{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-06_1_StR_143_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-06","aktenzeichen":"1 StR 143/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 143/75 URTEIL\n2.5.75\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Maurer Manfred H EEE zus Hmm,\ndort geboren am EEE 1941, zur Zeit einstweilen\nuntergebracht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr.Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEEEEEEEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED, >euiiiEEEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter MB,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 1. August 1974\nwird verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch\ndahin berichtigt, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsnittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nı\n:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen\ndiese Anordnung richtet sich die Revision des Beschuldigten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer\nhabe den auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\ngerichteten Beweisamtrag des Verteidigers mit fehlerhafter\nBegründung abgelehnt. Der Antrag lautete ausweislich der\nSitzungsniederschrift (HA Bl. 301): \"Es soll ein weiteres\nGutachten eingeholt werden, um alle Quellen auszuschöpfen\",\nEin solcher Antrag ist kein formgerechter Beweisamtrag,\nsondern eine Beweisanregung, weil er kein bestimmtes Beweisthema enthält. Die Strafkammer war deshalb bei der\nAblehnung dieses Begehrens von den Erfordernissen des\n§ 2uh Abs. 4 Satz 2 StPO freigestellt. Die Ablehnung läßt\nauch keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen.\n\nII. Die Verhängung der Maßregel hält nach neuem\nRechtszustand sachlich-rechtlicher Überprüfung stand,\nDer Urteilsspruch ist jedoch dem Wortlaut des § 63 StGB\nanzupassen.\n\n1. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist\ngemäß § 2 Abs. 6 StGB, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit\nder Entscheidung gilt. Für die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus ist nichts Abweichendes angeordnet.Art. 306 EGStGB bestimmt vielmehr, daß die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung\nvon Maßregeln der Besserung und Sicherung auch für Taten\ngelten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen sind. 8 71 Step\nsieht die selbständige Anordnung der Unterbringung in einen\npsychiatrischen Krankenhaus vor.\n\nDiese Regelung ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar,\nweil die Maßregeln keine Strafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete vorbeugende Maßnahme darstellt (BGHSt 5,\n173). Maßgebend ist für sie nicht die einzelne Tat, sondern\ndie Eigenschaft des Täters, die in der Tat ihren Ausdruck\ngefunden hat.\n\n>, Die Voraussetzungen des 8 63 Abs. 1 StGB sind nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt.\n\nDer Beschuldigte beging im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen Totschlagsversuch und in Tateinheit\ndamit ein Vergehen nach dem Waffengesetz vom 10. Septender 1972 (BGBL I 1797). Ohne erkennbaren Rechtsirrtum gelangt die Strafkammer zu der Auffassung, daß von ihm infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige\nTaten, insbesondere Tötungsdelikte, zu erwarten sind und\ndaß er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (UA 5»\n7). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StcB) ist\ndabei ersichtlich gewahrt. |\n\nEntgegen der Ansicht der Revision bejaht das Landgericht auch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Wieder‘\n\nvi\n\nholung ähnlicher Vorfälle. Es folgt dem Gutachten der\nSachverständigen Frau Dr. Keiw, die hervorgehoben hat,\ndaß bei Paranoiakranken wegen ihrer Uneinsichtigkeit und\nwegen der Unkorrigierbarkeit ihrer Wahnideen mit einem\nerheblichen Maß von Wiederholungsgefahr zu rechnen ist\n(UA S. 6). Daß die Sachverständige den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht genau angeben kann, ist insoweit\nunerheblich. Es genügt, daß sie und, ihr folgend, das\nGericht zu dem Ergebnis gelangen, daß erhebliche Taten\nmit bestimmter Wahrscheinlichkeit und nicht nur als mögliche Folgen der Erkrankung vom Beschuldigten zu erwarten\nsind. Das ist hier festgestellt.\n\nIII. 1. § 67 b StGB zwingt jetzt zu der Überlegung,\nob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung am Platze ist. Voraussetzung dafür ist, daß besondere\nUmstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel schon durch die Aussetzung erreicht werden kann. Die\nStrafkämmer hat diese Prüfung nach früherem Rechtszustand\nnoch nicht vornehmen können.\n\nBesondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind\nGegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters,\ndie zu dem Schluß führen, daß die von ihm ausgehende Gefahr\nso herabgemindert werden kann, daß es angebracht erscheint,\nden Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl.\nDreher StGB 35. Aufl. § 67 b Anm. 3). Als solche kommen\ninsbesondere die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung\ndurch einen Facharzt für Geistes- und Nervenkrankheiten,\nder Ruhigstellung des Kranken durch Medikamente, der\nÜberwachung in der Familie, der Entmündigung und des freiwilligen Eintritts in eine Anstalt in Betracht.\n\n2. Im vorliegenden Fall kann der Senat auf der Grund.\nlage der bereits getroffenen Feststellungen ausschließen,\ndaß der Tatrichter zu einer Bejahung besonderer Umstände\nim Sinne des § 67 b StGB gelangen würde. Art und Schwere\nder zu erwartenden Taten zwingen hier dazu, einen\nstrengen Maßstab anzulegen. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß künftig die Begehung von Tötungsdelikten\nzu befürchten ist (UA S. 7). Die Wahnideen des Beschuldigte\nsind unkorrigierbar. Er hat sich in der bisherigen Anstalt».\nverwahrung \"uneinsichtig und unkorrigierbar\" gezeigt (UA S,\n6). Einen Vorschlag seines Hausarztes, sich stationär in\nder neurologischen Klinik der Universität Freiburg behandeln\nzu lassen, lehnte er ab (UA S, 3). Er ist der Ansicht, daß\nalle Ärzte ihn falsch behandeln.\n\nEtwaige künftige Änderungen im Zustand des Beschuldigten sind im Rahmen des § 67 e StGB zu berücksichtigen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/1-str-143-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/1-str-143-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.573814+00:00"}}