{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-13_1_StR_138_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-13","aktenzeichen":"1 StR 138/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GV@ §§ 21 e; StPO 1975 § 338 Nr. 1 und 4; GG Art. 101 Abs. 1\nSatz 2\n\nBei internen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des\nGeschäftsverteilungsplans hat das Präsidium jedenfalls dann\nzu entscheiden, wenn in den Plan ein entsprechender Vorbehalt\naufgenommen worden ist. Diese Entscheidung kann, soweit sie\nsich im Rahmen pflichtgemäß ausgeübten Ermessens hält, mit\nder Revision nicht angegriffen werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (zu I 1)\n\nGV@ §§ 21 e; StPO 1975 § 338 Nr. 1 und 4; GG Art. 101 Abs. 1\nSatz 2\n\nBei internen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des\nGeschäftsverteilungsplans hat das Präsidium jedenfalls dann\nzu entscheiden, wenn in den Plan ein entsprechender Vorbehalt\naufgenommen worden ist. Diese Entscheidung kann, soweit sie\nsich im Rahmen pflichtgemäß ausgeübten Ermessens hält, mit\nder Revision nicht angegriffen werden.\n\nBGH, Urt.v. 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 - LG München I -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 138/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Kellner Alfred H EB aus Pa, geboren am\nGEEEREEEED 1944 in Ce, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Feinmechanikermeister Eugen H a Mb aus Pr ii,\ngeboren am EEE» 1947 in Gem,\n\n- Sachbezeichnung: Alm u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt MEEMP in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. iii aus Mm»\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n2. Mai 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Alfred HM wegen\nDiebstahls in 14 schweren Fällen (davon in 12 Fällen als\nMittäter) und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung\nin zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und\n6 Monaten verurteilt. Zugleich ist der Angeklagte Eugen\nHa wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 1.500,-—- DM,\nersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. In formeller Hinsicht rügen beide Beschwerdeführer\nzunächst einen \"Verstoß gegen § 63 Abs. 1 und 2 GVG\" (richtig:\ngegen § 21 e GVG), indem sie behaupten, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan an Stelle der 2. Strafkamer die 1. Strafkammer des Landgerichts für die Entscheidung zuständig gewesen sei. Der insoweit geltend gemachte Revisionsgrund des\n\"338 Nr. 2 StPO\" (gemeint ist offenbar § 338 Nr. 1 oder 4\nStPO) liegt jedoch nicht vor.\n\nDer Vorsitzende der i. Strafkammer hatte die Übernahme\ndes Verfahrens abgelehnt, weil er die Ansicht vertrat, daß\nes sich um die Aburteilung von Wirtschaftskriminalität handele, die nach der vorrangigen Sachgebietsverteilung des\nGeschäftsverteilungsplans in den Zuständigkeitsbereich der\n2. Strafkammer falle. Der Vorsitzende der 2. Strafkammer war\n\n-4 -\n\ndemgegenüber der Auffassung, daß der 1. Strafkammer nach\n\nder allgemeinen Buchstabenfolge der Vorzug gebühre. Hierauf\nteilte das Präsidium die Sache auf Grund eines im Geschäfts.\n verteilungsplan für die Regelung von Auslegungsstreitigkeite,\nvorgesehenen Entscheidungsvorbehalts durch Beschluß der\n\n2. Strafkammer zu. Dieses Ergebnis ist verfahrensrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nAuszugehen ist davon, daß es nach anerkannten Rechtsgrundsätzen zu der dem Präsidium in § 21 e GVG übertragenen\nAufgabe der Geschäftsverteilung notwendigerweise auch gehört,\nbei internen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung de\naufgestellten Geschäftsverteilungsplans, insbesondere also\nauch bei negativen Kompetenzkonflikten, eine Entscheidung\nzu treffen (Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 21 e GVG Anm. 8;\nThomas/Putzo, ZPO mit Nebengesetzen 7. Aufl. § 21 e GVG\nAnm. 7 a) und damit die Zuständigkeit eines Spruchkörpers\nfür eine bestimmte Sache festzulegen (Baumbach/Lauterbach/\nAlbers/Hartmann, ZPO 32. Aufl. § 21 e GVG Erl. 2 E). Eine\nsolche Entscheidungsbefugnis ist jedenfalls dann gegeben,\nwenn sie, wie hier, im Geschäftsverteilungsplan vorbehalten\nworden ist; sie wird auch von der Revision an sich nicht in\nZweifel gezogen. Das Präsidium hat nach pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden (Thomas/Putzo aa0; vgl. auch VGH Bader\nWürttemberg DRiZ 1973, 321 sowie Eb. Schmidt, Lehrkommentar\nTeil III § 63 GVG Anm. T); eine Anfechtung des Präsidialbeschlusses ist im Gesetz nicht vorgesehen (Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. § 21 e GVG Erl. IX). Unter dieser\nUmständen könnte die Zuteilung des Verfahrens an die 2. Stra\nkammer von der Revision nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs angegriffen werden. Die Revisionsbegründun\nlegt jedoch eine mißbräuchliche Ausübung des den Mitglieder!\n\n-5-\n\ndes Präsidiums bei der Beschlußfassung zustehenden pflichtmäßigen Ermessens nicht dar. Insbesondere ist den Beschwerdeführern nicht zuzustimmen, wenn sie meinen, das Präsidium\nhabe sich über eine klare Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans hinweggesetzt; vielmehr liegt es\n\nauf der Hand, daß gerade die Abgrenzung von Wirtschaftskriminalität und allgemeinen Strafsachen bei der Geschäftsverteilung nicht in einer jeden Zweifel von vornherein ausschließenden Weise vorgenommen werden kann und deshalb im\nEinzelfall oft Schwierigkeiten bereitet. Damit kommt hier\noffensichtlich allein die Möglichkeit einer objektiven Abweichung von der Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans in Betracht. Auf die bloße Tatsache einer\nsolchen Abweichung kann die Revision jedoch weder nach\n\nArt. 101 Abs. 1 S. 2 GG noch unter dem Gesichtspunkt der\nvorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO)\noder der Unzuständigkeit der entscheidenden Richter (§ 338\nNr. 4 StPO) gestützt werden (BGH GA 1971, 34; BGH, Urteil\nvom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73; Schäfer aa0 § 21 e GVG\nErl. III 3, 13; vgl. auch BGHSt 25, 66 = NJW 1973, 476).\n\n2. Unbegründet ist auch das weitere Vorbringen der Revisionsführer, ihre Verteidigung sei durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht unzulässig beschränkt worden. Wie\nin der Revisionsbegründung eingeräumt wird, wurden dem Verteidiger der Angeklagten die Aktenbände V und VII, die er\n\n-für eine Dauer von zwei Tagen einsehen wollte, mehrfach jeweils für kürzere Zeit zur Einsicht angeboten. Der Verteidiger machte jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch, obwohl er wiederholt vom Vorsitzenden auf den verhältnismäßig\nbeschränkten Inhalt der begehrten Aktenteile hingewiesen\nworden war; er hat nicht einmal den Versuch gemacht, sich\ndurch einen Einblick in die Akten zu informieren, Unter\n\n-6 -\n\ndiesen Umständen hat das Gericht die geltend gemachte\nmangelhafte Vorbereitung des Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht zu vertreten; von einer unzulässigen\nBeschränkung der dem Verteidiger zustehenden Rechte kann\nkeine Rede sein.\n\n3. Der Beschwerdeführer Alfred HB rügt ferner eine\nVerletzung von § 338 Nr. 5 StPO. Er beanstandet in diesem\nZusammenhang, daß in seiner Abwesenheit getrennt gegen den\nMitangeklagten OB weiterverhandelt worden sei und daß\nin diesem Verfahrensabschnitt von der Zeugin Ursula Of\nAngaben gemacht wurden, die auch ihn, den Beschwerdeführer,\nbelasteten. Mit diesem Vorbringen kann eine Rüge nach § 358\nNr. 5 StPO nicht begründet werden. Da die Revision die\n- vorübergehende - Abtrennung: des Verfahrens nicht beanstandet, ist von der Wirksamkeit. der Trennung auszugehen.\nHiernach war die Anwesenheit des Angeklagten Alfred HB\nwährend der allein gegen den Mitangeklagten Oi geführten\nVerhandlung nicht vorgeschrieben. Die Revision könnte also\nallenfalls darauf gestützt werden, daß der Tatrichter die\nin dem abgetrennten Verhandlungsteil gewonnen Erkenntnisse\nunter Verletzung von § 261 StPO gegen den Beschwerdeführer\nverwertet habe (RGSt 70, 65, 67). Hierzu legt der Beschwerie®\nführer aber nur dar, daß Ursula OB bei Aufzählung aller\nBeweismittel als Zeugin mitangegeben worden ist (UA S. 46).\n. Daraus folgt nicht ohne weiteres, daß die Strafkammer die\nAussage der Zeugin als zur ‚Überführung des Angeklagten Alfre\nHAB dienendes Beweismittel angesehen hat. Auch sonst sind\ndem Urteil dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen; vielmehr\nergibt sich aus der Beweiswürdigung zu den von der Revision\nangeführten Fällen 8, 16, 17 (PKW-Diebstähle aus der Hofangerstraße), daß der Angeklagte, soweit er nicht voll geständig war (Fall 16), durch andere Beweismittel überführt\nworden ist (UA S. 53/54, 56).\n\n- 17 -\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer Alfred HB in der\nAblehnung seines Antrags, durch eine psychologisohe und\npsychiatrische Untersuchung über seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit begutachtet zu werden, einen Verstoß\ngegen § 244 Abs. 2 und 6 StPO erblickt, ist sein Vorbringen ebenfalls unbegründet. Alfred WB ist von zuständigen Landgerichtsarzt auf seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit hin untersucht worden; dabei konnte\nein krankhafter Befund - auch aus psychologischer Sicht -\nnicht festgestellt werden (UA S. 82). Weitere Untersuchungen\nwaren somit nicht veranlaßt.\n\n5. Schließlich versagt auch der Hinweis auf eine angebliche Verletzung von § 61 Nr. 2 StPO durch die Vereidigung der Zeugen Fe und Haap. Abgesehen davon, daß die\nVerteidigung es unterlassen hat, eine Gerichtsentscheidung\nnach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen, steht die Vereidigung\nvon Zeugen, die als Verletzte anzusehen sind, im Ermessen\ndes Gerichts. Einen Mißbrauch der insoweit bestehenden Ermessensfreiheit vermag die Revision jedoch nicht darzulegen.\n\nIl.\n\nSachrügen\n\nAuch die nach der Revisionsbegründung gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils, soweit es die beiden\nBeschwerdeführer betrifft, ergibt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten. Insbesondere ist die Neufassung\ndes § 257 StGB auf die Verurteilung des Angeklagten Eugen\nHadPehne Einfluß. Die Vortat, auf die sich die Begünstigungshandlung bezieht, ist im Urteil ausreichend festgestellt\n(VA S. 40 - 42, 81);einer Bestrafung des Vortäters bedurfte\nes insoweit nicht (Dreher, StGB 35. Aufl. § 257 Anm. 2 B).\nEbensowenig sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich zu\nbeanstanden.\n\n-8-\n\nBeide Revisionen sind nach alledem zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer | Ioesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-138-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-13/1-str-138-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.683190+00:00"}}