{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-27_1_StR_219_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"1 StR 219/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 219/75 URTEIL\nun 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden 3auarbeiter Ein Sim aus BEBP/Landkreis\n\nCE, geboren am EEE 1946 in SCHE, Bezirk\nSED / Türkei, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Mai 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus Cgguume\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts Memmingen vom\n26. Februar 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen versuchten Totschlags verurteilt\nist;\n\nb) im Einzelstrafausspruch zum Fali II 2\n(Neugebauer) und im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe) ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Der Angeklagte verletzte den Metzger Kim\nvorsätzlich durch einen Messerstich in den Unterbauch.\n\nEntgegen der Annahme der Revision handelte er insoweit nicht in Notwehr. KM ürängte den Angeklagten, der\ngegen den Willen der Inhaberin in den Vorraum der Gaststätte gelangt war, rechtmäßig in Ausübung des Hausrechts\nder Gastwirtin mit Gewalt zurück. Dabei kam es zu einem\nHandgemenge. Die Maßnahmen des KÜEEEB hielten sich im Rah-\n\n/\n\nmen des rechtlich Zulüssigen. Dem Angeklagten fehlte insoweit auch der Verteidigungswille. Er handelte \"nur aus\nVerärgerung und Wut!\" (UA Ss. 10). Zurechnungsunfähigkeit\nist rechtlich einwandfrei ausgeschlossen.\n\nII. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags nicht bestehen bleiben..\n\n4. Ohne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht im Fall\nII 2 von einer Notwehrlage des Angeklagten aus.\n\nZwischen Nele und dem Angeklagten kam es in\nder Gaststätte zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf von \"totmachen\" die Rede war. Neiim, der dem\nAngeklagten infolge seiner Körpergröße überlegen war,\nschlug ihn mindestens zweimal ins Gesicht. Als der Angeklagte das Lokal verließ, lief Neil hinter ihm her\nund holte ihn ein. Er packte ihn am Kragen und drohte,\nihn in einen Fluß zu werfen. Er drängte ihn schließlich\nüber die Straße bis zu einem Geländer, das das Flußufer\nbegrenzt. Der Angeklagte fürchtete, daß Ne seine\nDrohung wahrmachen werde, und stieß seinem Gegner ohne\nVorwarnung mit einem Messer in den Oberbauch.\n\nDas Verhalten Negiiiiiips stellte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte der Angeklagte sich mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen\n(§ 32 StGB).\n\n2. Soweit das Schwurgericht die Erforderlichkeit\nder Verteidigung vemeint, tragen jedoch die Feststellungen\ndiese Schlußfolgerung nicht.\n\nDie Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung ist\nnach der \"Kampflage\" zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet (BGH, Urte3l vom 2. April 1963 - 1 StR 545/62;\nvom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71). Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel\nund das Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muß,\num den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen\ndie Art der Abwehr (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR\n76/71). Der Angegriffene darf das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen\nBeseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50;\n\n1969, 23, 24). Das gilt selbst bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1962\n\n- 5 StR 304/62; vom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71), erst\nrecht aber bei einem zu Ungunsten des Angegriffenen bestehenden Kräfteverhältnis. Weder ist im Rahmen des § 32 StGB\nder Gebrauch einer Waffe verboten, wenn der Angreifer unbewaffnet ist, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem\ngefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht\naußer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden\nsteht und somit rechtsmißbräuchlich ist (BGH GA 1968, 182,\n183).\n\n3. Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe N@-\nEEE nicht derart verletzen dürfen, daß möglicherweise\ndessen Tod hätte eintreten können. Er habe den Angreifer\nin die Schultern, die Arme oder die Oberschenkel stechen\ndürfen, ohne ihn zuvor warnen zu müssen, nicht aber in\nden Bauch. Dabei fehlt jedoch die Feststellung, daß diese\n\nArt des Zustechens ausgereicht hätte, um den Angriff\nNeuas alsbald zu beenden. Ebensowenig ist festgestellt, daß dem Angeklagten nach dem etwaigen Mißlingen eines solchen Abwehrversuchs noch Zeit und Gelegenheit verblieben wäre, sich wirksam zu verteidigen.\n\n4. Bei etwaiger Verneinung der objektiven Erforderlichkeit der vom Angeklagten gewählten Verteidigungsart\nbleibt noch zu prüfen, ob der Angeklagte sich in einem\nIrrtum darüber befand, daß weniger gefährliche Messerstiche ausgereicht hätten, den Angriff sofort zu beenden.\nDer festgestellte Sachverhalt erfordert hier eine solche\nÜberlegung. Ein Irrtum darüber, daß auch ein weniger gefährliches Mittel genügt hätte, ist ein Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB (BGH GA 1969,\n23, 24; Urteil vom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71). Er\nschließt den Vorsatz aus und kann bei etwaiger Vermeidbarkeit nur zur Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen (BGHSt 3, 194, 196). Ein Strafantrag\nist hier rechtzeitig gestellt (HA Bl. 49 R).\n\nDas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß\ndas Schwurgericht eine solche Prüfung vorgenommen hat.\n\n5, Die Ausführungen zur inneren Tatseite sind unklar.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nbefürchtet, Neu werde seine Drohung, ihn in den\nFluß zu werfen, wahrmachen. Er habe zugestochen \"um sich\ndagegen zu wehren und vor allem um sich zu rächen\" (UA S. 5):\n\nIN\n\nIn anderem Zusammenhang führt der Tatrichter aus, \"daß\nhier kein Verteidigungswille des Angeklagten mehr vorlag, sondern sein Handeln von Wut und Rache bestimmt war!\n(UA S. 12). Danach ist ungeklärt, ob der Angeklagte auch\nmit Verteidigungswillen oder nur aus Wut und Rache zustach. Rechtfertigung durch Notwehr setzt voraus, daß\n\nder Täter mit Verteidigungswillen handelt (BGHSt 2, 111,\n114; Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 119/73). Der Verteidigungswille braucht jedoch nicht der ausschließliche\nBeweggrund zu sein. Neben ihm können noch andere Motive\nwie Haß, Wut oder Rache eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Verteidigung nicht völlig in den\nHintergrund drängen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR\n104/71; vom 19. Juni 1973 - 1 StR 119/73). Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Verteidigungswille des\nAngeklagten durch andere Motive so stark überlagert war,\ndaß er völlig zurücktrat. Angesichts der besonderen Situation, in der der Angeklagte sich befand, bedurfte es\nzu diesem Punkt einer Klarstellung.\n\nIII. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs und\nder dadurch bedingte Wegfall der Einzelstrafe führen zur\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die Verurteilung\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung und der zugehörige\nEinzelstrafausspruch werden dadurch nicht berührt.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/1-str-219-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/1-str-219-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.030082+00:00"}}