{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-05-06_1_StR_119_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-05-06","aktenzeichen":"1 StR 119/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ve\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_ StR 119/75 BESCHLUSS\nIRB LZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtnerlehrling Manfred F ie aus Name v.W.,\ndort geboren am es 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz\n\nbde\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 6. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\nTI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 22. November 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen,\njeweils: teilweise in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb. von Betäubungsmitteln (§ 1 Abs. 1\nNr. 1 a und b, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3, 88 3, 9,\n11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 a, Abs. 4 Nr. 4 und 5\nBetmG i.V. mit Abschn. INr. 9 und 45\nGleichstellungsVo, §§ 73, 74 a.F.StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Ausspruch über die gesamten Rechtsfolgen\nder Tat mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nbla\n\nGründe:\n\nBei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat die Jugendkammer zutreffend die Tathandlungen\ndes Eigenverbrauchs und der Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln. unterschieden. Sie hat jedoch übersehen, daß das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4\nund 6 b BetmG), dessen Verletzung sie in den Fällen des\nEigenverbrauchs angenommen hat, nicht nur vom Verbot des\nHandeltreibens verdrängt wird (BGHSt 25, 290), sondern auch\nvom Verbot des nichtgenehmigten Erwerbs von Betäubungsmitteln\n(§ 11 Abs. I Nr. 1 und 6 a BetuG); § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b\nBetmG enthalten, soweit sie sich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln befassen, lediglich Auffangtatbestände, mit\ndenen Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben\nkönnen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74).\nIllegaler Erwerb ist Jedoch hier eindeutig festgestellt.\n\nDer Angeklagte war daher nicht wegen unerlaubten Besitzes,\nsondern wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\n\nzu verurteilen. Dementsprechend mußte der Schuldspruch geändert‘ werden; bei der Neufassung war zudem zu berlücksichtigen, daß es einer Aufzählung der verschiedenen vom Täter\nerworbenen. Betäubungsmittel in der Urteilsformel nicht bedurfte.\n\nDie Strafzumessung, insbesondere die Annahme besonders\nschwerer Fälle nach § 11 Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetnG, gibt im\neinzelnen keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken; sie bleibt\ninsbesondere auch von der Änderung des Schuldspruchs un-\n\n-Lu-\n\nberührt. Dennoch kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat insgesamt nicht bestehen bleiben, weil die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe und einer weiteren\nFreiheitsstrafe auf einer fehlerhaften Anwendung von\n\n§ 32 JGG beruht.\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens und einer\ngleichzeitigen Aburteilung waren zwei fortgesetzte Vergehen des Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nauf die nach den Feststellungen des Urteils teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden war.\nDamit waren die Anwendungsvoraussetzungen des § 32 JGG ohne Rücksicht darauf gegeben, daß die erste Handlungsreihe\nbereits am 13. Februar 1973 abgeschlossen war und demnach\nan diesem Tage in dem einbezogenen amtsgerichtlichen Urteil hätte abgeurteilt werden können.\n\nDer Generalbundesanwalt führt hierzu im einzelnen aus:\n\n„Sollten daher die Ausführungen UA 26 (unter 3) dahin zu verstehen sein, daß nach Meinung des Gerichts\ndas Schwergewicht bei der zweiten, nach Erwachsenenrecht zu beurteilenden Handlungsreihe liege, dann\ndurfte die Jugendkammer von der einheitlichen Anwendung des allgemeinen Strafrechts und der Bildung einer Gesamtstrafe. zwischen den für diese Taten - nach\nallgemeinem Strafrecht - auszusprechenden Einzelstrafen gemäß §§ 74, 75 StGB a.F. nicht um deswillen absehen, weil sie in diesem Fall gehindert\nwar (vgl. BGHSt 44, 287), mit der Strafe aus dem\nUrteil vom 13. Februar 1973 (u. der Einzelstrafe\n\nfür die erste Fortsetzungstat) eine Einheitsstrafe\nnach § 31 Abs. 2 JGG zu bilden.\n\nDurch die Nichtbeachtung des § 32 JGG kann der Angeklagte auch beschwert sein. Wo das Schwergewicht\nder Taten liegt, ist zwar im wesentlichen Tatfrage\nund entzieht sich daher grundsätzlich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht. Bei der Anwendung des § 32 JGG kommt es jedoch nicht allein\ndarauf an, ob das Schwergewicht sachlich bei den\nTaten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs liegt.\nWesentlich sind auch die Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten. Sind die\nspäteren Taten, wofür hier vieles spricht, nur eine Folge des früheren strafbaren Verhaltens und\ntrifft es zu, daß bei den Angeklagten ein Reiferückstand von mehr als drei Jahren besteht\n\n(vgl. UA 25), so könnte dies das Schwergewicht\n\nauf die erste, mit dem 13.2.1973 abgeschlossene\nHandlungsreihe verlagern (vgl. BGHSt 6; auch BCH\n\n1 StR 632/53 v. 29.1.54 = JR 1954, 2715 1 StR 494/54\nv. 5.4.1955).\n\nLäge es aber so, wäre mithin auf die beiden Festsetzungstaten gemäß § 32 JGG einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, dann wäre die Jugendkammer\nrechtlich nicht gehindert, auch die noch nicht\nvollständig verbüßte Jugendstrafe aus dem Urteil\nvom 13. Februar 1973 in die zu bildende Einheits-\n\nstrafe mit einzubeziehen und auf eine einheitliche\nJugendstrafe - und nicht auf Jugendstrafe und Freiheitsstrafe - zu erkennen. !\"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an.\n\nPfeiffer Loesdau . Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/1-str-119-75","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/1-str-119-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.532672+00:00"}}