{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-06_1_StR_144_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-06","aktenzeichen":"1 StR 144/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 14h/5 URTEIL\n5,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Herbert TB aus\n\nVE, Krs. RA, geboren am EEE 1941 in\nSmme/CSR,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof We in der\nVerhandlung,\n\nRegierungsdirektor ui bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 11. Dezember 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil im Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbed\n\nvründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (8§ 176 Abs. 1,\n74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts. Dagegen hat die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Die auf das Rechtsmittel des Angeklagten gebotene\numfassende Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.\nInsbesondere ist die Annahme des Landgerichts, daß der\nAngeklagte gegenüber den beiden betroffenen Mädchen jeweils zwei selbständige strafbare Handlungen, nämlich\nzunächst eine Einzeltat und danach eine auf nachträglich\ngefaßtem Gesamtvorsatz beruhende fortgesetzte Tat begangen\nhat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zwar jeweils den ersten Geschlechtsverkehr\ndeshalb als selbständige Handlung gewertet, weil nicht\nfestgestellt werden konnte, daß der Angeklagte schon vor\nder Tat die Absicht hatte, mit den Mädchen künftig weiteren sexuellen Mißbrauch zu treiben (UA S. 6). Diese Begründung wäre für sich allein bedenklich, weil ihr entnommen werden könnte, die Strafkammer habe übersehen, daß\nder für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch bei Verwirklichung des ersten Tat-\n\nakts gefaßt werden kann (BGHSt 15, 268, 271), und zwar\n\nbis zu dessen Beendigung (BGHSt 19, 323). Das Urteil führt\naber weiter aus, daß der Angeklagte den Gesamtvorsatz jeweils erst vor Begehung der zweiten Tat faßte, nachdem er\nanläßlich der ersten Tat die Bereitschaft der Mädchen zu\nsexuellen Handlungen mit ihm erkannt hatte (UA S. 6 u.).\nHierin - insbesondere in der Wahl der Zeitform der Vorvergangenheit für den letztgenannten Nebensatz - liegt\n\nein ausreichend sicherer Anhaltspunkt dafür, daß der Tatrichter nicht positiv zum Ausdruck bringen oder auch nur\neine dahingehende Möglichkeit offenlassen wollte, der Angeklagte habe sich bereits während der Vornahme der ersten\n\nsexuellen Mißbrauchshandlung zu deren künftiger Fortsetzung\nentschlossen. Vielmehr ist das Urteil dahin zu verstehen,\ndaß der Gesamtvorsatz nach Überzeugung des Tatrichters\nden ersten - in sich abgeschlossenen - Tatbegehungen\nnachfolgte, wenngleich der Angeklagte dabei auch die zuvor gewonnenen Erkenntnisse von der Bereitschaft der Mädchen zu weiteren Intimitäten verwertete; diese Feststellung ist denkgesetzlich möglich und auch mit der\nallgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten.\n\nII. Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht\nzum Strafausspruch, daß die Strafkammer den Strafrahmen\ndes § 176 Abs. 1 n.F. StGB zugrunde gelegt hat, ohne das\nVorliegen besonders schwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs (§ 176 Abs. 3 n.F. StGB) zu prüfen. Der Tatrichter sah sich an der Anwendung von § 176 Abs. 3 n.F.\nStGB dadurch gehindert, daß diese durch das 4, StrRG ein-\n\ngefügte Bestimmung zur Tatzeit noch nicht geltendes Kecht\nwar,und hielt deshalb § 176 Abs. 1 n.F. StGB im Verhältnis zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB für das nach 82\n\nAbs. 2 Satz 2 a.F. (§ 2 Abs. 3 n.F.) StGB anzuwendende\nmildere Gesetz (UA S. 6/7). Er hat hierbei verkannt, daß\ndie Frage nach dem milderen Gesetz sich nicht nach einem\nVergleich der allgemeinen Strafdrohungen, sondern danach\nbeurteilt, welche Regelung für den Einzelfall nach seinen\nbesonderen Umständen die mildere Beurteilung zuläßt\n\n(RGSt 60, 123, 125; 75, 306, 310; BGHSt 20, 22, 29/30;\n20, 74, 75). Bei richtiger Betrachtung hätte daher berücksichtigt werden müssen, daß der für besonders schwere\nFälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176\nAbs. 3 n.F. StGB vorgesehene Strafrahmen dem die Beurteilung solcher Fälle einschließenden: Regelstrafrahmen des\n\n§ 176 Abs. 1 a.F. StGB entspricht und daß der Tatrichter\nzur Milderung dieses Strafrahmens nur bei Annahme eines\nminderschweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1 n.F. StGB\n(wie früher bei Zubilligung mildernder Umstände im Sinne\nvon § 176 Abs. 2 a.F. StGB) oder eines nicht durch die\nMerkmale des § 176 Abs. 3 n.F. StGB qualifizierten Falles\nbefugt ist. Mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2\na.F. StGB hat die Strafkammer ohnehin nicht angenomnen.\nAndererseits bestand aber durchaus Anlaß zur Einordnung\ndes durch vielfache Beischlafsvollziehung (§ 176 Abs. 3\nn.F. StGB Regelbeispiel 1) gekennzeichneten Tatgeschehens\nin den Bereich der besonders schweren Fälle. Da das Urteil eine dahingehende Nachprüfung nicht vorgenommen hat,\n\nvo\n\nist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der darauf beruhenden Aussetzungsanordnung geboten.\n\nPfeiffer . Loesdau Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/1-str-144-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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