNebenklägervertreter - über den die genannten Zeugen\nnach der Ladungsverfügung zu laden waren - nicht nur mit\nden Oberhäuptern verschiedener Zigeunersippen Europas\nschriftlich und telefonisch Verbindung aufgenommen hatte,\num die Zeugen ausfindig zu machen, sondern daß er sich\ndarüber hinaus an verschiedene ausländische Polizeibehörden und an mehrere diplomatische Vertretungen gewandt\nund zudem Nachforschungen über die italienische Presse\nangestellt hatte; jedem auch nur entfernten Hinweis war\ner nachgegangen, ohne dabei auf eine Spur der Zeugen zu\nstoßen, die einer südeuropäischen Zigeunersippe angehören,\nwelche durch alle europäischen Länder zieht.\n\nIm Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verlesung\nder Vernehmungsniederschriften durfte daher der Tatrichter\ndavon ausgehen, daß diese Zeugen in absehbarer Zeit nicht\ngerichtlich vernommen werden könnten; denn zu dieser Zeit\nwaren keine weiteren Mittel und Wege erkennbar, die über\ndie vom Nebenklägervertreter angestellten Nachforschungen\nhinaus zur Ermittlung der Zeugen führen konnten.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Dagegen führt die Sachrüge zum teilweisen Erfolg\ndes Rechtsmittels.\n\n1. Die rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe\nsich des Totschlags und des versuchten Totschlags schuldig gemacht, wird allerdings von den Feststellungen getragen; sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Annahme, der Angeklagte habe weder in\nNotwehr noch in vermeintlicher Notwehr gehandelt, aus\nRechtsgründen nicht angegriffen werden.\n\n2. Dagegen ist das Verhältnis der beiden Taten zueinander fehlerhaft gewertet. Das Schwurgericht führt zwar\nbei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe\nAnka Dee durch zwei Schüsse getötet und habe durch\neine weitere Handlung versucht, Milena Im durch \"zwei\nweitere Schüsse\" zu töten (UA S, 32). Nach den insoweit\neindeutigen Feststellungen hat jedoch der Angeklagte zunächst von seinem ersten Standplatz aus in der Diele im\nObergeschoss - \"auf die die Treppe zum Erdgeschoss hinunterlaufenden fliehenden Personen\", ohne erkannt zu haben, daß\n\"es sich um Frauen und um Zigeuner handelte\" (UA S. 11) -\nrei Schüsse abgegeben, von denen die ersten beiden Anka\nDenisov trafen, während der dritte Milena Ivanov verletzte.\nSodann lief der Angeklagte über die obere Hälfte der Treppe\nauf das Podest und gab von dort den vierten Schuß ab, der\nebenfalls Milena Iewmw traf (UA S. 13/14). Bei dieser\nSachlage könnte allenfalls dem vierten Schuß ein neuer\nTatentschluß zugrunde gelegen haben, insbesondere dann,\nwenn der Angeklagte nicht auf die fliehende Gruppe, sondern auf Milena IMDB gezielt hätte. Das hat aber der\nTatrichter nicht festgestellt. Er hat vielmehr bei den Ausführungen zur inneren Tatseite nochmals betont, \"der Angeklagte wollte bei Abgabe der Schüsse die davonlaufenden\nPersonen treffen\" (UA S. 14). Bei diesem engen räumlichen\nund zeitlichen Zusammenhang des Tatgeschehens liegt eine\nnatürliche Handlungseinheit vor (RG HRR 1934 Nr. 764).\n\nAuf Grund dieser eindeutigen Feststellungen kann\nder Senat abschließend beurteilen, daß der Totschlag, begangen an Anka Des, und der versuchte Totschlag, begangen an Milena IE, nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander stehen; der\nSchuldspruch wird daher entsprechend geändert.\n\n3, Diese Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Ausspruchs Über die Freiheitsstrafe zur Folge.\n\nErgänzend wird bemerkt, daß der Strafausspruch auch\ndeshalb keinen Bestand haben könnte, weil bei der vom\nSchwurgericht angenommenen Milderungsmöglichkeit wegen\nverminderter Zurechnungsfähigkeit die Strafobergrenze\nnach neuem Recht herabgesetzt ist (§ 49 Abs. 4 Nr. 2 StGB r\nund weil es bei dem festgestellten Sachverhalt nicht ohne\n\nweiteres mit der Lebenserfahrung vereinbar ist, von\neinem \"typischen Fall des Totschlags\" zu sprechen\n(UA S. 35) und aus diesem Grund die Anwendung des\n\n§ 213 StGB abzulehnen.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen\n\n’T","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/1-str-658-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/1-str-658-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.076127+00:00"}}