{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-06_1_StR_135_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-06","aktenzeichen":"1 StR 135/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"VO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 135/75 URTEIL\nIE!z\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Dragan J Em zus N CHE,\ngeboren am EEEEEB 1936 in Oi Jugoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor (uiis\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1974\nim Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3-\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt,\nDer Angeklagte rügt Verletzung formellen und hinsichtlich der Strafzumessung auch sachlichen Rechts. Die\nSachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Ablehung des Antrags, einen Sachverständigen\nzur erneuten Vernehmung der Zeugin Frieda Leib hinzuzuziehen und ihn zur Frage der Glaubwürdigkeit gutachtlich zu hören, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das\nGericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung betont, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nvon erwachsenen Zeugen ureigene Aufgabe des Tatrichters\nist (BGHSt 8, 130, 131; ständige Rechtsprechung). Beson-\n\n-L-\n\ndere Umstände, die ausnahmsweise die Zuziehung eines\npsychologischen Sachverständigen erfordern könnten,\nsind weder ersichtlich noch von der Revision dargetan. Die Tatsache, daß die Zeugin 70 Jahre alt ist\nund in der Hauptverhandlung von ihren Angaben im\nErmittlungsverfahren in einem Punkt abgewichen ist,\ngeben dem Gericht noch keine Veranlassung, einen\nSachverständigen zuzuziehen; das gilt umso weniger,\nals auch von einer anderen Zeugin die gleichen Wahrnehmungen gemacht worden sind (va S. 11).\n\nII. Sachrüge\n\nDie auf die Strafzumessung beschränkte Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar kann\ndie Revision mit ihrer Rüge der Verletzung des § 213\nStGB nicht durchdringen. Der Milderungsgrund der ersten Alternative soll nur dem in gerechten Zorn handelnden Täter zugute kommen. Er entfällt, wenn der\nTäter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung\nder Situation beigetragen hat. Dabei kommt es nicht\nausschließlich auf Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen\nereignet haben, sondern eS kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die der Täter dem Opfer in der Vergangenheit zugefügt hat. So wie für die Frage, ob eine\nReizung zum Zorn durch eine schwere Beleidigung gegeben ist, auch Umstände wesentlich sein können, die\nin der Vergangenheit liegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten des später Getöteten angerührt werden und diesem Verhalten die besondere verletzende\n\n-5_-\n\nNote geben, so, kann auch umgekehrt bei der Wer-\n\ntung eines für die Reizung ursächlichen Verhal-\n\ntens des Täters sein in der Vergangenheit liegen-\n\ndes Tun nicht außer Betracht bleiben, wenn es noch Wirkungen auf das gegenwärtige Verhalten des anderen\nTeils gehabt hat (BCH LM Nr. 6 zu § 213; zitiert\n\nauch bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 213 Anm. 3).\nDiese Ganzheitsbetrachtung ist hier geboten.\n\nNach den Feststellungen hatten der Angeklagte\nund die Getötete, die in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebten, seit längerem häufig Streit. In\nden Tagen vor der Tat hatte das Opfer auch heftige\nSchimpfworte gegen den Angeklagten ausgesprochen,\ndie dieser jedoch nicht ernst nahm, im Gegenteil\nseine Geliebte auslachte und dadurch noch mehr in\nWut versetzte. Er beschimpfte und beleidigte sie\nauch, so noch am Morgen des Tattages. Das provozierende Verhalten des Opfers unmittelbar vor\nder Tat ist somit aus einer Atmosphäre erwachsen,\nan deren Vergiftung der Täter selbst einen erheblichen Anteil hatte (vgl. BGH aa0). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht\nbei Betrachtung der gesamten Situation der Beteiligten die Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Alternative verneint hat und auch sonst keinen minderschweren Fall angenommen hat.\n\nGleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter ist - entsprechend\n\n-6 -\n\ndem im Zeitpunkt der Urteilsfindung bestehenden\nRechtszustand - nach Zubilligung der in § 51 Abs.\n2, $ bu Abs. 1 und 3 StGB aF vorgesehenen Milderungsmöglichkeit von einem Strafrahmen zwischen\neinem Jahr drei Monaten bis zu 14 Jahren 11 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Dieser Strafrahmen ist, was vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (§ 354 a StPO), durch die am\n\n1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des\nStrafgesetzbuchs milder geworden. Wird nun bei\nverminderter Schuldfähigkeit von der Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB nF Gebrauch gemacht,\nso darf gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe, die zwei Dritteln der bisher\nzulässigen Höchststrafe entspricht, kommt dem\nnunmehr zugelassenen Höchstmaß (11 Jahre 3 Monate)\nsehr nahe. Es 1äßt sich nicht völlig ausschließen,\ndaß der Tatrichter, wenn er die Neufassung hätte\nanwenden müssen, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\n- 7 -\n\nZur Frage der zuständigen Strafkamnmer im Falle\nder Zurückverweisung an das Schwurgericht wird auf\ndas zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom\n14. Januar 1975 - 1 StR 601/74 - (NJW 1975, 743 =\nMDR 1975, 329) verwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/1-str-135-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/1-str-135-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.553085+00:00"}}