{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-27_1_StR_117_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"1 StR 117/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 117/75 URTEIL\nırit.735\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Meister Dietmar B MB aus Rei ü. Pe,\ngeboren am EM» 1941 in Kuummuzuimp/ OD\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten BEEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom\n11. Juli 1974 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall I 4\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist;\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\n1.) die Nachholung einer Entscheidung darüber,\nob der Angeklagte im Falle I 13 der Urteilsgründe auch wegen Hehlerei zu verurteilen\nist, angeordnet;\n\nIWF\n\n2.) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung und zur angeordneten\nNachholung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BeiD wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen,\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Begünstigung, sowie wegen\nAnstiftung zum Diebstehl zur Gesamtstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts, soweit der Angeklagte wegen\nHehlerei verurteilt worden ist. Sie hat mit der Sachrüge\nErfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt ebenfalls mit ihrer Sachrüge durch.\n\nI. Revision de eklagten\n\n4.) Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Maßgebend für das Revisionsgericht sind die tatsächlichen\nFeststellungen im Urteil. Sie können nicht durch Hinweise\n\nauf die protokollierten Angaben des Angeklagten in Frage\ngestellt werden. Damit ist den Verfahrensrügen der Boden\nentzogen.\n\n2.) Sachrüge\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall I 4 der Urteilsgründe) wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte ein gestohlenes Kraftfahrzeug auf\nVeranlassung der Ehefrau des Diebes versteckt und später\nin seine Werkstätte gebracht.\n\nDie Strafkammer hat nicht dargelegt, welche Tatbestandsmerkmale der Hehlerei durch das Abholen und das\nVerbringen des Fahrzeugs in Sicherheit erfüllt sein sollen.\nFür ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Rothenberger ist nichts dargetan.\n\nb) Die Gewerbsmäßigkeit hat der Tatrichter in der Anstiftung des US-Angehörigen MED zu Diebstählen von Kraftfahrzeugen gesehen, ohne daß diese Anstiftung auf einen\nFell beschränkt gewesen sei. Nach den Feststellungen wurde\nME im Dezember 1971 angestiftet (Fall I 13). Des Urteil\nergibt jedoch keine genaue Angabe des Zeitpunktes des (angeblichen) gewerbsmäßigen Handelns; der Angeklagte wurde\n\"einige Zeit\" nach dem 7. Oktober 1971 in dieser Sache\nerstmals durch Verstecken des Fahrzeugs tätig. Die Anstiftung zum Diebstahl kann daher nicht zur Begründung\neines gewerbsmäßigen Handelns herangezogen werden.\n\nc) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei macht\n\nauch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf\ndie im Falle I 13 unterlassene Verurteilung wegen Hehlerei\nbeschränkt, ist begründet. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte das am 30. Januar 1972 von dem Amerikaner Mes\ngestohlene Fahrzeug zur Weiterverwertung übernommen; er\nhatte MeIiB zu dieser Tat angestiftet. In dieser Handlung\nliegt neben der Anstiftung auch eine Sachhehlerei; dies\nhat die Strafkammer, worauf sie selbst in den Urteilsgründen (UA S. 47) hinweist, übersehen. Der der Anklage\nzugrunde liegende Sachverhalt ist somit nicht erschöpfend\ngewürdigt worden.\n\nDas Revisionsgericht sieht sich jedoch nicht in der\nLage, den Schuldspruch selbst entsprechend zu ergänzen;\ndem steht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO entgegen.\nDie Revision strebt eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei an. Einer Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, da die Hehlerei\ngegenüber der Anstiftung zum Diebstahl und der Urkundenfälschung ein selbständiges Delikt ist (vgl. BGHSt 7, 134;\n22, 206). Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit können ergänzende Feststellungen getroffen werden, die sich mit den bisherigen Feststellungen zum\nFalle I 13 nicht in Widerspruch setzen müssen.\n\n7.6\n\n-6-\n\nFall einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\n\nFür den\nsich insoweit nur um\n\nHehlerei bleibt zu beachten, daß es\nein Vergehen handelt.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/1-str-117-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/1-str-117-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.995043+00:00"}}