{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-13_1_StR_97_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-13","aktenzeichen":"1 StR 97/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_97/75 URTEIL\nBIT. FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mhmut ÜiB zus Ni, geboren\nem OU 1951 in ICE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EEEns»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nHandels mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren\nFall zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe\nüber zwei Beweisamträge der Verteidigung nicht entschieden,\nist im Ergebnis unbegründet.\n\nDer Verteidiger Rechtsanwalt WEB hat ausweislich\nder Sitzungsniederschrift (HA Bl. 164) in der Hauptverhandlung vorsorglich die Vermehmung der Zeugen DeiiiD, S WEEEEENEND\nund GEB, zu laden im Polizeipräsidium Nürnberg, zum Beweis dafür beantragt, daß der Zeuge BANN» entgegen seiner Bekundung bis in die jüngste Zeit Rauschgiftgeschäfte\ntätigte.\n\nBobrowitz, der in sämtlichen 10 Einzelfällen die\nHaschischverkäufe des Angeklagten an nicht bekannte Amerikaner vermittelte und dafür 500,- bis 600,- DM je kg als\nProvision erhielt, hat auf die Frage, ob er auch noch 1974\nRauschgift verkauft habe, die Aussage verweigert und sodann bekundet, er habe 1974 manchmal Speed oder Hasch zu\nsich genommen (HA Bl. 164).\n\nDer Verteidiger hat daraufhin die Vernehmung der \"vorbenannten Zeugen\" zum Beweis dafür beantragt, daß ihnen\nbekannt geworden sei, daß DOEEEEEEEEB entgegen seiner Bekundung nicht nur Hasch und Speed, sondern auch härtere\nDrogen zu sich genommen habe.\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht, ob\nund wie die Strafkamner über diese Anträge entschieden hat.\nAuch die Urteilsgründe lassen keine Entscheidung über diese\nAnträge erkennen. Darin liegt ein Verstoß gegen 8 2hh Abs. 6\nStPO. Die Anträge waren förmliche Beweisamträge. Über den\nersten Antrag mußte das Gericht spätestens in den Urteilsgründen befinden, über den zweiten in der Hauptverhandlung.\nDas ist nicht geschehen.\n\nDer Senat kann aber ausschließen, daß das angefochtene\nUrteil auf diesen Verstoß beruht. Deu ist der Hauptbelastungszeuge. Die Beweisamträge zielten ersichtlich\ndarauf ab, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.\n\nDa der Zeuge aber auf die Frage nach etwaigen Rauschgiftgeschäften im Jahre 1974 die Aussage verweigert hatte, war\nes von vornherein ausgeschlossen, ihn insoweit der Lüge\n\nzu überführen.\n\nMit der Frage, ob DEE auch härtere Drogen ZU\nsich genommen hat, befaßt sich das angefochtene Urteil\neingehend. Die Strafkammer gelangt zu dem Ergebnis, das\näußere Erscheinungsbild des Zeugen und sein Verhalten in\nder Hauptverhandlung ließen nicht den Eindruck entstehen,\ndaß er unter Drogeneinfluß stehe und daß er deshalb oder\nwegen früherer eingenommener Drogen nicht glaubwürdig sei\n(UA S. 9).\n\nDie Beweisbehauptung, Bobrowitz habe auch härtere\nDrogen zu sich genommen, berührt diese Annahme nicht.\nSie ist zeitlich unbestimmt und läßt deshalb offen, bis\nwenn DEE» härtere Drogen zu sich genommen hat. Daß\ner in früherer Zeit auch an härtere Drogen geraten ist,\nlegt aber die Strafkammer ihrer Wertung ohnehin zugrunde.\nEntscheidend ist, ob er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nglaubwürdig war. Das bejaht die Strafkammer trotz gelegentlicher unrichtiger Aussage des Dip gegenüber Polizeibeamten (HA Bl. 180) mit dem Argument, in Strafverfahren\ngelte nicht der Grundsatz \"wer einmal lügt, dem glaubt\nman nicht\". Die Aussage des Zeugen DB stimmt auch\nin allen wesentlichen Punkten mit den Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten und mit der Einlassung des früheren\nMitangeklagten Kappel überein (UA S. 11 ff).\n\n2. Die Ablehnung des auf Vernehmung der Polizeibeanten Dom, SCHERER, Ceiuup, Mauze und SHHEEEES gerichteten Beweisamtrages ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Zeugen MS und SED sind vernommen worden\n(HA Bl. 187, 191). Darauf, daß einem vernommenen Zeugen\nweitere Fragen hätten vorgelegt werden sollen, kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; ständige Rechtsprechung).\n\nDie erste Fassung des Antrages (HA Bl. 174) stellte\nkeinen formgerechten Beweisamtrag dar, denn sie hatte\neine Wertung (\"zur Unwahrheit neigt\"), nicht aber eine\nTatsachenbehauptung zum Gegenstand. Die anschließende\nNeufassung des Antrages (HA Bl. 177) erfüllt die Voraussetzungen eines Beweisamtrages. Die Strafkamner hat die\n\n07\n\nBeweisbehauptung, DEE habe die Polizeibeamten\n\"schon mehrmals ..- mit der Unwahrheit bedient\", als\nwahr unterstellt und sich daran gehalten. Daraus die\ngleichen Schlüsse zu ziehen wie der Verteidiger, war\n\nsie nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 7. November 1972\n- 1 StR 483/72).\n\n3. Auch die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nZeugen BeiNEEES ist rechtlich einwandfrei abgelehnt.\nDie Strafkammer beruft sich gegenüber der ersten Fassung\ndieses Antrages (HA Bl. 474) auf eigene Sachkunde und\ndarauf, daß keine besonderen Umstände vorliegen, die ihre Sachkunde als nicht ausreichend erscheinen lassen\n(HA Bl. 176). Ergänzend fügt sie hinzu: \"pie Tatsache\nallein, daß der Zeuge Bei vor mehr als zwei Jahren drogenabhängig war und nach seiner Aussage jetzt noch\ngelegentlich Haschisch raucht, 1äßt die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht so schwierig erscheinen, daß\ndie Kammer fachkundiger Hilfe bedürfte\" (HA Bl. 176).\nDie Neufassung des Antrages (HA Bl. 178) verfiel der\nAblehnung, weil keine Anhaltspunkte für pseudologia\nphantastica oder Wahnvorstellungen beim Zeugen BEE\ngegeben seien (HA Bl. 178).\n\nDiese Begründungen halten sich im Rahmen der von\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Zeugen ist\nureigene Aufgabe des Tatrichters. Im allgemeinen ist er\ndabei nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (BGHSt 2,\n163; 8, 130, 431). Ausnahmen können geboten sein, wenn\n\nBesonderheiten vorliegen, die die eigene Sachkunde des\nGerichts als nicht ausreichend erscheinen lassen. Die zu\nstellenden Anforderungen richten sich dabei nach dem Ausmaß der Schwierigkeit der Beweisfrage (BGHSt 12, 18).\n\nSolche besonderen Umstände hat die Strafkammer hier\nverneint, ohne eine Überschreitung des ihr eingeräumten\nErmessensspielraums erkennen zu lassen. Sie legt dabei u.a.\ndie von ihr als glaubhaft erachtete Aussage des Zeugen\nDB zugrunde, daß er vor mehr als zwei Jahren drogenabhängig gewesen sei. Die zeitlich nicht festgelegte Behauptung im Beweisamtrag, BEEEEEB habe \"härtere Drogen\nzu sich genommen\" (HA Bl. 164), stellt diese Annahme\nnicht in Frage.\n\n4. Daß die Strafkammer die Vernehmung des als Zeugen\nbenannten Donald Bi» wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Gericht stand es frei, als unerheblich zu werten, ob Binöder\nden Dee mit dem Angeklagten bekanntgemacht hat oder\nnicht.\n\n5. Der Antrag, Akten der Staatsanwaltschaft in Nürnberg-Fürth heranzuziehen, ist lediglich als Beweisanregung\nzu werten. Er enthält keine bestimmte Beweisbehauptung,\nauch sind die in Betracht kommenden Aktenteile nicht angegeben. Die Ablehnung dieses Antrages ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nist insoweit nicht ersichtlich.\n\n6. Den Antrag, ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen, durfte die Strafkammer mit der gegebenen Begründung ablehnen. Sie hat\ndurch die im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte\nVerlesung der fachärztlichen Bescheinigung der Nervenfachärzte Prof. Öz@® und Prof. Öz&®b von der psychiatrischen Universitätsklinik in Istanbul vom 15. April 1974\nhinreichende Sachkunde erlangt, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu entscheiden. Das ergeben die Ausführungen im Ablehnungsbeschluß (HA Bl. 180)\nmit der erforderlichen Deutlichkeit. Daß die gutachtliche\nÄußerung der türkischen Ärzte Mängel aufweist, behauptet\nder Beschwerdefihrer nicht.\n\n7. Der auf sofortige Untersuchung des Zeugen Bobrowitz\ngerichtete Antrag war eine Wiederholung des Antrages auf\nVernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Frage\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Strafkammer durfte ihn\nunter Hinweis auf den eigenen Eindruck und damit auf die\neigene Sachkunde ablehnen (vgl. dazu I 3). Der Zeuge war\nim übrigen nach seiner Entlassung im allseitigen Einverständnis für eine sofortige Untersuchung nicht erreichbar.\n\n8. Ob es eines ausdrücklichen Hinweises auf die teilweise zeitliche Verschiebung der fortgesetzten Handlung\nvon \"Mitte Februar 1975 bis etwa Mai 1973\" auf die Zeit\nvom \"9. Mai bis 19. Juli 1973\" nach § 265 Abs. 1 StPO\nbedurfte (so BGHSt 19, 18; anders BGHSt 19, 141, 144),\nkann hier dahinstehen, weil der später zugrunde gelegte\nZeitraum in der Hauptverhandlung eingehend erörtert wor-\n\nden ist (HA Bl. 170, 173, 190, 193, 195) und der Angeklagte\ndeshalb hinreichend Gelegenheit hatte, sich unter diesen\nGesichtspunkt zu verteidigen. Die Verteidiger haben diese\nMöglichkeit auch ausgiebig wahrgenommen.\n\n9. Erfolglos bleibt die Rüge, die Strafkammer habe\nden Angeklagten auch wegen des Vorfalls in der Gaststätte\n\"Burggraf\" schuldig gesprochen, obwohl sie durch in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluß die Strafverfolgung\ngemäß § 154 a StPO auf die Fälle 1, 2, 4 und 6 der Anklage beschränkt habe.\n\nDie Anklageschrift vom 29. April 1974, die Fortsetzungszusammenhang zugrunde legt, erfaßt die Einzelfälle 1 bis 6 (HA Bl. 112). Davon betreffen die Fälle 3,\n4 und 5 den Angeklagten ÜgWB. Zu Punkt 5 legt ihm die\nAnklage zur Last, er habe mit dem Mitangeklagten Kappel\nin Nürnberg in der Gaststätte \"Burggraf\" den Verkauf\nvon 2 kg Haschisch vereinbart (HA Bl. 111). In der Hauptverhandlung beschränkte die Strafkamner nach dem Wortlaut des Beschlusses mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die Fälle 1, 2, k und 6 der\nAnklage (HA Bl. 171). Der Fall 5 (Burggraf) war nach der\nin der Sitzungsniederschrift enthaltenen Fassung des Beschlusses bis zu einer etwaigen Wiedereinbeziehung ausgeschieden. Die Strafkammer hat den Angeklagten aber\nauch wegen des Falles \"Burggraf\" verurteilt (UA S. 7).\nEine Entscheidung über die Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Einzelfalles fehlt.\n\n- 10 -\n\nDer Beschluß, der die Beschränkung der Untersuchung\nund Entscheidung nach § 154 a StPO anordnet, gehört zu\nden Förmlichkeiten, deren Einhaltung nach § 274 StPO nur\ndurch das Protokoll bewiesen werden kann. Die absolute\nBeweiskraft der Niederschrift setzt aber voraus, daß diese keine Widersprüche oder sonstigen Mängel enthält\n(BGHSt 16, 306). Sind Widersprüche erkennbar, so greift\ndie allgemein für Verfahrensrügen geltende freie Beweiswürdigung Platz.\n\nSo liegen die Dinge hier. Die Sitzungsniederschrift\nbesagt zwar, daß der Einzelfall 5 nach § 154 a stPO vorläufig ausgeschieden ist. Gleichwohl läßt das Protokoll\nerkennen, daß sämtliche Verfahrensbeteiligten auch nach\nVerkündung dieses Beschlusses noch ausführlich über den\nFall 5 weiter verhandelten. Der Verteidiger Rechtsanwalt\nVetter nahm in seinem auf Vernehmung der Polizeibeamten\nMoser und Scherrle gerichteten Beweisamtrag ausdrücklich\nauf den Fall 5 Bezug (HA Bl. 183). Die genannten Zeugen\nsagten eingehend zum Fall \"Burggraf\" aus (HA Bl. 188, 191).\nDie Eintragung in der Dienstliste der Polizei bezog sich\nallein auf diesen Fall, die Verteidiger erhielten eine\nFotokopie dieser Liste (HA Bl. 194). Daraus ist ersichtlich, daß der in der Sitzungsniederschrift enthaltene\nWortlaut des Beschränkungsbeschlusses nicht richtig wiedergegeben sein kann.\n\nWelchen Inhalt der Beschluß wirklich hatte, ergeben\ndie dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter\nund des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der\nProtokollführerin, die der Senat hier im Wege des Freibeweises verwerten darf. Sie besagen übereinstimmend, daß\n\n- 11 -\n\nes sich bei dem Wortlaut \"wird auf die Fälle 1, 2, 4 und 6\nder Anklage beschränkt\" (HA Bl. 171) um einen Übertragungsfehler handelt. Es muß richtig heißen: \"wird auf die Fälle 1,\n2, 4 bis 6 beschränkt\". Danach ist der Fall 5 (\"Burggraf\")\nnicht ausgeschieden worden. Die Strafkammer war deshalb x\nauch nicht gehindert, den Angeklagten wegen dieses Einzelfalles zu verurteilen.\n\n10. Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nII. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-97-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-97-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.745614+00:00"}}