{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-13_1_StR_152_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-13","aktenzeichen":"1 StR 152/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str 152/75 URTEIL\n\nPOTaR7Z\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nim HAIE aus LeMEBD-\n\nden Hilfsarbeiter Ibrah\nTOD, geboren am REED 1945 in Kaum / Türkei,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1975,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 1. Oktober 1974\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223 a\nAbs. 1 StGB) verurteilt wird,\n\n- 3 -\n\n2, im Strafausspruch mit den zugehöri- -\ngen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Er erhebt die Sachrüge und wendet sich insbesondere dagegen, daß das Tatgericht strafbefreienden\nRücktritt verneint hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\n1. a) Das Schwurgericht hat festgestellt:\nDer Angeklagte stach in maßloser Wut ein spitzes Küchen-\n\nmesser bis zum Heft zweimal seiner Ehefrau in den Rücken,\n\"wobei er klar erkannte, daß durch die mit Wucht geführ-\n\n-_L-\n\nten Stiche der Tod herbeigeführt werden kann, den er ...\nzumindest billigend in Kauf nahm\". Nachdem er auf diese\nWeise \"seine Verärgerung abreagiert hatte\", ließ er in\ndem Bewußtsein, daß seine Frau möglicherweise tödlich\nverletzt sei, von ihr ab, verließ die Wohnung und rief\nsofort die Polizei und einen Krankenwagen herbei, um\ndas Opfer doch noch vor dem Tode zu retten. Als der Angeklagte zurückkam, war der im Hause wohnende Zeuge\nTEE schon am Tatort. Er hatte die Hilferufe von\nFrau Hip gehört. Sie wurde alsbald ins Krankenhaus\ngebracht. Ihre Verletzungen heilten komplikationslos\naus,\n\nb) Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß der\nTötungsversuch beendet war. Strafbefreiender Rücktritt\nscheide aus, weil Frau HB und der Zeuge TEE\nyon dem Geschehen bereits Kenntnis genommen hatten\".\n\n2, a) Der Auffassung des Tatgerichts, der Tötungsversuch sei beendet gewesen, ist zuzustimmen. Der Angeklagte hatte die Anzahl der Stiche nicht von vornherein\ngeplant. Deshalb kommt es auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Er rechnete mit der Möglichkeit, daß die beiden Stiche den Tod des Opfers herbeiführen, daß schon geschehen sei, was die Vollendung der\nTat bewirke.. Der Angeklagte hatte also nach seiner Vorstellung die Gefahr der Verwirklichung des Erfolgs gesetzt. Infolgedessen konnte er, soweit die Handlung\nnoch im Versuchsstadium war, Straflosigkeit nur durch\n\"tätige Reue\" erlangen (vgl. BGHSt 14, 75, 79/80; 22,\n330, 332/333; BGH bei Dallinger MDR 1966, 22; BGH aaO\n1970, 381).\n\n-5-.\n\nEr zeigte sie. Nach Beendigung des Versuchs\nverhinderte der Angeklagte durch die Hinzuziehung\nanderer, die das Erforderliche tun sollten und taten (vgl. dazu BGH NJW 1973, 632), die Vollendung\nder Tat,\n\nb) Das allein genügte nach dem im Zeitpunkt\nder Entscheidung des Schwurgerichts geltenden Recht\nnicht. Nach § 46 Nr. 2 StGB a.F. war Voraussetzung\nstrafbefreienden Rücktritts außerdem, daß zur Zeit\nder Erfolgsabwendung die Handlung des Täters \"noch\nnicht entdeckt war\". Diese Voraussetzung ist entfallen (§ 24 Abs. 1 StGB n.F.). Es kann unerörtert\nbleiben, ob gegen die Auffassung des Schwurgerichts,\ndie Tat sei nicht nur durch die Verletzte (vgl. dazu\nBGHSt 24, 48, 50), sondern auch durch den Zeugen\nEbelmann bereits entdeckt gewesen, als der Angeklagte die erfolgsabwendende Tätigkeit entfaltete, Bedenken bestehen.\n\nc) Nach geltenden, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden (§ 354 a StPO) Recht hängt die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch lediglich davon ab, daß der Täter freiwillig\ndie Vollendung der Tat verhindert oder sich ernstlich um die Verhinderung bemüht. Entdeckung vor der\nVerhinderung ist aber nicht ohne Bedeutung. Die erfolgsabwendende Tätigkeit desjenigen, der sich bereits entdeckt weiß, wird zwar nicht notwendig, aber\nvielfach von der Furcht vor gegen ihn sich richtende\nSchritte des Entdeckers, also heteronom bestimmt und\ndamit unfreiwillig sein (Dreher, StGB 35. Aufl. § 24\nAnm. 5 Ab; Lackner, StGB 9. Aufl. § 24 Anm. 4 c).\n\n-6 -\n\nd) Der Angeklagte entschloß sich, die Polizei\nund den Krankenwagen herbeizurufen, um seine Frau\n\"doch noch vor dem Tode zu retten\". Er hatte sich\n\"abreagiert\", war \"nach einer gewissen Ernüchterung\"\nzur \"Einsicht\" gekommen (UA S. 13). Diese Feststellungen ergeben die Freiwilligkeit des Rücktritts,\nDeshalb entfällt die Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags. An ihre Stelle tritt die von den Feststellungen getragene Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223 a Abs. 1 StGB).\n\nDie Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht\nder Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht\nentgegen, weil ersichtlich ist, daß der Angeklagte\nsich nicht anders als bisher verteidigen kann.\n\ne) Die Strafe muß neu festgesetzt werden.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-152-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-152-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.704280+00:00"}}