{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-13_1_StR_177_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-13","aktenzeichen":"1 StR 177/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 177/75 URTEIL\nnje,73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Richard W m aus ACH,\ndort geboren am NEED 1948,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB aus Re iii\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt @Ww aus Regiinp\nals Vertreter des Nebenklägers,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht. Regensburg vom\n\n29. November 1974 werden verworfen.\n\nDer Nebenkläger trägt die Kosten sines Rechtsmittels.\n\n7\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründeszs\n\nDem Angeklagten lag zur Last, durch Messerstiche (bedingt vorsätzlich) versucht zu haben, den Nebenkläger BB\nzu töten. Das Schwurgericht hält eventuellen Tötungsvorsatz\n‘für nicht nachweisbar und die gefährliche Körperverletzung\nwegen Notwehr für gerechtfertigt. Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit der Sachbeschwerde; der Nebenkläger beanstandet außerdem das Verfahren. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt keinen Rechtsfehler; der Tatrichter hat auf Grund\nseiner Feststellungen zutreffend Notwehr angenommen.\n\n1. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die \"Angriffssituation\" sei mit Einverständnis des Angeklagten\nherbeigeführt worden. Nach den Feststellungen bestand\nEinverständnis nur darüber, daß außerhalb des Lokals im\nFreien die Auseinandersetzung ausgetragen werden sollte.\n\nDer \"überfallartige Angriff\" schon im Gang der Gastwirtschaft (UA S. 5) war nicht von der Einwilligung (§ 226 a\nStGB) des Angeklagten gedeckt (vgl. BGHSt 4, 88, 92).\nDeshalb 1äßt sich auch nicht sagen, daß die Notwehrlage,\nin die er durch Biss überraschenden Angriff unversehens\ngeriet, von ihm fahrlässig (mit)herbeigeführt worden sei;\ndie hieran geknüpften Folgerungen der Revision entbehren\ndaher der Grundlage.\n\n2, Die Erforderlichkeit der Abwehrhandlungen ist im\nUrteil hinreichend dargetan. Eine Flucht war dem Angeklagten nicht möglich (UA S. 3, 5); er wurde von BB\ndrei-oder viermal niedergeschlagen, als er versuchte,\nwieder auf die Beine zu kommen. In dieser Situation war\neine Abwehr mit Fäusten nicht erfolgversprechend. Nicht\neinmal die Stiche hielten BA von weiteren Schlägen ab;\ndas Schwurgericht meint deshalb, daß \"an sich\" von seiten\ndes Angeklagten noch weitere Maßnahmen nötig gewesen wären\n(ua S. 5). Ob das zutrifft, kann offen bleiben; es läßt\nsich daraus aber als Überzeugung des Tatrichters entnehmen, daß ein noch milderes Mittel, wie das bloße Drohen mit dem Messer, zur Verteidigung nicht ausgereicht\nhätte.\n\n3, Hiernach ist die Auffassung des Schwurgerichts,\ndie Stiche seien durch Notwehr gerechtfertigt gewesen,\nrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die von der Revision\nangestellte Erörterung des § 53 Abs. 3 StGB aF (§ 33 StGB\nnF) kommt es deshalb nicht mehr an.\n\nII. Revision des Nebenklägers\n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar enthält die\nEinlegungsschrift ein falsches Rubrum und Aktenzeichen\nund gibt auch das Datum des angefochtenen Urteils mit\n\"27.11.1974\" statt 29. November 1974 unrichtig an. Aus\nder zutreffenden Bezeichnung des erkennenden Schwurgerichts und den Worten \"für den Nebenkläger Josef Beck\"\nergibt sich jedoch hinreichend deutlich, was mit dem\nrechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 6. Dezember 1974\ngemeint ist. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbedarf es deshalb nicht.\n\n2. Die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist\nschon deshalb unzulässig, weil es an dem gemäß § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag fehlt. Die Revi-\n\nsion gibt nicht an, um welche Zeugen mit welchen Aussagen\nes sich handelt.\n\n53. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Urteil ergibt nichts dafür, daß der Tatrichter es versäumt hat,\ndie Beweise erschöpfend zu würdigen und auch die belastenden Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Die Anwendung\ndes sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen, wie oben zur Revision\nder Staatsanwaltschaft ausgeführt ist.\n\n4. Die Revision des Nebenklägers war daher ebenfalls\nzu verwerfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels;\n\n-6-\n\ndie hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten waren nur der Staatskasse aufzuerlegen (vgl.\nBGHSt 11, 189).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-177-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-177-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.724730+00:00"}}