{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-22_1_StR_46_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-22","aktenzeichen":"1 StR 46/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_46/75 URTEIL\nN, 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebrauchtwagenhändler Josef B eEEEEE» aus\n\nSCHERER - ScHEEEEEEEn , geboren am EEE 1959 in\nDOREEN ,\n\nwegen Betrugs\n\n”5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Mai 1975, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Sue\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 3»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Deiib gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n28. März 1974 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n75\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin 32 Fällen, davon 26 gemeinschaftlich begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; sie hat\ndem Angeklagten auf die Dauer von vier Jahren untersagt,\neine selbständige oder unselbständige Tätigkeit im Kfz-Handel auszuüben,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Revision des als Mittäter in den 26 gemeinschaftlich begangenen Fällen verurteilten Mitangeklagten Dei»\nhat der Senat am 530. April 1975 durch Beschluß gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nI. Der Erörterung bedarf lediglich eine Verfahrensrüge.\n\n1. Der Verteidiger hatte die Vernehmung des Zeugen\nThomas Dei» zum Beweis dafür beantragt, \"daß der Angeklagte BED ständig während des Zeitraums der angeklagten Taten zum Teil ganz erheblich unter Alkoholeinfluß\ngestanden ist\" (GA Bd. I Bl. 202). Diesen Beweisamtrag hat\ndas Landgericht durch Beschluß (GA Bd. I Bl. 186) abgelehnt, \"da das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet\nist. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten Be\nhat er diesen Zeugen lediglich ab und zu vor Geschäftsbeginn aufgesucht. Der Zeuge kann deshalb nichts dazu bekunden, ob der Angeklagte während des Zeitraums der angeklagten Taten ständig unter Alkoholeinfluß gestanden ist.\"\n\n2. Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.\nAls völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nkann ein Beweismittel dann zurückgewiesen werden, wenn e5\ndem Gericht nicht zuzumuten ist, Beweise zu erheben, von\nderen völliger Nutzlosigkeit eS überzeugt ist, weil sie\nnicht der Sachaufklärung dienen können (BGHSt 14, 339,\n342); das kann auch dann der Fall sein, wenn nach den Umständen auszuschließen ist, daß die Beweisperson überhaupt\nin der Lage sein kann, sich zum Beweisthema zu äußern\n(Urteil des Senats vom 28. November 1972 - 4 StR 334/72 -»\nmitgeteilt bei Dallinger, MDR 1973, 372). Die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels muß jedoch aus sich selbst\nbeurteilt, das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf\nhierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 195%, 3140; BGH GA\n1956, 384, 385; vgl. auch BGH, Urteil vom 21, Februar 1974\n- 4 StR 12/755 Löwe/Rosenberg» stpo 22. Aufl. 8 24,4 Anm.\nv8b).\n\nNach diesen Grundsätzen durfte der Tatrichter für die\nPrüfung, ob der Zeuge Dep ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei, nicht auf die Angaben des Angeklagten ZU-\nrückgreifen, wie oft und bei welchen Gelegenheiten dieser\nmit dem Zeugen zusammengetroffen war; er hätte vielmehr\nohne Bezugnahme auf diese Erklärungen des Angeklagten beurteilen müssen, ob nach sicherer Lebenserfahrung eine veräßliche Angabe darüber zu erwarten sein konnte, der Angeklagte sei während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten \"ständig zum Teil ganz erheblich unter Alkoholein-\n£luß gestanden\".\n\n3. Ob auch bei rechtlich einwandfreier Betrachtungsweise das Beweismittel hätte als ungeeignet zurückgewiesen\n\nwerden dürfen, kann jedoch offen bleiben. Denn auf einer\nrechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisamtrags könnte\ndas Urteil jedenfalls nicht beruhen.\n\nDie Strafkammer ist für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser in der in Betracht kommenden Zeit in erheblichem Maß dem Alkohol zugesprochen und im April 1974 einen\nKreislaufkollaps nach Alkoholexzeß erlitten habe (UA S, 53);\nsie hat dem Angeklagten insbesondere zugute gehalten, daß\ner auch schon vor Geschäftsbeginn getrunken habe, wenn er\nden Gebrauchtwagenhändler Dee aufgesucht habe, hat also\nim Ergebnis die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, die\nin das Wissen dieses Zeugen gestellt worden war (UA S. 53).\n\nGleichwohl kommt das Landgericht unter sorgfältiger\nAbwägung aller Beweisanzeichen zum Ergebnis, daß trotz\nreichlichen Alkoholgenusses und gelegentlichen Alkoholmißbrauchs die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten weder ausgeschlossen noch\nerheblich vermindert war. Das ist rechtlich um so weniger\nzu beanstanden, als es sich nicht um Augenblickstaten handelte, sondern um eine Reihe von 32 Betrugstaten, die gemäß einer mit dem Mitverurteilten De getroffenen Absprache planmäßig abgewickelt wurden und sich über mehrere Monate erstreckten.\n\nII. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Anordnung des Berufsverbots hat auch nach neuen\n\nRecht Bestand (§§ 70 StGB nF, 42 1 StGB aF).\n\npfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-22/1-str-46-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-22/1-str-46-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.977257+00:00"}}